Treffer
BGH Beschluss

Revisionen verworfen; Teilaufhebung des Schuldspruchs wegen Verjährungsfrage bei Gefangenenbefreiung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 286/96
Datum
23.10.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof verwirft die Revisionen der Angeklagten als unbegründet, weil die Nachprüfung keinen zu ihren Ungunsten wirkenden Rechtsfehler ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Ergänzend hebt der Senat den Schuldspruch gegen einen Angeklagten insoweit auf, als er wegen Gefangenenbefreiung verurteilt wurde, und stellt fest, dass die Verjährungsfrist nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre beträgt und durch das Urteil gemäß § 78b Abs. 2 StGB vor Ablauf ruhte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten ergibt.

2

Die Kosten des Rechtsmittels hat üblicherweise jeder Beschwerdeführer selbst zu tragen, wenn das Rechtsmittel verworfen wird.

3

Bei einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre.

4

Die Verjährung kann gemäß § 78b Abs. 2 StGB durch ein Urteil vor ihrem Ablauf ruhen; auf zuvor vorgenommene Unterbrechungshandlungen (§ 78c StGB) kommt es insoweit nicht an.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 2. Februar 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 286/96

vom 23. Oktober 1996

in der Strafsache gegen

1. Dirk J., geboren am ██ ████ in ██, zur Zeit ██ ██████████████████,

2. ███, geboren am [REDACTED] in █████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

3. Samir, geboren am ██ ███ ████, aus █████████ ████,

4. Jörg, geboren am ██ ███ ████████, aus █████████,

wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 23. Oktober 1996 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 2. Februar 1996 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend ist lediglich zu bemerken, dass der Schuldspruch gegen den Angeklagten ██ insoweit aufzuheben ist, als er im Fall I auch wegen ██████████████ begangener Gefangenenbefreiung verurteilt wurde, denn diese Tat ist nicht verjährt.

§ 120 StGB sieht eine Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe vor. Die Verjährungsfrist beträgt daher fünf (nicht drei) Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB).

Die Tat wurde am 4. Februar 1991 begangen (UA S. 13). Das Urteil des Landgerichts erging am 2. Februar 1996 und führte vor Ablauf von fünf Jahren zum Ruhen der Verjährung (§ 78b Abs. 2 StGB), ohne dass es auf die bis dahin vorgenommenen Unterbrechungshandlungen (§ 78c StGB) ankommt.

JahnkeDetterOtten
GollwitzerBode
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