Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch bei Vergewaltigung aufgehoben, Zurückverweisung wegen fehlender Würdigung des minder schweren Falls
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 287/83
- Datum
- 15.07.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Feststellung eines minder schweren Falls nach § 177 Abs. 2 StGB ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich; alle für die Wertung der Tat und des Täters erheblichen Umstände sind zu würdigen.
Eine formelhafte Feststellung, das Tatbild weiche nicht in einem das mildere Strafrahmen rechtfertigenden Ausmaß ab, genügt nicht zur Ablehnung eines minder schweren Falls.
Hat das Tatgericht Umstände bei der Strafzumessung berücksichtigt, müssen diese bei der Prüfung auf einen minder schweren Fall rechtlich zutreffend mitbedacht werden; unterblieb dies, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine rechtlich zutreffende Würdigung der Umstände zu einem milderen Strafausspruch geführt hätte, ist eine neue Entscheidung durch eine andere Kammer erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 10. Januar 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 287/83 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Maurer Giuseppe aus M██ a. M., ██, geboren am 22. Oktober 1952 in ███ █████ wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 10. Januar 1983 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Zum Schuldspruch hat die umfassende Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge keinen Rechtsfehler ersehen lassen.
Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer hat das Vorliegen eines minder schweren Falles der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 StGB) verneint, weil das Tatbild vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem Ausmaß abweiche, das die Anwendung des milderen Strafrahmens rechtfertige (UA S. 19).
Diese formelhafte Begründung genügte hier nicht. Für die Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen (ständige Rechtsprechung, Nachweise in NStZ 1983, 160, 163). Das gilt hier umso mehr, als das Landgericht bei der Strafzumessung innerhalb des normalen Strafrahmens ausschließlich Strafmilderungsgründe anführt und „unter Berücksichtigung dieser Umstände“ auf die gesetzliche Mindeststrafe des § 177 Abs. 1 StGB erkennt.
Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Tatrichter, hätte er diese Umstände rechtlich zutreffend bereits für die Prüfung des minder schweren Falles herangezogen, zu einem für den Angeklagten günstigeren Strafausspruch gekommen wäre.
RiBGH Dr. Meyer ist erkrankt und verhindert zu unterschreiben.
| Meier | Niemöller | ||
| Maier | Gollwitzer |