Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung bei verminderter Schuldfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 28/85
- Datum
- 07.03.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 20 StGB setzt regelmäßig eine der in § 20 StGB genannten (biologischen) Komponenten voraus und kann, je nach Ausprägung, für sich genommen die Annahme eines minder schweren Falls nach § 46 Abs. 2 StGB begründen.
Eine pauschale oder widersprüchliche Begründung, die die Relevanz verminderter Schuldfähigkeit für die Strafzumessung außer Betracht lässt, ist unzulässig; die Gründe müssen erkennen lassen, inwiefern die verminderte Schuldfähigkeit die Strafbemessung beeinflusst.
Das Fehlen von Bemühungen um Schadensregulierung darf nicht als straferschwerender Umstand verwertet werden, wenn dadurch lediglich das Fehlen eines Milderungsgrundes unterstellt und damit eine unzulässige Umkehr der Wertung vorgenommen wird.
Ergeben sich bei der Strafzumessung Rechtsfehler oder Widersprüche, die nicht mit ausreichender Sicherheit als schadlos angesehen werden können, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Festsetzung der Strafen zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 23. Oktober 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 28/85 in der Strafsache gegen ███ Klaus geboren am █ 1959 in ██ wegen Brandstiftung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. März 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 23. Oktober 1984 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Brandstiftung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision Verletzung sachlichen Rechts.
Die Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Maßregelanordnung richtet. In diesem Umfang hat die Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch muss der Strafausspruch aufgehoben werden.
Nach der Feststellung der Strafkammer war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten infolge einer erheblichen neurotischen Fehlentwicklung, einer auf eine leichte frühkindliche Hirnschädigung zurückzuführenden Minderbegabung und der starken Beeinträchtigung des Gefühlslebens bei einer insgesamt labilen Persönlichkeit erheblich vermindert. Obwohl sie ausführt, dass wegen dieses Milderungsgrundes die Annahme eines minder schweren Falles denkbar sei, hat sie seine Mitberücksichtigung bei der Gesamtwürdigung nach § 46 Abs. 2 StGB abgelehnt, weil „das Schwergewicht der Milderung auf dem Krankheitsbefund und nicht in den übrigen Umständen“ liege. Diese Begründung ist widersprüchlich. Vor allem hat das Landgericht verkannt, dass eine verminderte Schuldfähigkeit stets eine der in § 20 StGB aufgeführten „biologischen“ Komponenten voraussetzt. Wenn die Auffassung der Strafkammer gerechtfertigt wäre, könnte der Gesichtspunkt der verminderten Schuldfähigkeit für sich allein ohne Rücksicht auf seine besondere Ausprägung nie einen minder schweren Fall begründen. Dies entspricht jedoch nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. u.a. StrafV 1981, 180). Zumindest bezüglich der im Fall II 5 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten vermag der Senat nicht auszuschließen, dass sich der aufgezeigte Rechtsfehler auf die Strafbemessung ausgewirkt hat.
Bei der Bestimmung der Einzelstrafe im Fall II 1 hat das Landgericht zuungunsten des Angeklagten gewertet, dass er sich noch nicht einmal um Höhe und Regulierung des Schadens an der elterlichen Scheune gekümmert habe. Damit hat es unzulässig das Fehlen eines Milderungsgrundes als straferschwerend angesehen.
Die beiden genannten Einzelstrafen müssen wegen dieser Rechtsfehler aufgehoben werden. Da nicht mit genügender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass ihre Höhe die Bemessung der zwei anderen Einzelstrafen beeinflusst hat, können auch sie nicht bestehen bleiben.
Miller RiBGH Dr. infolge urlaubsbedingter Ortsabwesenheit an der Unterschriftsleistung gehindert
| Maier | Meyer | Theune | |||
| Meyer | Niemöller |