Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unzureichender Belehrung über geänderten rechtlichen Gesichtspunkt aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
2 StR 287/57
Datum
09.08.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Unzucht mit Abhängigen ein. Der BGH hob das Urteil auf, weil der Hinweis auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts nach § 265 Abs. 1 StPO unzureichend war. Insbesondere wurde bei fehlendem Verteidiger nicht deutlich gemacht, dass es nun um Missbrauch von Abhängigen ging. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 265 Abs. 1 StPO darf ein Angeklagter nicht wegen eines anderen als des in der Eröffnungsentscheidung bezeichneten Straftatbestandes verurteilt werden, ohne vorher besonders über die Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen und zur Verteidigung Gelegenheit erhalten zu haben.

2

Der Hinweis auf eine Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts muss so konkret sein, dass der Angeklagte die neue Richtung des Vorwurfs erkennen kann; ist der Angeklagte ohne Verteidiger, ist eine deutlichere und inhaltsreichere Belehrung erforderlich.

3

Fehlt ein hinreichender Hinweis und ist nicht auszuschließen, dass das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht, hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Ist der Angeklagte ohne Verteidiger und könnte der geänderte rechtliche Gesichtspunkt seine Verteidigung wesentlich beeinflussen, ist die Bestellung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 29. März 1957

Rubrum

2 StR 287/57

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Elektromonteur Gerhard ████ aus ██████, dort geboren am █████ 1914, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Unzucht mit Abhängigen

hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. August 1957, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, —— in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 29. März 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Eröffnungsbeschluss verwirft nach §§ 174a Nr. 2 und 3, 5, 74 StGB zur Last. In der Hauptverhandlung wurde er nach der Sitzungsniederschrift darauf hingewiesen, dass er in beiden Fällen „jeweils wegen § 174 in Tateinheit mit § 74 eines fortgesetzten Verbrechens nach verurteilt werden könne“.

Die Strafkammer hat ihn dann auch „wegen Verbrechens nach § 174 StGB in zwei Fällen“ verurteilt. Der Angeklagte hatte keinen Verteidiger.

Die Revision des Angeklagten beanstandet zu Recht den Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts als unzureichend. Nach § 265 Abs. 1 StPO darf der Angeklagte nicht auf Grund eines anderen als des in dem Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens angegebenen Strafgesetzes verurteilt werden, ohne dass er zuvor über die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist. Das Gesetz enthält zwar keine Vorschrift, in welcher Weise der Angeklagte auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hinzuweisen ist; dies ergibt sich aber aus dem Zweck der Bestimmung. Dem Angeklagten soll Gelegenheit gegeben werden, sich gegenüber dem neuen Vorwurf zu verteidigen; er soll vor Überraschungen geschützt werden (BGHSt 2, 371). Hierzu mag es unter Umständen, wenn der Angeklagte den Beistand eines Verteidigers hat, genügen, das andere Strafgesetz anzuführen, auf Grund dessen er verurteilt werden kann. Hat der Angeklagte aber keinen Verteidiger und ändert sich mit dem rechtlichen Gesichtspunkt auch die Richtung des Vorwurfs, so muss dies aus dem Hinweis hervorgehen. Dies ist hier nicht geschehen.

Der rechtsunkundige Angeklagte konnte aus dem bloßen Hinweis auf das möglicherweise anwendbare Strafgesetz nicht ohne weiteres erkennen, dass ihm nun vorgeworfen werde, er habe seiner Ausbildung und Aufsicht anvertraute Personen zur Unzucht missbraucht; dies war umso weniger der Fall, als die bisherigen Feststellungen keine sicheren Anhaltspunkte für eine derartige Abhängigkeit geben.

Es ist auch nicht auszuschließen, dass auf diesem Verfahrensfehler das Urteil beruht, da der Angeklagte sich bei einem dem Gesetz entsprechenden Hinweis anders verteidigen und entsprechende Beweisanträge hätte stellen können.

Das Urteil ist somit aufzuheben. Einer Erörterung der weiteren Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde bedarf es daher nicht. Der Vorsitzende der Strafkammer wird auch prüfen müssen, ob dem Angeklagten nicht ein Verteidiger nach § 140 Abs. 2 StPO zu bestellen ist.

Busch Dotterweich Mantel Dr.

Die Bundesrichter Dr. Schalscha und Hoepner sind wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterzeichnung verhindert.

Busch
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