Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch wegen Einfuhr/Handel mit Betäubungsmitteln verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 288/89
Datum
19.07.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen einen Freispruch wegen Einfuhr und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Das Revisionsgericht verwirft die Revision, da die Verfahrensrügen den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO nicht genügen. Insbesondere fehlte die vollständige Mitteilung des die Ablehnung stützenden Beschlusses und die konkrete Darlegung der behaupteten Beweistatsache. Eine inhaltliche Rechtsfehlerprüfung ergab keine Beanstandung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rüge eines Verfahrensmangels in der Revision nach § 344 Abs. 2 StPO setzt voraus, dass die den Mangel begründenden Tatsachen so vollständig und genau angegeben werden, dass das Revisionsgericht die behauptete Fehlhandlung prüfbar nachvollziehen kann.

2

Zur Beanstandung der Ablehnung eines Beweisantrags ist der den Antrag zurückweisende Gerichtsbeschluss vollständig mitzuteilen; nur so lässt sich die Rechtmäßigkeit der Ablehnung unter Würdigung aller Ablehnungsgründe prüfen.

3

Eine Aufklärungsrüge genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO nicht, wenn nicht konkret diejenige Beweistatsache benannt wird, die nach Auffassung des Beschwerdeführers durch das hinzuziehende Beweismittel hätte festgestellt werden können.

4

Ergibt die form- und fristgerechte Prüfung der Rügen keine substantielle Rechtsverletzung, ist die Revision auch materiell unbegründet und daher zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 5. September 1988

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil in der Strafsache gegen ███, in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am █████████████████ 1937 in █████████████████ (USA), wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 19. Juli 1989 in der Sitzung vom 21. Juli 1989, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Gollwitzer, Detter, Schäfer, Dr. ██

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung vom 19. Juli 1989,

Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. September 1988 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln freigesprochen. Mit ihrer Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

Die Verfahrensrügen entsprechen nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO. Nach dieser Vorschrift müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden. Das hat so vollständig und so genau zu geschehen, dass das Revisionsgericht auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden (BGHSt 3, 213).

Soweit die Beschwerdeführerin die Ablehnung eines Beweisantrags durch die Strafkammer als Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO beanstandet, hat sie den diesen Beweisantrag zurückweisenden Gerichtsbeschluss nicht vollständig mitgeteilt, wobei den nicht wiedergegebenen Erwägungen des Landgerichts nicht von vornherein jegliche Bedeutung für die Beurteilung der Verfahrensrüge abgesprochen werden kann. Die Prüfung, ob ein Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt wurde, setzt aber die Würdigung der Gesamtheit der Ablehnungsgründe und damit auch ihre vollständige Mitteilung voraus (vgl. KK-Pikart 2. Aufl. StPO § 344 Rdn. 54 m. w. N.).

Die von der Beschwerdeführerin erhobene Aufklärungsrüge genügt den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO deshalb nicht, weil die Beweistatsache nicht mitgeteilt worden ist, die nach Ansicht der Beschwerdeführerin durch Zuziehung eines Sachverständigen hätte bewiesen werden sollen (vgl. KK-Herdegen 2. Aufl. StPO § 244 Rdn. 36 und 37 m. w. N.).

Die auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt.

HerdegenGollwitzerSchäfer
TheuneDetter
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