Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen Betrugs und Untreue
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 288/54
- Datum
- 14.01.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer fremdes Geld unter der Auflage erhält, es für einen bestimmten Erwerb zu verwenden, steht in einem besonderen Treueverhältnis; die Verwendung dieses Geldes für eigene Zwecke verletzt diese Pflicht und kann den Tatbestand der Untreue erfüllen.
Die nachträgliche Wiedergutmachung des angerichteten Schadens schließt die Vollendung der Untreue nicht aus; die Straftat ist bereits durch die zweckwidrige Verwendung fremder Mittel verwirklicht.
Betrug liegt vor, wenn der Täter gegenüber einem Dritten vorspiegelt, zahlungsfähig und zahlungswillig zu sein, obwohl er in Kenntnis seiner Leistungsunfähigkeit die Gegenpartei dadurch zur Übernahme einer Verbindlichkeit veranlasst.
Für die Verurteilung wegen Betrugs ist erforderlich, dass ohne die vom Täter gesetzte Täuschung der Geschädigte die Verpflichtung nicht eingegangen wäre; dies ist durch die Feststellungen der Hauptverhandlung zu belegen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 24. Februar 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Heinz LC aus ███, geboren am ████ 1920 in ██████, wegen Betruges und Untreue
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Januar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberregierungsrat Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 24. Februar 1954 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Betrugs in zwei Fällen und wegen Untreue zu einer Gesamtgefängnisstrafe von sechs Monaten und 200 DM Geldstrafe verurteilt worden. Die erlittene Untersuchungshaft wurde ihm auf die Strafe angerechnet. Die Vollstreckung der hiernach noch verbleibenden Gefängnisstrafe hat die Strafkammer auf die Dauer von fünf Jahren zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
1.) Der Angeklagte erhielt 3.000 DM zum Ankauf eines DKW-Wagens, von dem er erklärt hatte, dass er ihn an der Hand habe. Er kaufte jedoch einen anderen gebrauchten Wagen, der ihn unwiderlegt mit Reparatur 2.000 DM kostete, und bot diesen seinem Auftraggeber an. Dieser lehnte ab und bestand auf Lieferung eines höherwertigen Wagens oder Rückgabe des Geldes.
Im Laufe der Zeit zahlte der Angeklagte 1.600 DM an seinen Auftraggeber zurück. Nach den Ausführungen des Urteils hat er das restliche Geld in seinem Geschäft verbraucht.
Auf Grund dieses Sachverhalts nimmt die Strafkammer an, dass der Angeklagte verpflichtet war, den 2.000 DM übersteigenden Betrag von 1.000 DM, den er für den Ankauf des DKW-Wagens erhalten hatte, an seinen Auftraggeber zurückzuzahlen. Mit der Verwendung dieses Geldes in seinem Geschäft habe er sich der Untreue im Sinne des § 266 StGB schuldig gemacht. Er habe die auf Grund eines Auftrags ihm eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, missbraucht, indem er die 1.000 DM nicht abgeliefert, sondern für eigene Zwecke verwandt habe, obgleich er gewusst habe, dass er dieses Geld abführen musste und nicht für sich verwenden durfte.
Es kann auf sich beruhen, ob die Strafkammer mit Recht den Missbrauchstatbestand der Untreue ihrem Urteil zugrunde legt. Auf jeden Fall sind nach dem Sachverhalt auch die Voraussetzungen des Treubruchstatbestandes nachgewiesen. Denn die Rechtspflicht des Angeklagten aus dem Auftragsverhältnis ging dahin, das ihm anvertraute Geld, die 3.000 DM, bestimmungsgemäß zu verwenden. Es handelte sich dabei also nicht lediglich um eine Kaufpreisvorauszahlung. Vielmehr hatte der Angeklagte das Geld mit der Auflage erhalten, es nur zu einem näher bezeichneten Ankauf zu verwenden. Damit stand er in einem ganz bestimmten Treueverhältnis zu seinem Auftraggeber. Die ihm dadurch obliegende Pflicht hat er durch sein Verhalten verletzt (vgl. RGSt 77, 193). Denn er verwandte das Geld zum Teil für sich zu geschäftlichen Zwecken. Durch nachträgliche Wiedergutmachung des angerichteten Schadens, durch Rückzahlung, die er im Laufe der Zeit leistete, ist der Tatbestand der von ihm vollendeten Untreue nicht berührt. Hiernach kann zu diesem Fall der Verurteilung des Angeklagten die Revision keinen Erfolg haben.
2.) Die Annahme eines Betrugs zum Nachteile der Zeugin L begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Zwar wusste die Zeugin, dass der Angeklagte sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand, und unterschrieb trotzdem die Kredit- und Vertragsbedingungen der Bank über 1.000 DM, wobei sie auch noch eine Schuld des Angeklagten gegenüber der Bank in Höhe von 1.200 DM übernahm. Das Gericht hält auf Grund seiner Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung jedoch für erwiesen, dass sie über die hohe Schuldenlast des Angeklagten nicht unterrichtet war und von seinen großen monatlichen Verpflichtungen nichts wusste. Zudem stellt die Strafkammer fest, dass der Angeklagte seinerseits gewusst hat, seinen Verpflichtungen zur Zurückzahlung des Kredits bei seiner finanziellen Lage nicht nachkommen zu können. Gegen die Folgerung des Gerichts, dass er deshalb mit seinen vertraglichen Zusicherungen über die Rückzahlung des Kredits durch ihn der Zeugin vorgespiegelt hat, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Schuldner zu sein, während dies in Wirklichkeit nicht zutraf, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Daher ist nach dem Sachverhalt des Urteils der Tatbestand des Betrugs rechtlich fehlerfrei dargetan. Denn es ist festgestellt, dass sich die Zeugin bei Kenntnis der wahren Verhältnisse nicht für den Angeklagten verpflichtet hätte.
3.) Auch der Betrug zum Nachteile des Zeugen ████████ ist nach dem Sachverhalt des Urteils sowohl nach den äußeren als auch nach den inneren Merkmalen rechtlich einwandfrei erwiesen. Insoweit ist die Revision des Angeklagten offensichtlich unbegründet.
| Dr. Moericke | Dr. Arndt | Menges | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Schalscha |