Treffer
BGH Urteil

BGH: Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 286/60
Datum
20.07.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Verführung Minderjähriger und weiterer Unzuchtstraftaten verurteilt; die Revision beschränkte sich auf den Strafausspruch. Der BGH bestätigt die Freiheitsstrafe, hebt jedoch den Ausspruch der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf und verweist die Sache insoweit zurück. Maßgeblich ist, dass die Entscheidung über § 32 StGB individualisiert und substantiiert zu begründen ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach Aufhebung eines Urteils ist das Gericht in der neuen Hauptverhandlung in Schuld- und Strafzumessung nicht an die frühere Beurteilung gebunden; eine Schlechterstellung des Angeklagten bleibt nach § 358 Abs. 2 StPO unzulässig.

2

Bei der Strafzumessung dürfen der dem Opfer zugefügte Schaden und ein grober Vertrauensbruch als strafschärfende Umstände berücksichtigt werden, auch wenn das Ausmaß des Schadens noch nicht endgültig feststeht.

3

Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nach § 32 StGB ist eine Kann-Vorschrift und erfordert eine eindeutige, auf die Person und die Tatumstände bezogene Begründung; allgemein gehaltene oder missverständliche Formulierungen genügen nicht.

4

Bei der Entscheidung über Nebenstrafen sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, insbesondere hohes Alter und daraus resultierende seelische Veränderungen mit möglicher vermindeter Verantwortlichkeit, zu berücksichtigen.

5

Ein Verbrechen nach § 175a StGB führt nicht automatisch zur Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte; der Maßnahme muss eine gesonderte, rechtfertigende Würdigung zugrunde liegen.

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 25. März 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rentner Hermann ███, dort geboren am ████ ███, wegen Verführung eines Minderjährigen zu gleichgeschlechtlicher Unzucht u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Juli 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter ██████ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom 25. März 1960 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Duisburg zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 30. Oktober 1959 wegen Verführung Minderjähriger zu gleichgeschlechtlicher Unzucht in zwei Fällen, davon in einem Falle tateinheitlich begangen mit Unzucht mit einem Kinde, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Nachdem der Bundesgerichtshof das Urteil auf die Revision des Angeklagten aufgehoben hatte, ist dieser nunmehr wegen Verführung eines Minderjährigen zu gleichgeschlechtlicher Unzucht in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde und mit Unzucht zwischen Männern zu einem Jahr Gefängnis sowie zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren verurteilt worden.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte wiederum mit der Revision, die sein – dazu ermächtigter – Verteidiger auf den Strafausspruch beschränkt hat.

Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1.) Die Zumessung der Freiheitsstrafe begegnet entgegen der Ansicht der Revision keinen rechtlichen Bedenken.

Zwar trifft es zu, dass die Jugendkammer die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB als gegeben erachtet und dem Angeklagten auch, soweit durch dessen Handlungsweise der Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht worden ist, mildernde Umstände gemäß § 176 Abs. 2 StGB zugebilligt hat. Ebenso ist es richtig, dass das Landgericht nunmehr abweichend von dem ersten, durch den Bundesgerichtshof aufgehobenen Urteil das gesamte Vorgehen des Angeklagten rechtlich als eine Tat gewürdigt hat. Dennoch liegt kein Rechtsverstoß darin, dass es in dem zweiten Urteil auf eine Strafe erkannt hat, die, wie die Revision meint, nur unwesentlich unter der in dem ersten Urteil ausgesprochenen Gesamtstrafe liegt. Da sich dessen Aufhebung auch auf die ihm zugrunde liegenden Feststellungen erstreckte, war die Jugendkammer in der neuen Hauptverhandlung weder zur Schuld- noch zur Straffrage an die frühere Beurteilung gebunden. Hinter Beschränkung bei ihrer von dem ersten Urteil unabhängigen Entscheidung unterlag sie nur insoweit, als sie wegen des Verbots der Schlechterstellung des Angeklagten (§ 358 Abs. 2 StPO) die Strafhöhe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis nicht überschreiten durfte. Das hat sie aber beachtet.

