Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs: fehlende Würdigung mildernder Umstände bei BtMG-Strafrahmen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 287/88
Datum
16.06.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision eines Angeklagten, gewährt für einen Mitangeklagten Wiedereinsetzung und hebt dessen Strafausspruch auf. Das Landgericht hatte bei Strafrahmenwahl §29 BtMG das Regelbeispiel der nicht geringen Menge nicht ausreichend gegen mildernde Umstände abgewogen. Fehlt eine Begründung für den Verzicht auf Milderung nach §31 BtMG, ist der Strafausspruch aufzuheben und zurückzuverweisen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Vorliegen eines Regelbeispiels nach § 29 Abs. 3 BtMG entbindet das Gericht nicht von der Pflicht, bei der Strafrahmenbestimmung zu prüfen und zu begründen, ob gewichtige Gründe eine Abweichung vom Regelrahmen rechtfertigen.

2

Eine Milderung des Strafrahmens wegen erheblichen Beitrags zur Aufklärung ist nach § 31 BtMG in Verbindung mit § 49 Abs. 2 StGB möglich; entscheidet das Gericht dagegen, sind die ausschlaggebenden Gründe anzugeben.

3

Persönliche und tatbezogene Milderungsgründe (z. B. Drogenabhängigkeit, Ersttäterstatus, umfassendes Geständnis, Mitwirkung zur Überführung Dritter) sind in der Urteilsgründe darzustellen und in die Strafzumessung einzustellen.

4

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zur Heilung der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Antrag rechtzeitig gestellt wird.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 29. Oktober 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 287/88

in der Strafsache gegen

1. Milorad █, geboren am ██ in ███ (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. Hasan ████, geboren am █████ in ██████ (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 1988 gemäß §§ 44, 45, 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten █ gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29. Oktober 1987 wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

2. Dem Angeklagten ████ wird auf seinen Antrag vom 12. Januar 1988 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29. Oktober 1987 gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

3. Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1. Die Revision des Angeklagten █ ist in vollem Umfang im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Das gleiche gilt für die Revision des Angeklagten ████, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet.

3. Der Strafausspruch gegen den Angeklagten ████ kann hingegen nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat diesen Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Bei der Strafrahmenbestimmung hat es ausgeführt: „Die Strafkammer hatte für die Bemessung der Strafe gemäß § 29 Abs. 3 Nummer 4 Betäubungsmittelgesetz von einer Mindeststrafe von einem Jahr auszugehen.“

Die Festlegung des Strafrahmens in dieser Weise ist zu beanstanden. Der Angeklagte hatte ganz wesentlich zur Überführung des Mittäters █ beigetragen. Das Landgericht hätte deshalb den Strafrahmen gemäß § 31 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB mildern können. Wollte es davon absehen, dann hätte es die Gründe mitteilen müssen, die es zu dieser Entscheidung bewogen (vgl. BGHR BtMG § 31, Ermessen 1). Vor allem hätte das Landgericht auch erörtern müssen, ob trotz des Vorliegens des Regelbeispiels der nicht geringen Menge im Sinne von § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG vom Normalstrafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG auszugehen war. Hierfür sprachen gewichtige Gründe: Der seit einem Jahr drogenabhängige Angeklagte war strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. Er wurde von dem polizeilichen Lockspitzel jeweils zu den einzelnen Teilakten des Handeltreibens verleitet, legte ein volles Geständnis ab und trug im Sinne von § 31 BtMG zur Überführung seines Heroinlieferanten bei (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 3, Strafrahmenwahl 1).

TheuneHerdegenNiemöller
MüllerGollwitzer
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