Revision: Tatmehrheit bei Diebstahl eines Fahrzeugs zur Vorbereitung weiterer Diebstähle
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 286/71
- Datum
- 30.07.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Liegt ein gemeinsamer Gesamtvorsatz dahingehend vor, dass der Diebstahl eines Transportmittels zur Durchführung eines bereits genau geplanten späteren Diebstahls dient, bilden beide Handlungen eine einheitliche Tat und nicht mehrere selbständige Taten (keine Tatmehrheit).
Der Diebstahl des Transportmittels ist nur dann unabhängig vom späteren Diebstahl gesondert zu bestrafen, wenn kein Gesamtvorsatz für beide Handlungen besteht.
Auch wenn der spätere Diebstahl nur im Versuchsstadium verbleibt, steht bei Vorliegen eines Gesamtvorsatzes einer gesonderten Verurteilung wegen des (versuchten) späteren Diebstahls neben dem Fahrzeugdiebstahl nichts entgegen.
Ändert das Revisionsgericht den Schuldspruch oder hebt Teile des Strafausspruchs auf, ist die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 14. Oktober 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 286/71
in der Strafsache gegen den Arbeiter Klaus-Peter █████████, geboren am ██████ 1937 in ███ ██, wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juli 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 14. Oktober 1969
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in fünf Fällen schuldig ist,
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu in den Fällen C I 3 a), C I 3 b), C I 4 b) aa) und C I 4 b) bb), ferner im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.
Gegen das Urteil bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken nur, soweit die Strafkammer im Verhältnis des Falles C I 3 a) zu C I 3 b) und des Falles C I 4 b) aa) zu C I 4 b) bb) jeweils Tatmehrheit angenommen hat. In den Fällen C I 3 a) und C I 4 b) aa) stahl der Beschwerdeführer mit
dem bereits verurteilten Mitangeklagten [REDACTED] einen Kraftwagen, um damit die Beute aus dem bereits genau geplanten weiteren Diebstahl abzutransportieren, der im Falle C I 3 b) im Versuchsstadium stecken blieb und im Falle C I 4 b) bb) ausgeführt wurde. Deshalb lag jeweils hinsichtlich des Diebstahls des Kraftwagens und des späteren bereits geplanten Diebstahls ein Gesamtvorsatz vor. Mithin sind in beiden Fällen der Diebstahl des Kraftwagens und der – in einem Fall versuchte – spätere Diebstahl nur eine Tat, so dass die zusätzliche Verurteilung wegen versuchten schweren Diebstahls im Fall C I 3 b) und wegen Diebstahls im Falle C I 4 b) bb) entfällt. Der Beschwerdeführer ist daher insgesamt nur des Diebstahls in fünf Fällen schuldig. Der Senat hat den Schuldspruch geändert. Das hatte die Aufhebung des Strafausspruchs in den genannten Fällen zur Folge. Damit entfällt auch die Gesamtstrafe. Die übrigen Einzelstrafen werden durch die Aufhebung nicht berührt. Jedoch tritt an die Stelle der Gefängnisstrafe nunmehr Freiheitsstrafe.
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