Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Unterlassen forensischer Begutachtung und Zweifel am Gesamtvorsatz bei Sexualdelikten

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 28/75
Datum
25.06.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt wegen Verfahrensmängeln das Urteil eines Landgerichts auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück. Beanstandet wird insbesondere die Ablehnung eines Antrags auf ein psychiatrisch-forensisches Gutachten zu Alkoholwirkung und früheren Hirnschäden trotz konkreter Anhaltspunkte. Zudem weist der Senat auf ernsthafte Zweifel am Gesamtvorsatz bei fortgesetzten Sexualtaten hin, die auch verjährungsrechtliche Bedeutung haben können.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beiziehung eines Sachverständigen ist geboten, wenn konkrete Anhaltspunkte für krankhafte Störungen oder atypische Wirkungen von Alkohol vorliegen, die die Steuerungsfähigkeit des Täters zur Tatzeit beeinflussen können.

2

Eine Strafkammer darf einen Hilfsbeweisantrag auf forensische Begutachtung nicht ohne besondere Gründe zurückweisen; das Unterlassen erforderlicher Gutachten kann die Aufhebung des Urteils rechtfertigen.

3

Bei der Annahme einer fortgesetzten Tat ist der Gesamtvorsatz nachzuweisen; wiederholte, impulsive Handlungen begründen nicht ohne Weiteres einen gemeinsamen Tatentschluss.

4

Die Frage des Gesamtvorsatzes ist insbesondere dann gesondert zu prüfen, wenn ihre Annahme verjährungsrechtliche Folgen für einzelne Tathandlungen hat.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 7. Juni 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 28/75 in der Strafsache gegen den Chemiearbeiter Alois K. aus ███, geboren am 3. 5. 1935 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juni 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Baumgarten, Dr. Meyer, Buddenberg als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 7. Juni 1974 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit fortgesetztem sexuellen Missbrauch eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des Urteils.

1. Mit Recht macht er geltend, dass die Strafkammer seinem Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens über seinen „geistigen Zustand während seiner Alkoholikerzeit vor dem 30. 5. 1972“ hätte entsprechen müssen. Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, zwar könne die Einlassung des Angeklagten, dass er die Verfehlungen an seiner Tochter unter dem Einfluss von Alkohol begangen habe, nicht widerlegt werden, da er sich von Mitte bis Ende 1972 in einer Entziehungsanstalt befunden habe; jedoch sei es, das Landgericht, sachkundig genug, um zu beurteilen, dass bei dem Angeklagten in Ermangelung jeglicher Anhaltspunkte die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB aF zu den Tatzeiten nicht vorgelegen hätten; denn er sei „zielbewusst seinen geschlechtlichen Begehren nachgekommen“ und habe „in jedem Falle die günstige Gelegenheit, nämlich die Abwesenheit seiner Familienangehörigen, insbesondere seiner Ehefrau, ausgenutzt“ (S. 8 UA). Gegen diese Entscheidung bestehen rechtliche Bedenken. Wenn auch die Beurteilung des Alkoholeinflusses zu den täglichen Aufgaben des Tatrichters gehört, so bedurfte es hier doch aus besonderen Gründen der Beiziehung eines Sachverständigen. In einem gegen den Angeklagten wegen einer anderen Straftat durchgeführten Strafverfahren (11 Ls 42/67 (80) Schöffengericht Opladen) gelangte der Sachverständige im Jahr 1969 zu dem Ergebnis, dass Auffälligkeiten im Elektroenzephalogramm darauf hinweisen würden, dass der Angeklagte durch einen 1964 erlittenen Unfall nicht nur eine Gehirnerschütterung, sondern darüber hinaus eine Schädigung des zentralen Nervensystems erlitten habe, und „eine unvorhersehbare und ungewöhnliche Alkoholeinwirkung nicht ausgeschlossen werden“ könne. Ein anderer Sachverständiger, der in einer weiteren Strafsache (Hs 9 a Cs 151/74 Amtsgericht Frankfurt (Main) – Höchst), die den Angeklagten betraf, gehört wurde, führte aus, dass beim Angeklagten „möglicherweise wegen jahrelangen Trinkens bereits eine Alkoholunverträglichkeit aufgetreten sein“ könne (Gutachten Prof. Dr. ██ vom ███ 28. Februar 1975). Diesem letzteren Strafverfahren lag ein vom Angeklagten am 24. November 1973 verursachter Verkehrsunfall zugrunde, der bei ihm zu außerordentlichen Schockwirkungen und zu einer so starken depressiven Verstimmung (ernsthafte Selbstmorddrohungen) führte, dass seine einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wurde. Ebenfalls wegen Selbstmordgefahr musste er während seiner Untersuchungshaft am 13. Februar 1974 in eine Beruhigungszelle verlegt werden. Wenn auch nicht alle diese Umstände der Strafkammer bereits bei ihrer Entscheidung bekannt waren, so hatte sie doch wegen der ihr schon damals zur Kenntnis gelangten Tatsachen nicht auf die Anhörung eines Sachverständigen verzichten dürfen. Das Urteil muss deshalb aufgehoben werden.

2. Bei der erneuten Entscheidung wird das Landgericht, wenn es wiederum zu gleichen Feststellungen gelangt, zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen einer fortgesetzten Handlung wirklich gegeben sind. Bedenken bestehen hier gegen die Annahme eines Gesamtvorsatzes. Ein solcher fehlt im Falle sexueller Handlungen mit demselben Opfer über längere Zeiträume hinweg nicht selten (vgl. BGH GA 1972, 125 f.). Dabei ist zu beachten, dass eine auf eigener Sinnlust beruhende sexuelle Handlung regelmäßig nicht einem früheren, auf künftige Begehung gleichartiger Taten gerichteten Entschluss entspringt (Gesamtvorsatz), sondern weit eher der plötzlichen Eingebung des Geschlechtstriebs, also ihrem Wesen nach einer Augenblicksregung. Eine Kette solcher Augenblickstaten steht selbst dann nicht in Fortsetzungszusammenhang, wenn diese auf einen inneren Hang des Täters zurückgehen (BGHSt 2, 163, 167 f.). Zweifel ergeben sich im vorliegenden Fall vor allem auch wegen des zum Teil erheblichen zeitlichen Abstandes zwischen den einzelnen Taten. Der Prüfung des Gesamtvorsatzes kommt hier besondere Bedeutung zu, weil die Strafverfolgung zumindest bezüglich des vom Landgericht im Fall II 1 der Urteilsgründe angenommenen Vergehens nach § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB verjährt ist, sofern dieser Fall nicht vom Gesamtvorsatz mitumfasst wird.

SchumacherBaumgartenBuddenberg
MüllerMeyer
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