Treffer
BGH Beschluss

BGH: Aufhebung der Betrugsverurteilung mangels Feststellungen zum Vermögensschaden

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 288/65
Datum
20.10.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete Revision gegen eine Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue und fortgesetzten Betruges. Der BGH gab der Revision teilweise statt und hob die Verurteilung wegen Betruges sowie den Gesamtstrafenausspruch auf; die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Begründet wurde dies damit, dass die Annahme nicht gedeckter Schecks für bestehende Forderungen für sich noch keinen Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB darstellt und entsprechende Feststellungen fehlen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Tatbestand des Betruges (§ 263 StGB) setzt einen konkreten Vermögensschaden voraus; bloße Entgegennahme ungedeckter Schecks für bereits bestehende Forderungen begründet diesen Schaden nicht von vornherein.

2

Ein Vermögensschaden kann auch dadurch eintreten, dass der Gläubiger wegen Annahme ungedeckter Zahlungen weitere Durchsetzungsmaßnahmen unterlässt oder ohne sofortige Bezahlung weitere Leistungen erbringt; hierfür sind aber entsprechende Feststellungen erforderlich.

3

Fehlen entscheidungserhebliche Feststellungen zu den tatsächlichen Vermögensfolgen eines Verhaltens, ist die Verurteilung wegen Betruges aufzuheben.

4

Soweit eine Teilaufhebung einer Verurteilung erfolgt, ist bei Beeinflussung des Gesamtstrafenausspruchs der Urteilsspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 12. April 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

█████████

2 StR 288/65

in der Strafsache gegen den kaufmännischen ████████████ Walther P. ███ aus ███, geboren am ███ 1919 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzter Untreue u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 20. Oktober 1965 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12. April 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen fortgesetzten Betruges verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue und wegen fortgesetzten Betruges zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zehn Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 50.000 DM verurteilt.

Seine Revision ist begründet, soweit er wegen fortgesetzten Betruges verurteilt worden ist. Die Strafkammer sieht den Tatbestand des Betruges nur darin, dass der Angeklagte Frau ███ zur Bezahlung bereits bestehender Schulden ungedeckte Schecks anbot und diese entgegennahm. Damit ist jedoch ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB nicht dargetan. Die Entgegennahme der nicht gedeckten Schecks für bereits bestehende Forderungen allein hatte noch nicht zur Folge, dass Frau ███ wirtschaftlich schlechter gestellt wurde (vgl. BGH, Urteile Bd. 262, 264).

Ein Vermögensschaden könnte zwar dadurch herbeigeführt worden sein, dass Frau ███ ihre Ansprüche nicht mehr oder nur schwerer durchsetzen konnte, weil sie wegen der Entgegennahme der Schecks weitere Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer Forderung unterließ, oder auch dadurch, dass sie nunmehr dem Angeklagten ohne sofortige Bezahlung weitere Lebensmittel oder Lottoscheine aushändigte. Insoweit fehlt es jedoch an entsprechenden Feststellungen. Demnach war das Urteil im Falle des Betruges und im Gesamtstrafausspruch aufzuheben.

Im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet. Dass die Verurteilung wegen Betruges sich auf die Strafe für die Untreue ausgewirkt hat, ist nach dem Urteilszusammenhang ausgeschlossen.

SchröppeBaldus
KirchhofHemming
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