Betrug durch Täuschung über Verwendungszweck bei Wechseln; Aufklärungspflicht zur Scheckbürgschaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 286/54
- Datum
- 24.06.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Täuschung über den für den Vertragspartner wesentlichen Verwendungszweck eines Geldbetrags kann im Rahmen eines Wechselgeschäfts eine Betrugshandlung darstellen, auch wenn die Wechsel als solche sicher sind.
Die Hingabe von Bargeld gegen sichere Wechsel kann bei wirtschaftlicher Betrachtung einen Vermögensschaden begründen, wenn der Empfänger über maßgebliche Umstände (insbesondere den Verwendungszweck) täuscht und der Geldgeber den erwarteten wirtschaftlichen Vorteil nicht erhält; bleibt die Auszahlung aus, kommt nur Versuch in Betracht.
Ein Vermögensschaden im Sinne des Betrugstatbestands wird nicht dadurch ersetzt, dass dem Getäuschten lediglich Kosten (z.B. Diskontierungs- oder Prozesskosten) entstehen, die nicht dem erstrebten Vorteil des Täters entsprechen.
Das Tatgericht verletzt seine Aufklärungspflicht, wenn es eine nach dem Gesamtzusammenhang wenig glaubhafte entlastende Einlassung ungeprüft übernimmt, obwohl eine naheliegende und ohne Weiteres mögliche Beweiserhebung zur Klärung drängt.
Wer einen Irrtum durch vorangegangene täuschungsbedingte Gefährdungshandlungen hervorgerufen hat und dessen Fortwirken erkennt, kann gehalten sein, diesen Irrtum zu berichtigen, wenn er andernfalls eine weitere vermögensrelevante Disposition des Irrenden veranlasst.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 18. Februar 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Winfried █████████ aus Bo., geboren am █████ in K—, wegen Betruges hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juni 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 18. Februar 1954 aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt ist, und zwar mit den Feststellungen zum Wechselgeschäft und zur Scheckbürgschaft.
Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Revision des Angeklagten wird auf seine Kosten verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Durch den Eröffnungsbeschluss war dem Angeklagten ███████ je ein Betrug zum Nachteil der Funktechnischen Werke ██ (FTW) und zum Nachteil des Mitangeklagten ██ zur Last gelegt. Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen versuchten Betrugs zum Nachteil der FTW bei einem Wechselgeschäft zu zwei Monaten Gefängnis mit Bewährungsfrist verurteilt.
Die Revision des Angeklagten wendet sich gegen die Verurteilung. Die Revision der Staatsanwaltschaft erstrebt die Aufhebung des Urteils, weil sich der Angeklagte im Fall der FTW je eines vollendeten Betrugs schuldig gemacht habe, und zwar zum Nachteil der FTW sowohl beim Wechselgeschäft als auch bei einem weiteren Scheckgeschäft.
1. Der Wechselbetrug zum Nachteil der FTW
Der Angeklagte versprach dem Elektromeister ████ auf seine Bitte, ihm ein Darlehen von 10 000 DM für ein Jahr zu beschaffen. ███ ████████ gab ihm dafür im April 1952 zwölf von ihm als Akzeptant unterzeichnete gezogene Wechsel über zusammen 10 000 DM, in denen Aussteller, Ausstellungstag und Fälligkeitstag noch nicht angegeben waren. Im Mai 1952 verhandelte der Angeklagte mit den Leitern der FTW, den Zeugen HM und ███, über die Herstellung von LC-Kontakten in ihren Werken, für deren Vertrieb der Angeklagte eine eigene Vertriebsgesellschaft gründen wollte. ██ wollte sich an dieser Gesellschaft beteiligen. Eine endgültige Vereinbarung kam mit den FTW nicht zustande, doch verstand es der Angeklagte, sieben Akzepte von ██ über 5.950 DM bei den FTW unterzubringen. Er gab dabei wahrheitswidrig an, es handele sich um Warenwechsel, doch könne █████ erst in einigen Monaten zahlen; er selbst wolle das Geld zum Aufbau seiner Vertriebsgesellschaft verwenden. In Wahrheit sollte das Geld ████ zufließen. Die FTW ergänzten die Akzepte, unterzeichneten sie als Aussteller, gaben sie am 31. Mai 1952 ihrer Bank zur Diskontierung, zahlten aber die Wechselsumme noch nicht aus, weil sie zunächst Auskünfte einholen wollten. Am 24. Juni 1952 erfuhren sie von █████, dass er die Wechselsumme als Kredit erhalten sollte. Am Fälligkeitstag lösten sie fünf Wechsel bei ihrer Bank selbst ein und versuchten vergeblich, für die beiden anderen Wechsel Befriedigung von ████ zu erlangen. Ihnen entstanden Kosten von rund 1.000 DM.
