Treffer
BGH Beschluss

Revision bei Handeltreiben mit Heroin: Aufhebung mangels Feststellungen zur Mindestmenge

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 286/81
Datum
15.07.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzten Handeltreibens mit Heroin und Besitz zu vier Jahren verurteilt; er legte Revision ein und rügte Sachmängel. Der BGH beanstandet, dass das Urteil keine Feststellungen zur für das Handeltreiben maßgeblichen Mindestmenge enthält, sodass der Umfang des Schuldspruchs unklar bleibt. Das Urteil wird insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; das Landgericht hat dabei die Einlassung des Angeklagten zu dem in seiner Wohnung sichergestellten Heroin und Fragen der Strafzumessung zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergibt das Urteil keine Feststellungen zur für das Handeltreiben relevanten Mindestmenge eines Betäubungsmittels, ist der Umfang des Schuldspruchs unklar und das Urteil insoweit aufzuheben.

2

Bei der neuen Verhandlung hat das Tatgericht die Einlassungen des Angeklagten zu in seiner Wohnung sichergestelltem Betäubungsmittel zu würdigen und zu prüfen, ob auch für diese Substanzen Handeltreiben vorlag.

3

Die frühere strafrechtliche Unbescholtenheit eines Angeklagten darf bei der Strafzumessung nicht pauschal unbeachtet bleiben.

4

Erhebt die Revision eine durchgreifende Sachrüge, braucht der Revisionssenat auf weitere Verfahrensrügen nicht gesondert einzugehen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 16. Oktober 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 286/81

in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Suleiman ██ ████ aus ██, geboren am █ 1935 in ██, Jordanien, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Handeltreibens mit Heroin u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Juli 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 16. Oktober 1980, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Handeltreibens mit Heroin in Tateinheit mit Besitz von Heroin zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die Einziehung verschiedener Sachen angeordnet.

Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Auf die Verfahrensbeschwerden braucht nicht eingegangen zu werden, da die (allgemeine) Sachrüge durchgreift.

Das Urteil entbehrt jeglicher Feststellungen darüber, mit welcher Mindestmenge Heroin der Angeklagte Handel getrieben hat. Insoweit bleibt der Umfang des Schuldspruchs unklar. Dies nötigt zur Aufhebung des Urteils.

Bei der neuen Entscheidung wird sich das Landgericht mit der Einlassung des Angeklagten zu dem in seiner Wohnung sichergestellten Heroin auseinanderzusetzen und zu prüfen haben, ob er nicht auch mit diesem Betäubungsmittel Handel treiben wollte.

Ferner weist der Senat darauf hin, dass Bedenken dagegen bestehen, der Tatsache, dass ein Angeklagter früher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, jegliche Bedeutung bei der Strafzumessung abzusprechen (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1969, 193, 194).

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