Hehlerei: Wegfall der Strafaussetzung zur Bewährung wegen früherer Aussetzung (§ 23 Abs.1 Nr.2 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 287/61
- Datum
- 12.07.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafaussetzung zur Bewährung ist ausgeschlossen, wenn innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat die Vollstreckung einer früheren im Inland erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Dieser Ausschluss gilt auch dann, wenn die frühere, zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe später erlassen worden ist.
Die Anordnung der Strafaussetzung zur Bewährung ist gesondert anfechtbar und kann von der Frage der Strafe selbst getrennt überprüft werden.
Der Revisionssenat ist befugt, das Urteil gemäß § 354 StPO von Amts wegen zu ändern und eine unzulässige Strafaussetzung entfallen zu lassen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 23. Dezember 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den selbständigen Kaurmann Günter aus ███████████, geboren am ███ ███ ██ in ███, wegen Hehlerei
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juli 1961, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof, ███ ███████████ Richter, Bundesanwalt Dr. ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 23. Dezember 1960 dahin abgewandelt, dass die Strafaussetzung zur Bewährung für die gegen den Angeklagten Junglas erkannte Strafe wegfällt.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nach § 23 StGB zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des § 23 Abs. 1 Nr. 2 StGB, weil der Angeklagte am 6. September 1957 vom Jugendgericht in Köln zu vier Wochen Gefängnis verurteilt worden ist und diese Strafe ihm bereits zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Rüge greift durch.
Die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung kann gesondert angefochten werden, also von der Straffrage im Übrigen getrennt. Die erkannte Strafe als solche bleibt dann bestehen (vgl. BGH NJW 1955, 1838 Nr. 18).
Das Gesetz ergibt, dass die Strafaussetzung zur Bewährung nicht angeordnet werden darf, wenn während der letzten fünf Jahre vor Begehung der Straftat die Vollstreckung einer gegen den Verurteilten im Inland erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Dieser gesetzliche Grundsatz gilt auch dann, wenn die ausgesetzte frühere Freiheitsstrafe inzwischen erlassen wurde, wie es hier zutrifft (vgl. BGHSt 6, 69).
Nach den Feststellungen des Urteils zur Person des Angeklagten hat mithin die von der Strafkammer angeordnete Strafaussetzung in Wegfall zu kommen. Diese Änderung des Urteils konnte der Senat von sich aus vornehmen (§ 354 StPO).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Busch | Scharpenseel | Menges | |||
| Dotterweich | Kirchhof |