Vollrausch (§ 323a StGB): Zurechnung mitursächlichen Affekts bei Alkohol und Hirnschaden
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 28/86
- Datum
- 05.03.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Strafbarkeit wegen Vollrauschs (§ 323a StGB) setzt voraus, dass sich der Täter vorsätzlich oder fahrlässig in einen rauschbedingten Zustand der Schuldunfähigkeit versetzt.
Beruht die Schuldunfähigkeit nicht allein auf dem Rauschmittelgenuss, sondern auch auf weiteren mitursächlichen Faktoren, steht dies § 323a StGB nicht entgegen; das Verschulden muss sich dann auch auf das Hinzutreten der weiteren Faktoren erstrecken.
Ein zur Schuldunfähigkeit beitragender Affekt ist dem Täter nicht zuzurechnen, wenn er durch ein von außen überraschend hinzutretendes, vom Täter weder veranlasstes noch verschuldetes Ereignis unabhängig vom Rausch ausgelöst wird.
Stellt sich eine affektive Erregung als (Mit‑)Auswirkung des Rausches dar, kann für ihre Vorhersehbarkeit genügen, dass nach allgemeiner Erfahrung übermäßiger Alkoholkonsum emotionale Verstimmungen in Konfliktsituationen erheblich steigern kann.
Die tatrichterliche Ablehnung einer Verurteilung nach § 323a StGB ist rechtsfehlerhaft, wenn Feststellungen zum Trinkverlauf und zur Kausalität bzw. Vorhersehbarkeit des affektiven Geschehensablaufs lückenhaft bleiben und sich aufdrängende naheliegende Prüfungen unterbleiben.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 4. Juli 1985
Rubrum
Bundesgerichtshof im Namen des Volkes
Urteil 2 StR 28/86 vom 5. März 1986 in der Strafsache gegen den Rentner Herbert Günter [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1942 in [REDACTED], wegen Totschlags
Sitzung vom 5. März 1986, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████████ aus ███ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 4. Juli 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
I.
1. Der Angeklagte nahm am 26. Januar 1985 zusammen mit seiner Ehefrau in einer Gaststätte an einer abendlichen Vereinsversammlung teil. Dort trank er Bier. Nach Schluss der Versammlung suchten die Eheleute in Gesellschaft von Bekannten noch eine andere Gastwirtschaft auf, um zu kegeln. Die Frau des Angeklagten verließ vorzeitig die Kegelbahn und begab sich in den Schankraum. Als der Angeklagte mit den gemeinsamen Bekannten in die Gaststätte zurückkehrte, sah er seine Frau mit einem anderen Mann „händchenhaltend“ an der Theke stehen. Er war wütend über den Trunkenheitsgrad seiner Ehefrau und rief ihr zu, dass er von ihr sehr enttäuscht sei. Während sie schließlich allein nach Hause ging, blieb er selbst noch etwa eine halbe Stunde länger in der Gaststätte. Die Wut über seine Frau steigerte sich dadurch, dass sie ohne ihn gegangen war und den Wohnungsschlüssel mitgenommen hatte.
Als er nach Hause kam, reagierte seine Ehefrau nicht auf sein Klingeln an Haus- und Wohnungstür. Der Angeklagte verschaffte sich Einlass, indem er mit Hilfe eines anderen Hausbewohners das Schließblech vom Türschloss entfernte und den Schließmechanismus mit einer Zange betätigte. In der Wohnung fand er seine Ehefrau im Bett schlafend vor. Seine Wut hatte sich noch nicht gelegt. Er wollte seine Ehefrau sofort zur Rede stellen. Dabei kam es zu einem Streit; in dessen Verlauf geriet der Angeklagte zunehmend in Erregung. Seine Frau stand kurz auf, legte sich dann aber wieder ins Bett. Der Angeklagte „ließ jedoch nicht locker“. Er war nach wie vor wütend darüber, dass seine Frau so viel getrunken, mit dem anderen Mann „rumgeschmust“ und ihn selbst ohne Schlüssel zurückgelassen hatte. Seine Frau forderte ihn auf, er solle sie in Ruhe lassen, sonst werde sie schreien. Daran wollte der Angeklagte sie hindern. Er warf sich auf das Bett und hielt ihr den Mund zu. Sie konnte sich nur kurzzeitig von diesem Griff befreien. Schließlich würgte er sie mit seiner linken Hand so, dass er damit die Blutversorgung des Kopfes unterband. Dies führte zum Tode seiner Frau.
2. Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Totschlags freigesprochen, weil er zum Zeitpunkt der Tat schuldunfähig gewesen sei. Es ist – sachverständig beraten – zu der Überzeugung gelangt, dass drei Faktoren zusammen die Schuldunfähigkeit des Angeklagten herbeigeführt haben: seine Alkoholisierung (Blutalkoholkonzentration: etwa 2,2‰), ein organischer Hirnschaden auf Grund eines früher erlittenen Schlaganfalls mit der Folge einer dadurch herabgesetzten Alkoholverträglichkeit und ein hochgradiger Affekt „während des Kerngeschehens“.
Eine Verurteilung wegen Vollrauschs (§ 323a StGB) hat die Kammer abgelehnt, da sich der Angeklagte weder vorsätzlich noch fahrlässig in den Zustand der Schuldunfähigkeit versetzt habe. Zwar schließe sein hirnorganischer Schaden das Verschulden nicht aus; denn er habe beim Alkoholgenuss gewusst, dass sein gesundheitlicher Zustand „als Mitfaktor den Alkoholrausch begünstigte“. Ihm sei aber nicht vorzuwerfen, „dass er den anschließend eingetretenen affektiven Erregungszustand nicht bedacht“ habe. Dieser gründe sich darauf, dass der Angeklagte durch das Verhalten seiner Frau in der zuletzt aufgesuchten Gaststätte wütend geworden sei. Dabei handele es sich nicht um eine nur unwesentliche Abweichung von dem nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren, da die Erregung beim Angeklagten sich nicht als „typische Folge des vorausgegangenen Alkoholkonsums“ darstelle. Der Angeklagte sei von allen Zeugen, die ihn gekannt hatten, als umgänglich und – auch unter Alkoholeinfluss – nicht aggressiv geschildert worden. Ferner müsse davon ausgegangen werden, dass das Verhältnis zwischen den Eheleuten „im Wesentlichen gut“ gewesen sei. Mithin habe der Angeklagte während des Alkoholkonsums keinen Anhaltspunkt dafür gehabt, dass er „wegen der Umstände gegen Ende des Gaststättenbesuchs und damit auch des Alkoholkonsums sowie der danach folgenden Umstände“ in eine derartige Erregung geraten würde, wie sie in Verbindung mit seiner Alkoholisierung und herabgesetzten Alkoholtoleranz seine Schuldfähigkeit aufgehoben habe.
II.
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat mit der allein erhobenen Sachrüge Erfolg.
Die Ausführungen, mit denen die Schwurgerichtskammer die Anwendung des § 323a StGB abgelehnt hat, halten rechtlicher Prüfung nicht stand.
Richtig ist allerdings der von ihr gewählte Ausgangspunkt. Wegen Vollrauschs kann nur bestraft werden, wer sich vorsätzlich oder fahrlässig in einen rauschbedingten Zustand der Schuldunfähigkeit versetzt hat. Ist dieser Zustand wie hier – nicht allein durch den Rauschmittelgenuss, sondern durch das Hinzutreten anderer Faktoren herbeigeführt worden, so steht dies der Anwendung des § 323a StGB nicht entgegen; nur muss sich das Verschulden des Täters dann auch auf das Hinzutreten der mitursächlich gewordenen Faktoren beziehen (BGHSt 26, 363, 365; vgl. auch BGH NJW 1975, 2250; BGH, Beschluss vom 20. Juni 1980 5 StR 320/80; Lackner, StGB 16. Aufl. § 323a Anm. 4a; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. § 323a Rdn. 10).
Zutreffend hat die Strafkammer auch angenommen, dass der mitursächliche Faktor geminderter Alkoholverträglichkeit infolge eines organischen Hirnschadens dem Angeklagten zuzurechnen ist, weil ihm bekannt war, dass diese seine gesundheitliche Beeinträchtigung den Alkoholrausch begünstigte, also zum Eintritt seiner Schuldunfähigkeit beitragen konnte.
Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet jedoch die für den Freispruch maßgebliche Annahme, dem Angeklagten sei nicht vorzuwerfen, dass er den anschließend eingetretenen affektiven Erregungszustand nicht bedacht habe.
