Revision verworfen: Unzucht mit anvertrauter Minderjähriger (§174 Nr.1 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 287/55
- Datum
- 18.10.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anwendung des § 174 Nr. 1 StGB kommt es auf die umfassende Würdigung der tatsächlichen Umstände und das natürliche Unterordnungsverhältnis an.
Fehlt eine formelle Rechtsbeziehung, schließt dies die Annahme, ein Kind sei ‚anvertraut‘, nicht aus, wenn tatsächliche Betreuungs- und Erziehungsfunktionen ausgeübt werden.
Das Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft und die tatsächliche Übernahme elterlicher Aufgaben durch eine Person begründen ein Betreuungsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB.
Erhebliche Rechtsfehler in der Feststellung des Betreuungsverhältnisses oder in der Strafzumessung müssen konkret dargelegt werden; sind solche nicht ersichtlich, ist die Revision zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen – Strafkammer Bremerhaven –, 15. Juni 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schiffszimmerer Johann ██████ aus ███████, geboren am ██████ 1894 in ██ ███████, wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 18. Oktober 1955 in der Sitzung vom 25. Oktober 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen – Strafkammer Bremerhaven – vom 15. Juni 1955 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte hat seit 1951 mit der Pflegemutter der im September 1940 geborenen Sigrid ██████, Frau ████████, in gemeinschaftlicher Wohnung in einem eheähnlichen Verhältnis gelebt. Sigrid und ihre beinahe 10 Jahre jüngere Schwester sind uneheliche Kinder einer Nichte der Frau ███████ und waren ihr vom Amtsvormund in Pflege gegeben. Seit 1952 nennen die Kinder den Angeklagten „Vati“. Er nahm die Stellung eines Familienvorstandes ein, war wiederholt von Frau ████████ ermächtigt und beauftragt worden, Erziehungsmaßnahmen gegen die Kinder zu ergreifen, und fühlte sich „zur Erziehung, Aufsicht und Betreuung der Kinder nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet“.
Der Angeklagte hat seit Ende 1954 in drei Fällen an Sigrid █████ ███████████ Handlungen vorgenommen; in einem Falle hat er mit ihr den Beischlaf ausgeübt. Er ist wegen Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB in drei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Vergehen nach § 182 StGB, zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Seine auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision bleibt ohne Erfolg. Sie wendet sich zu Unrecht gegen die Annahme des Landgerichts, dass Sigrid auch dem Angeklagten zur Erziehung „anvertraut“ gewesen ist. Der erkennende Senat hat in der Entscheidung NJW 1955, 1237 ausgesprochen, dass es für die Anwendung des § 174 Nr. 1 StGB auf die gesamten Umstände und die natürliche ████████████████ ankomme. Der Angeklagte bildete mit Frau ██ und ihren beiden Pflegekindern eine häusliche Gemeinschaft; er und Frau ███ vertraten bei den Kindern die Stelle der Eltern. Das empfanden auch nach den Feststellungen des Landgerichts sowohl der Angeklagte wie die Kinder. Zwischen ihm und Sigrid, deren Erziehung ihm, wie das Landgericht festgestellt hat, von der Pflegemutter mit seinem Einverständnis auch ans Herz gelegt worden war, bestand das Unterordnungsverhältnis, das nach dem Willen des Gesetzes geschützt und von Geschlechtsbeziehungen frei gehalten werden soll. Auch wenn keine Rechtsbeziehungen zwischen ihm und dem Kinde bestanden, ergab sich aus den tatsächlichen Umständen ein Betreuungsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB.
Hiernach bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen den Schuldspruch. Da auch die Strafzumessung keine Rechtsfehler erkennen lässt, ist die Revision zu verwerfen.
| Dr. Moericke | Dr. Arndt | Dr. Schalscha | |||
| Werner | Hoepner |