Revision: 'Tateinheit' bei Handeltreiben mit Heroin verneint; Verfall von 2.300 DM aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 287/79
- Datum
- 03.10.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anklageschrift genügt, wenn Tatort, Tatzeit und eine hinreichende Beschreibung der Tathandlungen erkennen lassen, was dem Angeklagten vorgeworfen wird; eine vollständige Aufzählung sämtlicher Gegenstände ist nicht erforderlich.
Ist für das Gericht und die Verfahrensbeteiligten offenkundig, dass Zeuginnen wegen Beteiligung an der Tat verdächtig sind, braucht der Beschluss über die Nichtvereidigung nach § 60 Nr. 2 StPO nicht näher zu begründen, welcher Einzelfall des § 60 Nr. 2 StPO vorliegt.
Erwerb, Besitz und Veräußerung von Betäubungsmitteln, die lediglich unselbständige Teilstücke eines unerlaubten Handeltreibens bilden, sind nicht gesondert neben dem Handeltreiben in Tateinheit zu bestrafen.
Die Anordnung des Verfalls setzt Feststellungen darüber voraus, dass der verfallene Betrag als aus der Tat gezogener Gewinn bzw. aus der Straftat erlangter Vorteil festgestellt ist; die bloße Annahme, sichergestelltes Bargeld stamme aus Straftaten, reicht nicht aus.
Offenkundige oder scheinbare Widersprüche in Zeugenaussagen werden dann nicht als durchgreifend angesehen, wenn das Gericht die Unklarheiten substantiiert erörtert und das Geständnis durch weitere Beweisergebnisse gestützt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Lahn-Gießen, 1. Februar 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 287/79 3. Oktober 1979
in der Strafsache gegen den Dreher Klaus Georg ████████ aus ██████████, geboren am ██████████ in ███, wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Oktober 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Willms, Prof. Dr. Dr. Mösl, Müller, Dr. Dr. Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ in der Verhandlung, Richter am Kammergericht Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ████████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lahn-Gießen vom 1. Februar 1979 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in Tateinheit mit Steuerhehlerei verurteilt wird, im Ausspruch über den Verfall der sichergestellten 2.300 DM mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Gründe
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen „tateinheitlichen“ Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in Tateinheit mit Steuerhehlerei, außerdem wegen Diebstahls in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat in geringem Umfang Erfolg.
I. Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss genügen entgegen der Ansicht der Revision auch hinsichtlich sämtlicher Diebstahlstaten den gesetzlichen Anforderungen. Die einzelnen Taten sind über die Angabe von Tatort und Tatzeit hinaus so genau gekennzeichnet, dass klar war, was dem Angeklagten zur Last gelegt wurde (vgl. BGHSt 5, 225, 226, 227). Es war nicht erforderlich, sämtliche Gegenstände im einzelnen aufzuführen.
II. In der Hauptverhandlung blieben die Zeuginnen Petra G[REDACTED] und Barbara L[REDACTED] „gemäß § 60 Ziff. 2 StPO unvereidigt“. Die Revision rügt ohne Erfolg, dass das Gericht in seinen Beschlüssen nur auf den Gesetzeswortlaut Bezug genommen, nicht aber angegeben hat, welcher der in § 60 Nr. 2 StPO angeführten Einzelfälle den Grund für die Nichtvereidigung bildete; diese Angabe war hier deshalb nicht erforderlich, weil auf Grund der Aussagen der Zeuginnen für alle Verfahrensbeteiligten klar war und auch für das Revisionsgericht offenkundig ist, dass die Zeuginnen nicht vereidigt wurden, weil sie der Beteiligung an dem dem Angeklagten vorgeworfenen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz verdächtig waren (vgl. BGH, Urt. v. 20. September 1966 – 1 StR 243/66 –).
III. Die Prüfung des Urteils auf die Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs, soweit der Angeklagte wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden ist, außerdem zur Aufhebung der Verfallsanordnung.
Beim Schuldspruch wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz hat die Strafkammer nicht beachtet, dass hier Erwerb, Besitz und Veräußerung des Heroins nur unselbständige, im Handeltreiben aufgehende Teilstücke des Geschehens waren, mithin kein Raum für die Verurteilung wegen Handeltreibens „in Tateinheit“ mit Erwerb, Besitz oder Veräußerung ist (vgl. BGHSt 25, 290). Der Senat hat aus diesem Grund im Schuldspruch das Wort „tateinheitlich“ vor den Worten „Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz“ gestrichen.
