Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Anwendung der Beweisregel bei Hehlerei (§259 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
2 StR 286/58
Datum
17.07.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Hehlerei ein. Streitgegenstand war die richtige Anwendung der Beweisregel des § 259 StGB und die Darlegung der inneren Tatseite; Rügen zu § 267 StPO wurden zurückgewiesen. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Strafkammer unverwertbare Umstände unterhalb der Beweisregel verwertet und damit Rechtsirrtümer begangen hatte, und verwies zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Urteilsgründe müssen die als erwiesen angesehenen Tatsachen zur Feststellung der gesetzlichen Merkmale angeben; die Angabe der Beweisgründe ist nach § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht zwingend und ihr Fehlen begründet nicht ohne Weiteres die Revision.

2

Bei Anwendung der Beweisregel des § 259 StGB dürfen nur solche äußeren Umstände herangezogen werden, die dem Täter bekannt und zur Tatzeit gegenwärtig waren und objektiv geeignet sind, dessen Überzeugung von der strafbaren Herkunft der Sache zu prägen.

3

Umstände, die erst nach der Tat eingetreten sind oder das Verhalten des Täters (z. B. Unterlassung von Nachforschungen) betreffen, sind für die Anwendung der Beweisregel unzulässig und dürfen nur im Rahmen der freien Beweiswürdigung als unmittelbarer Beweis berücksichtigt werden.

4

Die Strafkammer hat bei Annahme eines fortgesetzten Tatbestandes darzulegen, dass der Täter von Anfang an mit einem auf einen vorgestellten, inhaltlich und zeitlich bestimmten Gesamterfolg gerichteten Vorsatz gehandelt hat.

5

Bei der Strafzumessung ist unzulässig, ein Tatbestandsmerkmal der strafbaren Handlung wiederum als strafverschärfenden Umstand zu verwerten; ersichtlich verschiedene Versagungsgründe der Strafaussetzung zur Bewährung sind jeweils gesondert und verständlich darzustellen.

Vorinstanzen

Landgericht M.-Gladbach, 18. März 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kellner Paul von der W. aus M.-Gladbach, geboren am 1. September 1909 in C.,

wegen Hehlerei

hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Juli 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

CR in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in M.-Gladbach vom 18. März 1958, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Hehlerei (§ 259 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt, deren Aussetzung zur Bewährung sie abgelehnt hat.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er verfahrensrechtliche Verstöße sowie die fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts geltend macht.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1.) Allerdings sind die auf angebliche Verletzungen des § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO gestützten Rügen unbegründet. Nach dieser Vorschrift brauchen im Falle der Verurteilung des Angeklagten die Urteilsgründe nur die für erwiesen erachteten Tatsachen anzugeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden. Die Angabe der zur Feststellung dieser Tatsachen verwerteten Gesichtspunkte, d.h. der Beweisgründe für deren Vorhandensein, ist nicht zwingend vorgeschrieben (§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO). Ihr Fehlen kann daher die Revision nicht begründen (vgl. RGSt 47, 100, 109).

2.) Hingegen greift die Sachbeschwerde durch, soweit es sich um die Feststellung des inneren Tatbestandes des § 259 StGB handelt. Zwar erschöpfen sich die Ausführungen der Revision hierzu im Wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung. Indessen führt das Rechtsmittel zur Aufhebung des Urteils, weil die Darlegungen zur inneren Tatseite nicht frei von Rechtsirrtum sind.

Die Strafkammer hat die Schuld des Angeklagten über die Beweisregel des § 259 StGB festgestellt, dabei jedoch die rechtlichen Gesichtspunkte nicht beachtet, die für die Auslegung der Beweisregel in der Rechtsprechung des Reichsgerichts entwickelt (vgl. die zusammenfassende Entscheidung RGSt 55, 201) und vom Bundesgerichtshof wiederholt anerkannt worden sind.

Danach können als Grundlagen für die Anwendung der Beweisregel nur solche Umstände herangezogen werden, die von außen her die Überzeugung des Täters von der strafbaren Herkunft der ihm zum Erwerb angebotenen Sachen zu bestimmen geeignet sind, die ihm also bekanntgeworden und zur Zeit der Tat auch gegenwärtig waren. Infolgedessen kommen hierfür weder seine eigenen Handlungen in Betracht noch Umstände, die erst nach der Tat liegen, weil sie seine Überzeugung zur Zeit der Begehung nicht beeinflusst haben können.

