Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Verfahren wegen §183a StGB vorläufig eingestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 288/87
Datum
24.06.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden eingelegt. Der BGH stellte das Verfahren insoweit vorläufig nach §154 Abs.2 StPO ein, dass der Vorwurf der Erregung öffentlichen Ärgernisses (§183a StGB) entfällt und strich §183a aus der Vorschriftenliste; die Urteilsformel wurde neu gefasst. Die übrige Revision wurde nach §349 Abs.2 StPO verworfen. Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung blieb mangels rechtlicher Bedenken bestehen; eine unterlassene Hinweispflicht habe die Verteidigung nicht beeinflusst.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach §154 Abs.2 StPO führt zur Entfall des entsprechenden Einzelstrafteils und zur Streichung der zugrunde liegenden Strafnorm aus der Liste der angewendeten Vorschriften.

2

Eine vorläufige Verfahrenseinstellung berührt die Bemessung sonstiger Gesamtfreiheitsstrafen nur, wenn durch den Wegfall der Einzelstrafe die Festsetzung der übrigen Strafen konkret beeinflusst worden wäre.

3

Eine gefährliche Körperverletzung ist anzunehmen, wenn die tatbestandsmäßige Behandlung das Leben gefährdet und damit das Merkmal der Gefährlichkeit erfüllt ist.

4

Das Unterlassen, den Angeklagten darauf hinzuweisen, dass er auch wegen abweichend zugelassener Tatvorwürfe verurteilt werden könne, begründet nur dann einen Revisionsgrund, wenn der Angeklagte sich infolgedessen in der Verteidigung anders hätte verhalten können.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 8. Januar 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 288/87 in der Strafsache gegen Roland ██████ aus ████████, geboren am ███, in [REDACTED], zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 1987 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 8. Januar 1987 wird das Verfahren insoweit vorläufig eingestellt, als es den Vorwurf der Erregung öffentlichen Ärgernisses zum Gegenstand hat, die Urteilsformel wie folgt neu gefasst: Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung unter Auflösung der durch Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 12. August 1986 – 81 Ls – 3 Js 246103/84 – gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe und unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Urteilen des Landgerichts Wiesbaden vom 30. Januar 1985 – 3 Js 17626/84,

Gründe

des Amtsgerichts Wiesbaden vom 11. Februar 1985 – 15 Js 110538/84, des Amtsgerichts Mainz vom 9. Juli 1985 – 2 Js 3187/85, des Landgerichts Mainz vom 29. Juli 1985 – 11 Js 5709/84 und des Amtsgerichts Wiesbaden vom 4. September 1985 – 3 Js 246103/84 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie wegen Körperverletzung in vier Fällen, wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung, wegen Hausfriedensbruchs, wegen Sachbeschädigung und wegen Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen,

3. in der Liste der angewendeten Vorschriften § 183a StGB gestrichen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die Revision hat – abgesehen von der teilweisen Verfahrenseinstellung (§ 154 Abs. 2 StPO) – keinen Erfolg. Sie ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet und gibt lediglich Anlass zu folgenden Bemerkungen:

Die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung (§ 223a StGB) im Fall II 1 der Urteilsgründe begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken, weil der Angeklagte nach dem festgestellten Sachverhalt jedenfalls das Tatbestandsmerkmal einer das Leben gefährdenden Behandlung erfüllt hat.

Im Fall 4 der Urteilsgründe hat es das Landgericht zu Unrecht unterlassen, den Angeklagten darauf hinzuweisen, dass er – abweichend von der zugelassenen Anklage – auch wegen tateinheitlich begangener Nötigung und Beleidigung verurteilt werden könne. Darauf beruht die Verurteilung in diesem Fall jedoch nicht, weil sich der Angeklagte gegen den geänderten Vorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Soweit der Senat das Verfahren wegen des Vorwurfs der Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183a StGB) vorläufig eingestellt hat, entfällt die entsprechende Einzelstrafe; es ist aber auszuschließen, dass die zweite Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten ohne Berücksichtigung der entfallenden Einzelstrafe noch niedriger bemessen worden wäre.

HerdegenMeyerGollwitzer
MaierNiemöller
Revision teilweise stattgegeben: Verfahren wegen §183a StGB vorläufig eingestellt — Themis