Revision verworfen: Freispruch wegen fortgesetzter Vergewaltigung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 286/87
- Datum
- 29.07.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht darf die vom Tatrichter getroffene Beweiswürdigung nicht durch eine eigene ersetzen; es prüft lediglich auf Rechtsfehler wie Widersprüche, Unklarheiten, Verstöße gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze.
Eine Verurteilung wegen Vergewaltigung setzt feststellbar voraus, dass Gewaltanwendungen oder Drohungen kausal dazu geführt haben, dass das Opfer den Geschlechtsverkehr geduldet hat.
Kann die Verletzte keine präzisen Angaben zu abgrenzbaren Vorfällen machen, aus denen ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen tätlichen Angriffen/Drohungen und der Duldung des Geschlechtsverkehrs folgt, rechtfertigt dies keine Verurteilung wegen fortgesetzter Vergewaltigung.
Das Gericht ist in der rechtlichen Würdigung des im Verfahren festgestellten Tatgeschehens nicht an die Anklage gebunden, muss jedoch die rechtlichen Schlussfolgerungen auf der Grundlage der in der Hauptverhandlung belegten Tatsachen ziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 9. Januar 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 286/87 in der Strafsache gegen aus ███████████████ Ahmad Ziaya (geb. 1962 in Afghanistan) wegen Vergewaltigung
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Juli 1987 erkennt der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Juli 1987, an der teilgenommen haben: Herdegen, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Theune, Niemöller, Gollwitzer, als Beisitzer, ███████████████ █, Oberstaatsanwalt beim Bundesanwalt, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █, Justizangestellte der Geschäftsstelle, als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht:
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. Januar 1987 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ihn von den Vorwürfen einer weiteren, in der Zeit vom 1. November bis 23. Dezember 1984 begangenen Vergewaltigung sowie einer in diesem Zeitraum begangenen fortgesetzten Vergewaltigung freigesprochen.
Gegen letzteren Freispruch richtet sich die mit der Verletzung materiellen Rechts begründete, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
I.
1. Das Landgericht hat zum Anklagevorwurf der fortgesetzten Vergewaltigung festgestellt:
„Die in den ersten Wochen weitgehend normal verlaufende Beziehung des Angeklagten mit █████████ verschlechterte sich nach dem Vorfall in ████████ am letzten Oktoberwochenende 1984 zunehmend. Es kam immer häufiger zu Auseinandersetzungen, u.a. auch deshalb, weil der Angeklagte sehr eifersüchtig war. Dabei beschimpfte der Angeklagte die █████████, schlug sie mit der Hand und in einem Fall mit einem Stockschirm, trat ihr gegen die Beine und bedrohte sie. U.a. drohte er ihr, sie umzubringen, ihr das Gesicht zu zerschneiden, sie in ihr Zimmer einzusperren und sie dort zum Geschlechtsverkehr mit anderen Männern zu zwingen. █████████ wandte sich innerlich immer mehr vom Angeklagten ab, löste die Beziehung aber nicht, da sie Angst vor dem Angeklagten hatte. Auch zum Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten war sie innerlich nicht bereit. Gleichwohl kam es regelmäßig zum Geschlechtsverkehr, den sie über sich ergehen ließ, da sie Angst vor dem Angeklagten hatte. Soweit sie dem Angeklagten erklärte, dass sie nicht mit ihm schlafen wolle, kümmerte er sich nicht darum“ (UA S. 5, 6).
2. Zu weiteren Feststellungen, insbesondere zu der Frage, ob der – leugnende – Angeklagte durch die festgestellten Gewalttätigkeiten und Drohungen die Zeugin █████████ zur Duldung des Geschlechtsverkehrs genötigt hat, sah sich die Strafkammer nicht in der Lage, weil die Zeugin zu einem „abgrenzbaren Vorfall, bei dem ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Schlägen, Tritten oder Drohungen einerseits und der Duldung des Geschlechtsverkehrs andererseits erkennbar wäre, keinerlei präzise Angaben machen konnte“ (UA S. 14) und „da die Zeugin Tätlichkeiten nicht ausschließen konnte, die möglicherweise im Zusammenhang mit anderen, in ihrer Erinnerung an die Auseinandersetzungen mit dem Angeklagten entstandenen, teilweise aus Eifersucht resultierenden Gewalttätigkeiten und Drohungen des Angeklagten fälschlich in einen ursächlichen Zusammenhang mit dem Geschlechtsverkehrsverlangen des Angeklagten gebracht hat“ (UA S. 15), zumal die Zeugin seinerzeit „die Beziehung mit dem Angeklagten zu beenden versuchte“ (UA S. 16).
