Revision verworfen; Schuldspruch als Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung berichtigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 287/98
- Datum
- 29.07.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn keine Verletzung materiellen Rechts vorliegt.
Der Strafsenat kann den Schuldspruch gemäß § 265 StPO selbst berichtigen, auch wenn im Urteilstenor nur ein Tatbestand genannt ist.
Die Zusammenfassung früher getrennter Tatbestände durch Gesetzesänderung (z. B. § 177 StGB) hindert den Tatrichter nicht, bei Vorliegen des Regelbeispiels den Täter wegen Vergewaltigung zu verurteilen.
Eine nachträgliche Änderung des Tatbestandes gilt nur dann zugunsten des Täters, wenn die neue Fassung milder ist; liegt keine Milderung vor, bleibt das Tatzeitrecht maßgeblich.
Bei der Strafzumessung dürfen verschiedene Tatmodalitäten, die früher zu mehreren Tatbeständen geführt hätten, strafschärfend berücksichtigt werden; eine Berichtigung des Schuldspruchs berührt den Strafausspruch nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 27. Februar 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 287/98 vom 29. Juli 1998 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Juli 1998 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Februar 1998 wird als unbegründet verworfen.
Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Anwendung des zur Tatzeit geltenden § 177 StGB i. d. F. des 33. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1607) wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Schuldspruch war jedoch entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts dahin zu berichtigen, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung verurteilt ist.
Durch das 33. Strafrechtsänderungsgesetz sind die Straftatbestände des § 177 StGB a. F. (Vergewaltigung) und des § 178 StGB a. F. (sexuelle Nötigung) in einem Straftatbestand (§ 177 StGB n. F. – sexuelle Nötigung; Vergewaltigung) zusammengefasst worden.
Grunddelikt ist die sexuelle Nötigung (§ 177 Abs. 1 StGB). In Fällen, in denen das Regelbeispiel des § 177 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StGB vollendet ist, ist der Tatrichter nicht gehindert, den Täter (nur) wegen „Vergewaltigung“ zu verurteilen (BGH StV 1998, 381, 382 zu § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB n. F.; vgl. auch BGH, Beschl. vom 1. Juli 1998 – 1 StR 301/98).
Der Senat kann den Schuldspruch selbst entsprechend § 265 StPO ändern. Dem steht nicht entgegen, dass nur die sexuelle Nötigung im Urteilstenor in Wegfall kommt.
§ 177 StGB i. d. F. des 6. Strafrechtsreformgesetzes vom 26. Januar 1998 (in Kraft getreten am 1. April 1998, BGBl. I S. 164), ist nicht das mildere Recht, so dass es bei der Anwendung des Tatzeitrechts verbleibt.
Die Berichtigung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch unberührt.
Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass sich der Unrechtsgehalt der Tat nicht geändert hat.
Der Tatrichter durfte die verschiedenen Tatmodalitäten, die nach altem Recht zur Annahme von Tateinheit zwischen Vergewaltigung und sexueller Nötigung geführt hatten, strafschärfend berücksichtigen, auch wenn der Schuldspruch insoweit „nur“ auf Vergewaltigung lautet.
Dass der Tatrichter bei der Strafzumessung von der Verwirklichung mehrerer Tatbestände ausgegangen ist, bleibt daher abgesehen davon, dass ohnehin in Tateinheit eine Körperverletzung gegeben ist, ohne Auswirkungen auf den Strafausspruch. Der Schuldumfang ist für die Strafzumessung derselbe geblieben.
| Niemöller | Detter | Rothfuß | |||
| Theune | Bode |