Treffer
BGH Beschluss

Revision: Teilaufhebung wegen Wegfalls der Verurteilung nach §175a; Erregung öffentlichen Ärgernisses bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 288/69
Datum
29.10.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief mit Revision ein Urteil des Landgerichts Bonn wegen versuchter gleichgeschlechtlicher Unzucht mit Minderjährigen und wegen fortgesetzter Erregung öffentlichen Ärgernisses an. Zentrales Rechtsproblem war die durch das Erste Strafrechtsreformgesetz 1969 geänderte Strafbarkeit des Versuchs nach §175 StGB. Der BGH hob die Verurteilung wegen versuchten gleichgeschlechtlichen Unzuchs auf, weil das Erfordernis des Missbrauchs eines Abhängigkeitsverhältnisses nicht vorlag. Die Verurteilung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses blieb bestehen; Strafausspruch und Sicherungsverwahrung wurden aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Versuch gleichgeschlechtlicher Unzucht nach § 175 StGB in der Fassung des Ersten Strafrechtsreformgesetzes ist nur strafbar, wenn dabei ein Abhängigkeitsverhältnis missbraucht wird oder werden soll.

2

Bei Delikten, die der Strafantragserfordernis unterliegen, ist eine Verurteilung ohne rechtzeitig gestellten Strafantrag ausgeschlossen.

3

Erregung öffentlichen Ärgernisses setzt eine Öffentlichkeit der Handlung voraus, etwa Zugänglichkeit des Tatorts für jedermann oder die Möglichkeit, von einer unbestimmten Zahl von Personen bemerkt zu werden; für den inneren Tatbestand genügt bedingter Vorsatz.

4

Hat die Aufhebung einer einzelnen Verurteilung Auswirkungen auf das Gesamtstrafmaß, sind Strafausspruch und angeordnete Sicherungsverwahrung aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über Strafe und Verwahrung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 21. Januar 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 288/69 vom 29. Oktober 1969

in der Strafsache gegen den ███████████ Anton ██████ aus ███, geboren am ███ 1932 in ███, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen versuchter gleichgeschlechtlicher Unzucht mit Minderjährigen u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 29. Oktober 1969 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 21. Januar 1969

1. im Schuldspruch dahin gelindert, dass die Verurteilung wegen versuchter gleichgeschlechtlicher Unzucht wegfällt und insoweit die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last fallen, 2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, soweit darüber nicht unter I 1 entschieden ist, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen versuchter gleichgeschlechtlicher Unzucht mit Personen unter einundzwanzig Jahren und wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Zuchthaus verurteilt sowie die Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine Revision hat zum Teil Erfolg.

1. Die Verurteilung wegen versuchter gleichgeschlechtlicher Unzucht nach § 175a Nr. 3 StGB aF konnte schon deswegen nicht bestehen bleiben, weil der Versuch einer solchen nach § 175 StGB in der Fassung des Ersten Strafrechtsreformgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645) nur mehr bestraft wird, wenn dabei ein Abhängigkeitsverhältnis missbraucht wird oder werden soll, diese Voraussetzung hier aber nicht gegeben ist. Eine Verurteilung wegen Beleidigung der Minderjährigen scheidet aus, da kein Strafantrag gestellt worden ist.

2. Dagegen unterliegt der Schuldspruch wegen fortgesetzter Erregung öffentlichen Ärgernisses keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Öffentlich war die Ärgerniserregung schon deshalb, weil der Tatort für jedermann zugänglich war und angesichts der Tatzeit die Möglichkeit bestand, dass die Tat jeweils von einer unbestimmten Zahl von Personen, die nicht durch persönliche Beziehungen zusammengehalten wurden, bemerkt wurde. Zum inneren Tatbestand genügt bedingter Vorsatz, den die Strafkammer festgestellt hat.

Der Strafausspruch konnte jedoch nicht bestehen bleiben. Die Verurteilung im Falle 1 kann sich auf die Strafhöhe ausgewirkt haben. Damit entfällt auch die Sicherungsverwahrung.

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BaldusMüller
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