Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen; Öffentlichkeit nach §172 GVG und formale Urteilskorrektur

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 28/71
Datum
26.05.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision Verfahrens- und Sachfehler nach Verurteilung wegen schweren Diebstahls. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und hält die zeitweilige Ausschließung der Öffentlichkeit nach §172 GVG für sachgerecht. Die Aussagen des geschützten Zeugen wurden nicht verwertet. Im Urteil sind formale Berichtigungen vorzunehmen (Zuchthaus→Freiheitsstrafe, Streichung 'im Rückfall').

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ausschließung der Öffentlichkeit nach § 172 GVG ist zulässig, wenn die Vernehmung eines gefährdeten Zeugen (z. B. Gewährsperson) und die voraussichtliche Notwendigkeit unmittelbarer Anschlussbefragungen anderer Zeugen die Geheimhaltung zur Wahrung der öffentlichen Ordnung rechtfertigen.

2

Die Verwertung von Zeugenaussagen, die unter derartigen Ausschlussmaßnahmen in Anwesenheit des geschützten Zeugen gewonnen wurden, ist zulässig, sofern die Maßnahme sachgerecht und verhältnismäßig war.

3

Fehler bei Identitätsfeststellung oder Vereidigung eines Zeugen bleiben unbeachtlich, wenn das Gericht die Bekundungen des Zeugen bei der Urteilsfindung nicht verwertet hat und kein entscheidungserheblicher Einfluss festgestellt werden kann.

4

Formelle Bezeichnungen im Urteil sind an geänderte Rechtsbegriffe anzupassen; insbesondere ist nach Art. 86 Abs. 1 des 1. StrRG die Bezeichnung 'Zuchthaus' durch 'Freiheitsstrafe' zu berichtigen und unzutreffende Rückfallkennzeichnungen zu streichen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 17. März 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 28/71

in der Strafsache gegen den Schneider Günter ███ aus ██, ████, geboren am ███ ███ 1934 in █████████, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Mai 1971, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Dr. Meyer, Bundesrichter Meise als beisitzende Richter, Dr. ██, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 17. März 1970 wird verworfen.

Jedoch werden im Urteilsspruch die Worte „im Rückfall“ gestrichen. Ferner ist der Angeklagte statt zu Gefängnis zu Freiheitsstrafe verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte war wegen schweren Diebstahls im Rückfall in vier Fällen zu einer Zuchthausstrafe verurteilt worden. Auf seine Revision hatte der Senat das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Entscheidung zurückverwiesen. Daraufhin hat das Landgericht den Angeklagten zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie des sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.

1. In der Hauptverhandlung wurde unter anderen ein Zeuge vernommen, der als „Gewährsperson“ für die Polizei unter dem Namen ████ tätig war und dem deshalb aus kriminellen Kreisen wiederholt mit der Ermordung gedroht worden ist. Wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung schloss die Strafkammer die Öffentlichkeit *„für die Zeit der Vernehmung und Anwesenheit“* dieses Zeugen gemäß § 172 GVG aus.

Auf Grund dieses Beschlusses wurden die Zeugen Mérschel, Hornung und Klein unter Ausschluss der Öffentlichkeit in Anwesenheit des Zeugen „MZ“ vernommen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers entsprach dies nicht den Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens. Indessen ließ sich vor der Vernehmung jener drei Zeugen nicht ausschließen, dass ihre Bekundungen weitere Fragen an den Zeugen „MZ“ notwendig machen würden, und zwar im unmittelbaren Anschluss an die betreffenden Aussagen der Zeugen zu den jeweiligen Einzelpunkten. Unter diesen Umständen war die Verfahrensweise sachgemäß und hielt sich im Rahmen des § 172 GVG.

2. Weitere Verfahrensrügen betreffen die Identität des Zeugen „MZ“ sowie die Umstände seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung und seine Vereidigung. Ob insoweit ein Verfahrensfehler vorliegt, kann dahingestellt bleiben. Nach dem Inhalt des Urteils steht fest, dass die Aussagen dieses Zeugen von der Strafkanmer bei der angefochtenen Entscheidung nicht verwertet worden sind. Der Zeuge ist zwar vereidigt worden. Dies schloss aber nicht aus, dass die Strafkammer später bei der Urteilsfindung zu dem Ergebnis gelangte, es komme auf die Bekundungen dieses Zeugen nicht mehr an.

3. Die sonstigen Verfahrensbeschwerden sind offensichtlich unbegründet.

4. Auch die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Mit Sicherheit ist auszuschließen, dass die Strafkammer auf der Grundlage des neuen Rechts eine mildere Strafe verhängt hätte. Jedoch muss im Urteilsspruch die Bezeichnung der Freiheitsstrafe gemäß Art. 86 Abs. 1 des 1. StrRG berichtigt und die Rückfallkennzeichnung gestrichen werden (vgl. BGHSt 23, 237).

KirchhofBaldusMeyer
WillmsMeise
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