Hier hat die Strafkammer aber neben einigen Tatsachen, die an sich geeignet waren, dem Angeklagten die Überzeugung von dem strafbaren Vorerwerb aufzudrängen, berücksichtigt, dass der Angeklagte nichts getan habe, sich über die Herkunft der Textilien ernsthaft zu erkundigen, dass er vielmehr die Textilien bedenkenlos und auf Anhieb an sich gebracht habe. Ferner sieht sie „ein weiteres Moment der Überführung“ darin, dass er die Zahlung des Kaufpreises teilweise um Monate hinausgeschoben, teilweise überhaupt nicht vorgenommen und die Diebe zu „trampeln“ versucht habe.

Damit hat die Strafkammer die Feststellung der Kenntnis des Angeklagten von dem strafbaren Vorerwerb auf Umstände gestützt, die sie im Rahmen der Beweisregel nicht verwerten durfte: Wohl hätte sie sie nach freier Beweiswürdigung für den unmittelbaren Beweis jener Kenntnis heranziehen dürfen. Das hat sie indessen nicht getan. Dem Urteil kann auch nicht entnommen werden, dass die anderen bei Anwendung der Beweisregel in zulässiger Weise berücksichtigten Umstände der Strafkammer schon für sich allein die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten vermittelt hätten. Im Übrigen fehlt es hier insoweit, als die Strafkammer anführt, in M.-Gladbach oder Rheydt gebe es keinen Betrieb, der „zugleich Schotten-Anzug und Damenmantelstoff und fertige Strickwaren herstelle“, an der Feststellung, dass dem Angeklagten dies bei den Ankäufen bekannt gewesen ist.

Sonach kann die Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei mangels ausreichender rechtlicher Darlegungen zur inneren Tatseite nicht aufrechterhalten werden.

Da das Urteil schon aus diesem Grunde aufgehoben werden muss, bedürfen die weiteren Einwendungen der Revision keiner Erörterung. Es sei jedoch für die neue Hauptverhandlung folgendes bemerkt:

Die Strafkammer wird, falls sie bei den einzelnen Ankäufen den Tatbestand der Hehlerei wiederum als verwirklicht ansieht,

a) die Frage des Fortsetzungszusammenhanges einer näheren Prüfung unterziehen müssen. Von den bisherigen Feststellungen wird die Annahme, die einzelnen Erwerbsakte würden von einem Gesamtvorsatz des Angeklagten umfasst, nicht getragen. Es heißt zwar bei der rechtlichen Würdigung, diese Akte seien einem einheitlichen Entschluss entsprungen. Der Sachverhalt, wie er im Urteil geschildert ist, ergibt jedoch nichts dafür, dass der Vorsatz des Angeklagten von vornherein auf einen gegenständlich und zeitlich in gewisser Weise vorgestellten, nach und nach zu verwirklichenden Gesamterfolg gerichtet war. Nur wenn der Angeklagte von Anfang an mit einem solchen Vorsatz gehandelt hätte, würde ein Gesamtvorsatz und damit bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eine fortgesetzte Handlung angenommen werden können.

Sollte die Strafkammer die einzelnen Handlungen als rechtlich selbständige Taten würdigen, so wird sie bei Festsetzung der Einzelstrafen und der daraus zu bildenden Gesamtstrafe die Vorschrift des § 358 Abs. 2 StPO nicht unbeachtet lassen dürfen.

Bei der Strafzumessung wird im Falle erneuter Verurteilung des Angeklagten

b) zu beachten sein, dass in der strafschärfenden Berücksichtigung des Versuchs, sich eine bequeme Nebeneinnahme zu verschaffen, die unzulässige Verwertung eines Tatbestandsmerkmals liegt. Zur Erfüllung des Tatbestandes des § 259 Abs. 1 StGB gehört nämlich, dass der Täter „seines Vorteils wegen“ handelt.

Im Übrigen dürfte es sich empfehlen, in den Strafzumessungserwägungen nicht nur die straferschwerenden, sondern auch etwaige strafmildernde Gesichtspunkte anzuführen.

Die bei einer erneuten Verurteilung des Angeklagten wiederum notwendig werdende Entscheidung über eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung wird einer eingehenderen Begründung bedürfen. Sie muss insbesondere deutlich werden lassen, ob im Falle der Versagung diese auf § 23 Abs. 2 oder Abs. 3 Nr. 1 StGB beruht. Zwar ist es dem Tatrichter nicht verwehrt, die Ablehnung auch auf beide Vorschriften zu stützen, wenn deren Voraussetzungen vorliegen. Da diese aber verschieden sind, müssen sie für jeden Versagungsgrund gesondert und in sich verständlich dargelegt werden. Das Erfordernis der Strafvollstreckung im öffentlichen Interesse damit rechtfertigen zu wollen, dass dem Angeklagten durch die Strafvollstreckung seine verwerfliche Handlungsweise deutlich und nachhaltig zum Bewusstsein gebracht werden müsse, geht nicht an.

JustizangestellterWernerDr. Hengsberger
BaldusSauerScharpenseel
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