Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlerhafter Beweiswürdigung bei versuchtem Totschlag

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 286/86
Datum
02.07.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Totschlags verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, weil die Beweiswürdigung Mängel aufweist. Beanstandet werden unberücksichtigte Qualifizierungen eines Tatgeständnisses, widersprüchliche Würdigung von Zeugenaussagen sowie das Übergehen fehlender Blutspuren. Zudem fehlt eine hinreichende Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein nachträgliches Geständnis oder eine Äußerung des Beschuldigten ist nur dann als eindeutiges Geständnis zu werten, wenn der Tatrichter auch etwaige einschränkende oder abweichende Angaben des Täters ausdrücklich berücksichtigt und würdigt.

2

Bei der Würdigung von Zeugenaussagen hat der Tatrichter zeitliche Anwesenheitsangaben und Widersprüche darzustellen und zu klären; Befunde dürfen nicht zugunsten einer These unterstellt werden, wenn die Tatsachenlage hierzu keine Grundlage bietet.

3

Das Ausbleiben stofflicher Spuren an einem Tatwerkzeug kann entlastende indizielle Bedeutung haben; der Tatrichter hat solche negativen forensischen Befunde zu berücksichtigen und den Grundsatz in dubio pro reo zu beachten.

4

Die Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes aus einer objektiv lebensgefährlichen Handlung setzt voraus, dass der Tatrichter auch die Umstände würdigt, die gegen das Erkennen oder die Billigung des Todeserfolgs sprechen, und dies in den Urteilsgründen nachvollziehbar darlegt.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 13. Januar 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 286/86 in der Strafsache gegen den Fleischerlehrling Frank ███ aus ████, dort geboren am ████████ 1966, wegen versuchten Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Juli 1986, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof B. Maier, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ als Verteidiger des Angeklagten, ████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 13. Januar 1986, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Es hat festgestellt:

Am 16. Februar 1985 hatte der Angeklagte mit dem früheren Mitangeklagten ████, dem Zeugen ███, den Eheleuten St█████ und weiteren Freunden und Bekannten eine Fastnachtsveranstaltung in der TSG-Turnhalle ███ in ████████████ besucht. Nachdem er und seine Begleiter die Turnhalle verlassen hatten, folgte ihnen der frühere Mitangeklagte ████████. Es kam zu einer tätlichen Auseinandersetzung, in die zunächst nur ███, ████, die Eheleute █████ und █████ verwickelt waren.

Nunmehr mischte sich der Zeuge ███████ in das Geschehen ein, um dem Angeklagten ████████ zu helfen. Es entstand ein Tumult, in dessen Verlauf der Angeklagte, der bis dahin unbeteiligt am Rande des Geschehens gestanden hatte, eingriff. Er zog ein am 15. Februar 1985 in ███, ████████████ gekauftes Klappmesser mit einer 7,5 cm langen Klinge aus der Tasche, öffnete es und lief auf ████████ zu, um auf dessen Oberkörper einzustechen. Als St████████ mit dem Arm zum Stechen ausgeholt hatte, sah dies der Zeuge ████. ███ drehte sich instinktiv um, so dass der Angeklagte dem Zeugen ███████████ zweimal in den linken hinteren Oberkörper zwischen Wirbelsäule und Seite einstach. Der Angeklagte hielt es beim Zustechen für möglich, dass er lebenswichtige Organe des ███████ derart verletzen könnte, dass dadurch dessen Tod herbeigeführt würde. Einen solchen Geschehensablauf nahm ██████ billigend in Kauf (UA S. 12).

Auf Grund der Messerstiche kollabierte der linke Lungenflügel ██████ (UA S. 13).

Auf der Fastnachtsveranstaltung hatte der Angeklagte nicht unerheblich dem Alkohol zugesprochen. Zur Tatzeit lagen bei ihm deshalb die Voraussetzungen des § 21 StGB vor (UA S. 25).

II. Der Angeklagte, der die Tat bestritten hat, ist mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, erfolgreich. Die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils leidet an mehreren Mängeln, die zu seiner Aufhebung zwingen.

1. Die Jugendkammer hat dem Umstand besondere Bedeutung beigemessen, dass der Angeklagte nach der Tat Dritten gegenüber mehrmals erwähnt hatte, er habe zugestochen. Sie meint, der Angeklagte habe damit die Tat eingestanden (UA S. 20, 21). Diese Wertung lässt die gebotene Auseinandersetzung mit einem bedeutenden Umstand vermissen:

Der Angeklagte hat zwar bei vier Gelegenheiten nach der Tat davon gesprochen, „gestochen“ zu haben, er hat aber in drei Fällen hinzugefügt, er fürchte, jemandem das Auge ausgestochen zu haben. Er war demnach der Meinung, einen Stich gegen den Kopf eines anderen geführt zu haben, während auf den Verletzten in Höhe des Oberkörpers eingestochen worden war. Hierauf geht die Jugendkammer nicht ein.

