Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unzureichender Strafzumessungsbegründung; Zurückverweisung des Rechtsfolgenausspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 287/93
Datum
21.07.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen den Rechtsfolgenausspruch wegen sexueller Nötigung ein. Der BGH hob den Rechtsfolgenausspruch auf, weil die Strafzumessung nicht ausreichend begründet wurde, insbesondere angesichts der Nähe der Strafe zur unteren Grenze des Strafrahmens. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die Bewährungsanordnung entfällt damit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Begründung der Strafzumessung muss die wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände klar darlegen und gewichten; dies gilt umso mehr, je näher die verhängte Strafe an der unteren oder oberen Grenze des Strafrahmens liegt.

2

Nutzt der Täter die Schutzlosigkeit, Behinderung oder besondere Verwundbarkeit des Opfers aus oder handelt in besonders herabwürdigender Weise, sind dies strafschärfende Umstände, die im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sind.

3

Wird der Rechtsfolgenausspruch aufgehoben, entfällt zugleich eine darauf gestützte Anordnung über die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung.

4

Erhebt die Staatsanwaltschaft begründete Rügen gegen die Strafzumessung und hat die Berufungs- oder Landgerichtsurteil insoweit eine unzureichende Begründung, ist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 26. November 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 287/93

vom 21. Juli 1993

in der Strafsache gegen ██ aus ███████████, geboren Berthold Heinrich am ████ 1948 in ███, wegen sexueller Nötigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juli 1993, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke, Richter am Bundesgerichtshof Maier, Theune, Detter, Streck als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. November 1992 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen diese Entscheidung hat die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten, beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch, Revision eingelegt, die sie mit der Sachrüge begründet. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.

II.

1. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte sich gegenüber der 19-jährigen Zeitschriftenwerberin ███ an zwei Zeitschriften interessiert gezeigt und sie in sein Zimmer in einem Wohnheim gebeten. Nachdem der Angeklagte der Zeugin ein Glas Wein angeboten hatte, das sie ablehnte, schloss er die Zimmertür ab, den Schlüssel ließ er stecken. Der Angeklagte forderte die Zeugin auf, sich auszuziehen, damit er sie massieren könne. Sie fragte, ob er noch ganz klar im Kopf sei, stand auf und wollte gehen. Er hielt sie an den Schultern fest, schubste sie auf das Sofa und wiederholte aggressiv: „Zieh’ dich aus!“

Die Zeugin, die in den Augen des Angeklagten einen Ausdruck entnahm, als wolle er sie umbringen, bekam solche Angst, dass sie sich bis auf den Slip auszog.

Der Angeklagte massierte ihr nun den Rücken mit Massageöl ein. Er führte seine Hand auch zwischen ihre Beine an die Scheide; von dem Versuch, mit seinem Finger in die Scheide einzudringen, konnte sie ihn abbringen. Er drehte sie auf den Rücken und cremte sie von vorne ein. Dann nahm er ihre linke Hand und führte diese an sein Geschlechtsteil über der Jogginghose. Er forderte sie auf, ihm „einen zu blasen“, was sie entschieden ablehnte. Währenddessen kniete der Angeklagte mit einem Bein auf den Oberschenkeln der Zeugin und hielt ihre linke Hand fest; die rechte Hand brauchte er nicht festzuhalten, weil diese in Gips war. Nun zog sich der Angeklagte Jogging- und Unterhose herunter, rutschte bis zum Gesicht der Zeugin hoch und onanierte bis zum Samenerguss vor ihrem Mund. Der Samen ergoss sich teilweise in ihren Mund und teilweise auf ihren Körper. Das Ejakulat verschmierte er auf ihrem Körper.

2. Der Strafausspruch des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung führt das Landgericht aus, der Angeklagte habe der ihm körperlich unterlegene Zeugin in sein Zimmer gelockt, indem er ihr vortäuschte, er wolle die Zeitschriften „Kicker“ und „Gong“ abonnieren, und sie sodann unter Ausnutzung des Umstandes, dass sie einen Arm in Gips hatte, indem er sie festhielt und auf ihr kniete, also mit Gewalt, genötigt, zu dulden, dass er sie an Brust und Scheide massierte und dicht vor ihrem Mund onanierte.

Einen minder schweren Fall der sexuellen Nötigung lehnt das Landgericht mit der Begründung ab, der Angeklagte habe die Behinderung der Zeugin und ihre sozial schwache Situation als „Drückerin“ ausgenutzt, wobei die Zeugin nicht unerheblich gegen sie vorzugehen, gesetzt habe, nicht einmal den Schein eines Entgegenkommens.

Bei der Strafzumessung berücksichtigt das Landgericht zugunsten des 44 Jahre alten Angeklagten, dass er bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten sei und auch, dass er immer ein sozial angepasstes Leben geführt habe; die von ihm angewendete Gewalt nicht besonders groß gewesen sei. Gegen den Angeklagten spreche jedoch die mehrfache sexuelle Beeinträchtigung der Zeugin und das für diese besonders widerliche Onanieren vor ihrem Mund, wobei noch Samenspritzer in den Mund gelangt seien, so dass die Zeugin heute noch Alpträume habe.

Unter Berücksichtigung „dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände“ sei eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten schuld- und tatangemessen.

b) Mit diesen Ausführungen hat das Landgericht nicht verständlich gemacht, weshalb es auf eine nur knapp über der unteren Grenze des ermittelten Strafrahmens von einem Jahr bis zu zehn Jahren (§ 178 Abs. 1 StGB) liegende Freiheitsstrafe erkannt hat. Das bedurfte einer eingehenderen Begründung und Abwägung der wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände. Die Begründung der Strafzumessung muss umso eingehender erfolgen, je mehr sich die Strafe dem unteren wie auch dem oberen Bereich des Strafrahmens nähert.

III.

Mit der Aufhebung der vom Landgericht verhängten Freiheitsstrafe entfällt auch die Anordnung über ihre Aussetzung zur Bewährung, so dass der Senat auf die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision der Staatsanwaltschaft nicht einzugehen braucht.

MaierTheuneDetter
JahnkeStreck
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