Die Angriffe der Revision gegen einzelne Zumessungserwägungen gehen ebenfalls fehl. Die im Urteil als bestimmend bezeichneten Umstände heranzuziehen, war die Jugendkammer rechtlich nicht gehindert. Insbesondere durfte sie auch den dem Zeugen ████ erwachsenen, in seinem Ausmaß nicht übersehbaren Schaden berücksichtigen. Dass dem zur Tatzeit 13 bis 14-jährigen, also noch im frühen Entwicklungsalter stehenden Jugendlichen durch das unsittliche Verhalten des Angeklagten ein Schaden zugefügt worden ist, dessen Ausmaß noch nicht feststeht und der deshalb nicht übersehen werden konnte, geht aus der Schilderung des Sachverhalts, wie ihn das Landgericht als erwiesen angesehen hat, deutlich hervor. Ebenso bildete der grobe Vertrauensbruch, den der Angeklagte den Eltern des Jungen gegenüber begangen hat, einen Gesichtspunkt, gegen dessen Verwertung als Strafschärfungsgrund aus Rechtsgründen nichts einzuwenden ist.

Die Revision hat demnach, soweit sie sich gegen die Höhe der Freiheitsstrafe richtet, keinen Erfolg.

Zutreffend macht sie hingegen geltend, dass die Ausführungen der Jugendkammer zu § 32 StGB den Ausspruch des Ehrverlustes nicht rechtfertigen. Schon in seinem Urteil vom 29. Oktober 1958 – 2 StR 471/58 – hat der Senat in einer bei demselben Landgericht anhängig gewesenen Strafsache 3 KLs 26/58 –, bei der es sich um die versuchte Verführung eines Minderjährigen zu gleichgeschlechtlicher Unzucht handelte, darauf hingewiesen, dass die – damals wie jetzt für den Ausspruch der Nebenstrafe gegebene Begründung: „Menschen dieser Art seien nicht geeignet, an der Gestaltung des öffentlichen Lebens mitzuwirken“ zu Missdeutungen Anlass geben kann. Sie könnte nämlich, so heißt es in jener Entscheidung, dahin verstanden werden, die Strafkammer habe angenommen, Verbrechen nach § 175a StGB erforderten stets die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte; eine solche Ansicht wäre rechtsirrig, weil § 175a StGB den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte nicht zwingend vorschreibt, diese Maßnahme vielmehr nur nach der allgemeinen Regelung in Betracht kommt, wie sie in der Kann-Vorschrift des § 32 StGB getroffen ist.

Die schon damals geäußerten Bedenken treffen jetzt ebenso, wenn nicht in noch stärkerem Maße zu, weil sich das Landgericht trotz des früheren Hinweises wiederum mit der allgemein gehaltenen, dazu noch in ihrer Bedeutung zumindest unklaren und missverständlichen Begründung begnügt, ohne erkennen zu lassen, dass es dabei die Besonderheiten berücksichtigt hat, wie sie hier u. a. im Hinblick auf das hohe Alter des bislang unbestraften Angeklagten und auf die damit verbundenen seelischen Veränderungen gegeben sind, die bei ihm zu einem Nachlassen seiner Kritik- und Hemmungsfähigkeit geführt haben. Diese allein auf dem Altersabbau beruhenden Ausfallserscheinungen, für die der Angeklagte kaum eine Verantwortung trägt, konnten es möglicherweise angezeigt erscheinen lassen, von der nach § 32 StGB zwar zulässigen, aber auch bei einem Verbrechen nach § 175a StGB nicht ausnahmslos erforderlichen Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte abzusehen.

Da somit nicht auszuschließen ist, dass der Ausspruch des Ehrverlustes auf rechtlich fehlerhaften Erwägungen der Jugendkammer beruht, muss das Urteil insoweit mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an die Vorinstanz zurückverwiesen werden, wobei der Senat von der Vorschrift des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht hat.

Dr. DotterweichBaldusKirchhof
ScharpenseelDr. Schalscha
BGH: Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte aufgehoben und zurückverwiesen — Themis