2. Durchgreifenden Bedenken begegnet auch die Würdigung der Bekundungen der Zeugen ████████ und ███████. Denn die Auffassung des Landgerichts, diese Zeugen hätten die Einlassung des Angeklagten, sich nicht an den Tätlichkeiten beteiligt zu haben, nicht bestätigt, ist mit deren Aussagen, wie sie im Urteil wiedergegeben sind, nicht in Einklang zu bringen. Beide haben angegeben, der Angeklagte habe bei ihnen gestanden. Dabei war ████████ schon vor Beginn der Auseinandersetzung zugegen („als ████ aus der Halle herausgekommen sei“, UA S. 17), ████ kam etwas später, aber noch bevor sich ██████ entfernte (UA S. 18). Die Meinung der Jugendkammer, der Angeklagte habe die Tat begangen, als sich beide Zeugen nicht mehr am Tatort befanden, könnte daher nur dann zutreffen, wenn sich auch ███ vor dem Ende der Auseinandersetzung entfernt hatte. Das ergibt sich aber aus dem Urteil nicht.

3. Das Messer des Angeklagten, mit dem er die Tat begangen haben soll, wurde vom Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz kriminaltechnisch untersucht. Dabei konnten keine Blutanhaftungen festgestellt werden.

„Aus dem schriftlichen Gutachten ergibt sich, dass die Frage, ob Blutspuren an einem Messer, das neun Tage in tauendem Schnee gelegen hat, noch nachweisbar sein müssen, nicht zu beantworten ist, da hierfür noch eine Vielzahl weiterer Bedingungen (zum Beispiel Anfangskonzentration der Spur, Dynamik der Temperaturschwankungen, Strahlungsverhältnisse ...) bekannt sein müssten. Weiterhin ergibt sich auch aus dem Gutachten, dass es jedoch immerhin denkbar ist, dass geringe Spuren unter ungünstigen Bedingungen nach einer gewissen Zeit nicht mehr nachweisbar sind“ (UA S. 20).

Die Jugendkammer hat aus diesem Gutachten „weder gegen den Angeklagten noch für diesen“ etwas hergeleitet (UA S. 20) und damit gegen den Grundsatz „in dubio pro reo“ verstoßen. Denn wenn Blutanhaftungen nicht festgestellt werden konnten, waren solche entweder nie vorhanden oder aus den aufgezeigten Gründen nicht mehr nachzuweisen, wobei die Formulierung, es sei „immerhin denkbar“, dass vorhanden gewesene Spuren nicht mehr nachweisbar seien, eher für die erste Möglichkeit spricht. Diesem Umstand kam daher indizielle Bedeutung gegen die Annahme zu, das untersuchte Messer sei die Tatwaffe, so dass er nicht übergangen werden durfte.

Auf den aufgezeigten Rechtsfehlern kann das Urteil beruhen; es ist daher aufzuheben.

Es wird noch auf folgendes hingewiesen:

Bedenken bestehen auch gegen die Begründung, die im angefochtenen Urteil für die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes gegeben wird. Die Strafkammer hat allein aus der objektiven Lebensgefahrlichkeit der Verletzungshandlung des Angeklagten (zwei Stiche in den Oberkörper des Tatopfers) geschlossen, er sei sich der Möglichkeit des Eintritts des weitergehenden (Todes-)Erfolges bewusst gewesen und habe ihn billigend in Kauf genommen. Ein solcher Schluss ist zwar möglich. Er bedarf aber im Hinblick auf die gegenüber einer Tötung bestehende hohe Hemmschwelle sorgfältiger Prüfung. Denn auch bei objektiv gefährlichem Verhalten kann es im Einzelfall so liegen, dass der Täter die weitergehende Gefahr nicht erkennt oder, wenn er sie erkennt, dennoch ernsthaft darauf vertraut, jener Erfolg werde nicht eintreten.

Der Schluss auf den bedingten Tötungsvorsatz kann deshalb nur dann rechtsfehlerfrei sein, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen auch alle die Umstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen. Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass dies geschehen ist (BGH, Urteil vom 11. Januar 1984 – 2 StR 615/83).

HerdegenMaierGollwitzer
TheuneNiemöller
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