Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung des Maßregelausspruchs (§ 69a StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 286/93
Datum
11.06.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen sein Urteil ein, die er wirksam auf den Strafausspruch beschränkte. Das Landgericht änderte dennoch erneut den Maßregelausspruch zur Fahrerlaubnissperre. Der BGH hob diesen nachträglich getroffenen Maßregelausspruch auf, weil die Kammer nicht erneut über eine Maßregel entscheiden durfte, die nicht Gegenstand der Revision war. Im Übrigen wurde die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beschränkt der Angeklagte seine Revision wirksam auf den Strafausspruch, bleiben nicht angefochtene Nebenentscheidungen (Maßregelaussprüche) von der revisionsgerichtlichen Überprüfung ausgeschlossen.

2

Die Strafkammer darf nicht nachträglich erneut über einen Maßregelausspruch nach § 69a StGB entscheiden, wenn dieser Gegenstand der angefochtenen Entscheidung war, aber nicht Gegenstand der Revision ist.

3

Die Sperrfrist nach § 69a Abs. 5 StGB beginnt erst mit der Rechtskraft des angefochtenen Urteils; eine spätere Maßentscheidung kann den Angeklagten daher beschweren.

4

Ein unter diesen Voraussetzungen getroffener erneuter Maßregelausspruch ist aufzuheben, wenn die Revision insoweit nicht eröffnet war.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 17. Dezember 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 286/93 vom 11. Juni 1993

in der Strafsache gegen ██████, geboren am ██ 1956 in ██, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Juni 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 17. Dezember 1992 im Maßregelausspruch aufgehoben.

Es verbleibt bei der im Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 24. Februar 1992 ausgesprochenen Anweisung an die Verwaltungsbehörde, dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 24. Februar 1992 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Auf die auf das Strafmaß beschränkte Revision des Angeklagten hat der Senat durch Beschluss vom 24. Juni 1992 dieses Urteil im Strafausspruch aufgehoben.

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten nunmehr eine Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von vierzehn Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Maßregelausspruch des Urteils vom 24. Februar 1992 war vom Angeklagten nicht angefochten worden; die Beschränkung seiner Revision auf den Strafausspruch war wirksam. Die nun entscheidende Strafkammer durfte daher nicht erneut über eine Maßregel gemäß § 69a StGB entscheiden.

Durch den erneuten Maßregelausspruch kann der Angeklagte beschwert sein, obwohl die Strafkammer die Sperrfrist auf vierzehn Monate verkürzt hat. Denn die Sperre würde gemäß § 69a Abs. 5 StGB erst mit der Rechtskraft des angefochtenen Urteils beginnen.

JahnkeNiemöllerDetter
MaierGollwitzer
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