Diese Änderung betrifft ausschließlich den Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, lässt jedoch, wie insbesondere die Nichtaufhebung des
Ausspruchs über die Gesamtstrafe deutlich macht, den Schuldspruch wegen Diebstahls in vier Fällen (vgl. unten zu 4.) ebenso unberührt wie den gesamten Strafausspruch.
2. Im Übrigen enthält das Urteil, soweit unerlaubtes Handeltreiben mit Heroin in Frage steht, keinen Rechtsfehler. Insbesondere liegt der von der Revision behauptete Widerspruch in den Aussagen der Zeugen Le[REDACTED] und K[REDACTED] nicht vor. Wohl ist richtig, dass nach den Aussagen dieser Zeugen, so wie sie im Urteil wiedergegeben sind, Missverständnisse darüber auftreten können, ob die Zeugin ███ bei dem vom Zeugen L[REDACTED] mit dem Angeklagten geführten Gespräch über den Scheinankauf von Heroin zugegen war oder nicht: Die Aussage des Zeugen Le[REDACTED] deutet auf diese Anwesenheit hin, während die Zeugin K[REDACTED] bestreitet, ein solches Gespräch mitangehört zu haben. Mit dieser Unklarheit hat sich jedoch die Strafkammer auseinandergesetzt. Sie hat einen Widerspruch mit der Begründung verneint, dass „keiner der beiden Zeugen mit Sicherheit sagen konnte, ob die Zeugin ███ auch nach dem Abschluss der Protokollierung noch weiterhin im Zimmer anwesend war“ (UA S. 10). Da nach den übrigen Feststellungen das Gespräch auch nach dem Ende der Protokollierung stattgefunden haben kann (vgl. UA S. 7), bleibt mithin die Möglichkeit offen, dass die Zeugin K[REDACTED] im Zeitpunkt des fraglichen Gesprächs das Vernehmungszimmer vorübergehend verlassen hatte. Damit aber ist zwanglos erklärt, warum sie das Gespräch nicht wahrgenommen hat.
Ist aber der Widerspruch zu verneinen, so kann auf sich beruhen, ob er, läge er vor, für die Beurteilung des Geständnisses des Angeklagten, wie es von beiden Zeugen übereinstimmend bestätigt wird, von Bedeutung sein könnte. Das Geständnis jedoch, nicht das Gespräch über den Scheinankauf von Heroin war nach den Ausführungen der Strafkammer die entscheidende Grundlage für ihre Überzeugung, dass der Angeklagte mit Heroin Handel getrieben hat.
3. Die Anordnung des Verfalls kann nicht bestehenbleiben, weil den Feststellungen nicht entnommen werden kann, dass die Strafkammer dabei von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Die Maßnahme des Verfalls dient nicht dazu, dem Täter den gesamten für das Betäubungsmittel erlangten Kaufpreis zu entziehen, sondern den Gewinn abzuschöpfen, den er aus der rechtswidrigen Tat erlangt hat. Die Strafkammer rechtfertigt jedoch die Anordnung allein damit, dass „die bei der Verhaftung sichergestellten 2.300 DM aus Heroingeschäften stammen, also ein aus der Tat erlangter Vorteil sind“. Das reicht nicht aus. Im Einzelnen wird hierzu auf BGHSt 28, 369 verwiesen.
4. Die Verurteilung wegen Diebstahls in vier Fallen ist rechtlich bedenkenfrei. Zwar ist die Darstellung der im Fall 2 (UA S. 5) gestohlenen Gegenstände sehr unübersichtlich. Sie lässt indessen im Ergebnis doch unmissverständlich erkennen,
was im Einzelnen der Angeklagte entwendet hat. Dass ein Teil des Diebesgutes nur in der Liste der wiederbeschafften, nicht schon der gestohlenen Gegenstände verzeichnet ist, ändert nichts am Schuldumfang und beschwert den Angeklagten nicht.
| Schumacher | Mösl | Meyer | |||
| Willms | Müller |