Diese Würdigung ist deswegen rechtsfehlerhaft, weil die Feststellungen hierzu in einem wesentlichen Punkt lückenhaft sind (1) und die Strafkammer eine sich aufdrängende, naheliegende Frage nicht hinlänglich geprüft hat (2).
1. Die affektive Erregung des Angeklagten setzte den Feststellungen zufolge schon in der Gaststätte ein, als er mit den gemeinsamen Bekannten von der Kegelbahn kam und seine Frau mit einem anderen Mann an der Theke stehen sah: er war „wütend“ über ihren Trunkenheitsgrad. Das Urteil enthält keine Feststellungen darüber, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Angeklagte nach diesem Zeitpunkt und insbesondere noch nach dem vorzeitigen Weggang seiner Ehefrau weiter dem Alkohol zusprach. Dass er dies tat, lag nahe – jedenfalls wird diese Möglichkeit nicht durch die früher getroffene Feststellung ausgeschlossen, dass der Angeklagte während der Vereinsversammlung Bier trank (UA S. 7). Damit bleibt offen, ob nicht erst dieser zusätzliche Alkoholkonsum zusammen mit den anderen mitwirkenden Faktoren – seine Schuldfähigkeit aufhob. Wäre dies der Fall, dann ließe sich die Vorhersehbarkeit einer Steigerung der bereits vorhandenen affektiven Erregung des Angeklagten möglicherweise nicht verneinen; denn die Situation, in der er weitertrank, war dann schon so sehr von der zwischen den Eheleuten aufgetretenen Verstimmung belastet, dass die Zuspitzung bis hin zu einem sich verschärfenden Streit „in der Luft lag“ und mithin die Entstehung des schuldausschließenden Affekts für den Angeklagten vorhersehbar war.
2. Die Strafkammer setzt sich im Übrigen auch nicht hinlänglich mit der Frage auseinander, ob und inwieweit die affektive Erregung des Angeklagten ihrerseits Folge seines übermäßigen Alkoholgenusses gewesen sein kann. Dies ist aber für die Beurteilung der Vorhersehbarkeit des Affekts von wesentlicher Bedeutung.
Zwar kann dem Täter ein zu seiner Schuldunfähigkeit beitragender Affekt nicht zugerechnet werden, wenn die affektive Erregung durch ein von außen hinzutretendes, überraschendes, vom Täter weder veranlasstes noch gar verschuldetes Ereignis unabhangig von seinem Rauschmittelgenuss ausgelöst worden ist (vgl. BGH NStZ 1982, 116 Nr. 8; in etwas anderem Zusammenhang auch BGH NJW 1975, 2250 – Gehirnerschütterung – und BGH NJW 1980, 1806 – Panikreaktion).
Anders verhält es sich aber, wenn sich die affektive Erregung als Auswirkung des Rauschs zumindest im Sinne einer durch den Rausch mitbedingten Folge darstellt (BGH NJW 1979, 1370; Spendel in LK StGB 10. Aufl. § 323a Rdn. 232). Es entspricht allgemeinem Erfahrungswissen, dass sich emotionale Verstimmungen auch auf Grund von nur „gewöhnlichen“ Konfliktsituationen bei übermäßigem Alkoholgenuss bedrohlich steigern und zu einer affektiven Erregung zuspitzen können. Wäre im vorliegenden Fall der Affekt des Angeklagten zu einem nicht nur unwesentlichen Anteil durch seinen Alkoholgenuss verursacht, so müsste es für die Vorhersehbarkeit der affektiven Erregung genügen, dass er an diesem Erfahrungswissen teilhatte.
