Treffer
BGH Beschluss

Revision: Einheitliche Tatwürdigung bei sexuellem Missbrauch von Kindern; Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 287/85
Datum
04.06.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Gießen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ein. Der BGH änderte den Schuldspruch dahingehend, dass die Handlungen als eine einheitliche Tat (sexueller Missbrauch in Tateinheit mit sexueller Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung) zu werten sind. Er betont die fortwährende Drohung als verbindendes Merkmal. Der Strafausspruch wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem durch fortdauernde Drohung erzwungenen sexualisierten Vorgehen bilden aufeinanderfolgende sexuelle Handlungen eine einheitliche Tat und nicht mehrere rechtlich selbständige Delikte.

2

Das Aufgeben eines Vergewaltigungsversuchs und der unmittelbar anschließende Übergang zu einer anderen sexuellen Handlung ändern nichts an der Einheitlichkeit der Tat, wenn die Handlungen aus einem einheitlichen Tatentschluss herrühren.

3

Eine vom Revisionsgericht von Amts wegen vorgenommene Änderung des Schuldspruchs ist nicht durch § 265 StPO ausgeschlossen, sofern der Angeklagte sich gegen den neuen Vorwurf nicht wirksamer verteidigen konnte.

4

Wird der Schuldspruch geändert und ist der Strafausspruch hierdurch betroffen, hat das Revisionsgericht den Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 31. Januar 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 287/85 in der Strafsache gegen ███████████████, geboren am ██ 1966 in ██ YC /0C (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 31. Januar 1985

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexueller Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt wird;

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Revision beanstandet mit Recht, dass das Landgericht das Verhalten des Angeklagten als zwei rechtlich selbständige Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern (in Tateinheit mit sexueller Nötigung, in einem Fall in weiterer Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung) gewertet hat.

Der Angeklagte hat alle sexuellen Handlungen – vom Berühren der Brust des Mädchens über den Versuch des Geschlechtsverkehrs bis zum Analverkehr – zur Befriedigung seines sich währenddessen bis zu „höchster sexueller Erregung“ steigernden Geschlechtstriebs vorgenommen und ihre Duldung durch die von Anfang bis zum Ende fortwirkende Drohung mit dem Messer erzwungen. Unter diesen Umständen ändert die Aufgabe des Vergewaltigungsversuchs und der unmittelbar anschließende Übergang zum Analverkehr nichts daran, dass es sich bei dem gesamten Vorgehen des Angeklagten um eine Tat handelt (BGH bei Holtz MDR 1981, 99; BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 1984 – 1 StR 591/84 – m. w. Nachw. und vom 18. Januar 1985 – 2 StR 803/84).

Der Senat ändert den Schuldspruch von sich aus. § 265 StPO steht nicht entgegen. Der Angeklagte hatte sich gegen den neuen Vorwurf nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

HerdegenMaierGollwitzer
MeyerNiemöller
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