Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen §174 Nr.1 StGB und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 288/58
- Datum
- 07.08.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen einer Strafvorschrift, die im Eröffnungsbeschluss nicht zur Last gelegt und über die der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht belehrt worden ist, kann einen erheblichen Verfahrensmangel darstellen und zur Aufhebung und Zurückverweisung führen.
Die Tatbestände des §175a Nr.2 StGB und des §174 Nr.1 StGB unterscheiden sich hinsichtlich der vorausgesetzten Abhängigkeits- bzw. Anvertrautheit: §175a Nr.2 setzt ein rechtlich begründetes Vorgesetztenverhältnis voraus, §174 Nr.1 dagegen eine Anvertrautheit zur Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung.
Liegt wegen eines Teils der Verurteilung ein aufhebbare Verfahrensfehler vor, so ist auch der Gesamtstrafenbeschluss aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über Strafe und Nebenfolgen an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Ob ein Betreuungsverhältnis im Sinne des §174 Nr.1 StGB besteht, kann sich aus einem Ausbildungsverhältnis ergeben; bloße dienstliche oder arbeitsvertragliche Unterstellung schließt eine Anvertrautheit nicht zwingend aus.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 29. Januar 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Steiger geboren am █, in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzter Unzucht zwischen Männern u. a. hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. August 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz, Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Sarwar ███, Justizanwärter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
erkennt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 29. Januar 1958 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit Verbrechen nach § 175a Nr. 2 und 3 StGB verurteilt und eine Gesamtstrafe gebildet worden ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 175 Nr. 2 StGB (Fall Jirsak) sowie wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit Verbrechen nach § 175a Nr. 2 und 3 StGB (Fall Pleischmann) zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden; die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf die Dauer von drei Jahren aberkannt worden.
Seine Revision macht Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend. Sie hat jedoch nur im Falle Pleischmann Erfolg.
Hier greift die Rüge aus § 265 Abs. 1 StPO durch.
Das Landgericht hat den Angeklagten in diesem Falle auch wegen eines Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB verurteilt, obwohl ihm ein solches im Eröffnungsbeschluss nicht zur Last gelegt und er in der Hauptverhandlung nicht auf die Möglichkeit der Bestrafung nach dieser Vorschrift hingewiesen worden war. Das Urteil kann auf diesem Verfahrensmangel beruhen.
Von dem Tatbestand des § 175a Nr. 2 StGB, den der Angeklagte durch sein Verhalten gegenüber ████ erfüllt hat, unterscheidet sich der Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB wesentlich durch die Art des Abhängigkeitsverhältnisses, das in beiden Vorschriften für die geschützte Person im Verhältnis zum Täter vorausgesetzt wird. § 175a Nr. 2 StGB verlangt ein rechtlich begründetes Vorgesetztenverhältnis, das eine tatsächliche Abhängigkeit begründet, § 174 Nr. 1 StGB dagegen, dass die jugendliche Person, an der sich der Täter vergeht, ihm zur Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder
Betreuung anvertraut ist. Der Jugendliche, der in einem Dienst-, Arbeits- oder Unterordnungsverhältnis steht, das seine Abhängigkeit von einem anderen begründet, ist diesem nicht stets auch zur Erziehung, Ausbildung und Aufsicht anvertraut. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass der Angeklagte zu seiner Verteidigung gegen den Schuldvorwurf des § 174 Nr. 1 StGB Tatsachen hätte vorbringen können, aus denen sich ergeben hätte, dass das in § 174 Nr. 1 StGB vorausgesetzte Betreuungsverhältnis zwischen ihm und █████ nicht bestand, dass er also, wenn er auf die Möglichkeit der Verurteilung aus § 174 Nr. 1 StGB hingewiesen worden wäre, seine Verteidigung anders eingerichtet hätte.
Der Verfahrensmangel zwingt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache in diesem Falle. Für die neue Entscheidung wird darauf hingewiesen, dass der Angeklagte als Ausbilder von ██████ diesem als Lehrling hinreichend im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB anvertraut gewesen sein kann und dass deshalb seine Unterstellung unter den Ausbildungssteiger Kramer ein gleichzeitiges Betreuungsverhältnis des Angeklagten nicht ausschließt (BGHSt 2, 157).
Die Verurteilung im Falle J███████, die nur mit der Sachrüge angegriffen wird, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Der Sachverhalt ergibt auch, dass der Angeklagte den █████ stets erneut unter Missbrauch des bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses bestimmt hat, mit ihm Unzucht zu treiben und sich von ihm zur Unzucht missbrauchen zu lassen. Die Annahme eines fortgesetzten Verbrechens nach § 175a Nr. 2 StGB ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Aufhebung der Verurteilung im Falle ███ nötigt dazu, auch den Gesamtstrafausspruch aufzuheben.
Busch Dr. Dotterweich Dr. Peetz
gez. für den im Urlaub ortabwesenden Senatspräsidenten Dr. Baldus.
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