Unter diesem Gesichtspunkt hat die Strafkammer den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt, obwohl die festgestellten Umstände dazu drängten. Anlass dazu bestand hier schon deshalb, weil der Angeklagte über den Trunkenheitsgrad seiner Ehefrau in Wut geriet. Dass diese Wut durch seinen eigenen Alkoholkonsum mitbedingt gewesen sein könnte (und gleiches auch für die Steigerung seiner Erregung bis hin zum Schuldunfähigkeit begründenden Affekt zutrifft), lag umso näher, als der Angeklagte wusste, dass seine Frau oftmals im Übermaß Alkohol trank (UA S. 4 f). Ohne Hinzunahme seiner eigenen Alkoholisierung findet die Wut des Angeklagten über den Trunkenheitsgrad seiner Frau nicht ohne Weiteres eine plausible Erklärung. Gleiches gilt auch für die Steigerung seiner affektiven Erregung auf Grund des weiteren Verhaltens seiner Frau, das jedenfalls kein aggressives Gepräge hatte, sondern sich als Zurückweichen vor dem Angeklagten darstellte. Seine Ehefrau verließ die Gaststätte, nachdem ihr der Angeklagte vor den gemeinsamen Bekannten sein Missfallen kundgetan hatte. Dabei nahm sie den Schlüssel mit, den sie benötigte, um in die Wohnung zu gelangen. Nachdem der Angeklagte sie spät in der Nacht geweckt, zur Rede gestellt, mit ihr gestritten und nicht „lockergelassen“ hatte, forderte sie ihn auf, er solle sie in Ruhe lassen, sonst werde sie schreien. Angesichts dieser Umstände des Geschehensablaufs wäre zu erörtern gewesen, ob das für einen Dritten jedenfalls einfühlsame Verhalten der Ehefrau den Angeklagten auch dann in den Zustand einer hochgradigen affektiven Erregung versetzt hätte, wenn er nicht schon erheblich alkoholisiert gewesen wäre. Mit diesen Fragen hat sich der Tatrichter, obwohl dies geboten war, nicht auseinandergesetzt. Es lässt sich nicht ausschließen, dass er andernfalls zu dem Ergebnis gelangt wäre, der beträchtliche Alkoholkonsum des Angeklagten habe – ohne Verkennung des Gewichts der äußeren Anlässe für seine Wut – wesentlich zum Entstehen seiner affektiven Erregung beigetragen, die zusammen mit den anderen Faktoren seine Schuldfähigkeit aufhob. Dann wäre jedoch Raum für die Annahme, dass der Angeklagte den Eintritt seiner Schuldunfähigkeit vorhersehen konnte, so dass er wegen fahrlässigen Vollrauschs (§ 323a StGB) zu verurteilen gewesen wäre.
Das freisprechende Urteil muss demgemäß aufgehoben werden.
III.
Die neu entscheidende Strafkammer wird – was im angefochtenen Urteil zu Unrecht unterblieben ist – Feststellungen auch zur subjektiven Seite der Rauschtat treffen müssen.
Des Weiteren bedarf es einer genaueren Darstellung des vom Angeklagten in der Tatnacht gezeigten Trinkverhaltens, wobei – soweit möglich – der Trinkverlauf mit der Entwicklung der affektiven Erregung in Beziehung zu setzen ist.
Mit sachverständiger Hilfe wird außerdem geklärt werden müssen, ob nicht die Alkoholaufnahme in Verbindung mit der auf Grund eines organischen Hirnschadens herabgesetzten Alkoholtoleranz schon ohne die affektive Erregung zur Schuldunfähigkeit (oder einer nicht ausschließbaren Schuldunfähigkeit) des Angeklagten geführt hat. Bejahendenfalls käme es nicht mehr darauf an, ob der Angeklagte den Eintritt der affektiven Erregung vorhersehen konnte. Die im angefochtenen Urteil enthaltene Feststellung, dass der organische Hirnschaden den Angeklagten im affektiven und emotionalen Bereich beeinträchtigt hat (UA S. 12), wirft im Übrigen die vom neuen Tatrichter zu beantwortende Frage auf, ob dem Angeklagten außer seiner geminderten Alkoholtoleranz auch diese Beeinträchtigungsfolgen bekannt waren.
Es empfiehlt sich des Weiteren, die Akten zur Vorstrafe Nr. 6 (UA S. 6) beizuziehen. Es kann von Bedeutung sein, ob das hier aufgeführte Delikt der gefährlichen Körperverletzung eine unter Alkoholeinfluss begangene Tat war. Schließlich wird die Strafkammer sich um Aufklärung der Frage bemühen müssen, ob es gegebenenfalls unter welchen näheren Umständen bei den „gelegentlichen Streitigkeiten“ zwischen dem Angeklagten und seiner Frau (UA S. 4), insbesondere der „ernsten Auseinandersetzung“ im Oktober 1984 (UA S. 5), bereits zu Tätlichkeiten gekommen war.
| Herdegen | Maier | Gollwitzer | |||
| Meyer | Niemöller |