Die Strafkammer hat den Angeklagten deshalb vom Vorwurf der fortgesetzten Vergewaltigung freigesprochen.
II.
1. Die Angriffe der Beschwerdeführerin gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer gehen fehl. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass es allein Sache des Tatrichters ist, das Ergebnis der Beweisaufnahme festzustellen und zu würdigen, und dass die Schlussfolgerungen des Tatrichters nicht zwingend zu sein brauchen (BGHSt 21, 149, 151; 26, 56, 63; 29, 18, 20). Das Revisionsgericht ist an die tatsächlichen Schlussfolgerungen des Tatrichters gebunden. Es darf die Beweiswürdigung nicht durch eine eigene ersetzen (BGHSt 10, 208, 210; 29, 18, 20), sondern hat nur zu prüfen, ob die Urteilsgründe rechtlich einwandfrei, frei von Widersprüchen, Unklarheiten und Verstößen gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze sind (BGHSt 29, 18, 20).
Derartige Rechtsfehler sind weder nach dem Vortrag der Revision noch sonst ersichtlich. Die Strafkammer hat insbesondere nicht, wie die Beschwerdeführerin meint, „überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche richterliche Gewissheit gestellt“.
Nach den Feststellungen kam es zwischen dem Angeklagten und der Zeugin █████████ deshalb zu Auseinandersetzungen, unter anderem weil der Angeklagte sehr eifersüchtig war, so dass es zu Tätlichkeiten und Bedrohungen kommen konnte. Anderes als diese Eifersucht war die Geschädigte nicht in der Lage, den Vorfällen zuzuordnen, bei welchen es anschließend zum Geschlechtsverkehr kam. Unter diesen Umständen begegnet es keinen Bedenken, dass das Landgericht sich nicht davon überzeugen konnte, der Angeklagte habe die Zeugin █████████ durch Gewalt oder Drohung zur Duldung des Geschlechtsverkehrs genötigt.
2. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, das Landgericht habe das als fortgesetzte Vergewaltigung angeklagte Tatgeschehen nicht umfassend rechtlich gewürdigt, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzugeben, dass mit der Erhebung der Anklage die ganze Tat im verfahrensrechtlichen Sinne der Urteilsfindung unterbreitet wird, so dass das Gericht nicht nur in tatsächlicher, sondern auch in rechtlicher Hinsicht, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt, ohne Bindung an den Eröffnungsbeschluss aburteilen muss (BGH NStZ 1983, 174; BGH, Urteil vom 18. Mai 1983 – 2 StR 135/83).
Gegen diesen Grundsatz hat das Landgericht aber nicht verstoßen. Zwar legte die Anklage dem Angeklagten zur Last, die Zeugin █████████ vom 1. November bis 23. Dezember 1984 durch Schläge, Todesdrohungen und andere Gewaltanwendungen zur Duldung des Geschlechtsverkehrs genötigt zu haben. Gegenstand der Anklage waren damit zwar auch Körperverletzungen und Drohungen, aber nur insoweit, als sie im Zusammenhang mit der Ausübung des Geschlechtsverkehrs des Angeklagten mit der Zeugin standen. Einen solchen Zusammenhang konnte die Strafkammer jedoch im Hinblick auf die oben wiedergegebenen Feststellungen nicht feststellen, so dass diese Vorfälle vom Landgericht nicht zum Gegenstand einer Verurteilung gemacht worden sind.
Die Revision der Staatsanwaltschaft war daher zu verwerfen.
| Herdegen | Müller | Niemöller | |||
| Theune | Gollwitzer |