Das Landgericht hat ███████ wegen erwiesener Unschuld freigesprochen, weil er mindestens glauben konnte, zur Einlösung der Wechsel in der Lage zu sein. Er hatte nach den Feststellungen erhebliche Mittel zur Verfügung und im November 1952 einen langfristigen Kredit von 30.000 DM erhalten. An anderer Stelle heißt es sogar (S. 16), dass die Wechsel sicher waren und der Angeklagte darüber unterrichtet war, dass █████ über ausreichende Mittel zur Einlösung der Wechsel verfügte. Die Strafkammer nimmt versuchten Betrug des Angeklagten an, weil er die FTW über den Verwendungszweck der Gelder getäuscht habe. Er hatte erklärt, er wolle für seine Vertriebsgesellschaft „die Mittel, die er besitze, in die Waagschale werfen“. Zwar habe █████ mit dem Geld seine Baupläne weitertreiben und dem Angeklagten dadurch Lagerraum für seine Vertriebsgesellschaft schaffen sollen, aber das habe der Vereinbarung nicht entsprochen. Ein Schaden sei nicht eingetreten, weil die Wechselbeträge nicht ausbezahlt worden seien und in der Begebung der sicheren Wechsel an die Bank auch noch keine Vermögensgefährdung liege.
A) Die Revision des Angeklagten erhebt die Sachrüge; sie ist unbegründet.
Die Strafkammer hält die Vorspiegelung, die Wechsel seien Warenwechsel, während sie in Wirklichkeit Kreditwechsel waren, für unerheblich, weil für die FTW nur entscheidend gewesen sei, ob die Wechsel sicher waren. Das sei der Fall gewesen und der Angeklagte habe das auch gewusst.
Trotzdem hat das Landgericht ohne Rechtsfehler das Verhalten des Angeklagten als versuchten Betrug gewertet, denn bei Durchführung des Geschäfts hätte der Angeklagte alle Tatbestandsmerkmale des Betruges erfüllt, weil er die FTW über den Verwendungszweck der Wechselsumme getäuscht hatte und sie durch diese Täuschung zu einer schädigenden Vermögensverfügung veranlassen wollte.
Der Angeklagte hatte erklärt, er wolle mit den Wechseln seine vorhandenen Werte „in die Waagschale werfen“ und „seinen Betrieb flott machen“. Nach der Auffassung der Strafkammer hatte der Angeklagte damit und durch seine weiteren Erklärungen zugesichert, dass er das Geld unmittelbar für den sofortigen Aufbau der Vertriebsgesellschaft verwenden werde, um alsbald Aufträge zu erhalten, die die FTW ausführen sollten. Diese Auslegung der Vereinbarungen war möglich und genügt für die Feststellung einer Täuschungshandlung. Den FTW, die selbst in einer schwierigen Lage waren, kam es nach den Feststellungen darauf an, alsbald ihre Umsätze zu steigern, wie der Angeklagte wusste. Sie hatten keinen Anlass, die Wechsel einzulösen, damit █████ seine Schulden bezahlte, seine Baupläne durchführte und später in dem Gebäude Lagerräume für die Vertriebsgesellschaft schuf, die für eine bloße Vertriebsgesellschaft ohne wesentliche Bedeutung waren. Diese Würdigung der Strafkammer enthält keinen Rechtsfehler. Der Angeklagte hat deshalb auch, worauf die Strafkammer zutreffend hinweist, bewusst den wahren Sachverhalt verschwiegen. Die FTW haben auch, als sie von der geplanten Verwendung der Wechselsumme erfuhren, die Auszahlung des Geldes verweigert.
Durch diese Täuschung über den für die Wechselnehmer wesentlichen Verwendungszweck des Geldes wollte der Angeklagte die Werke zu einer schädigenden Vermögensverfügung veranlassen, denn er wollte damit die Einlösung der Wechsel erreichen. Das wäre bei wirtschaftlicher Betrachtung ein Schaden für die FTW gewesen, da die Hingabe baren Geldes für sichere Wechsel jedenfalls dann ein Schaden ist, wenn der Empfänger des Geldes wie hier über den Verwendungszweck täuscht und der Geldgeber den gewünschten wirtschaftlichen Vorteil nicht erhält. Der Schaden war zwar nicht erheblich, weil die Wechsel sicher waren, aber das hat das Landgericht bei der Strafzumessung berücksichtigt. Auch den inneren Tatbestand des versuchten Betruges hat die Strafkammer festgestellt. Zwar heißt es am Schluss des Urteils bei der Strafzumessung (S. 19), dass der Angeklagte mit dem Eintritt eines Schadens wohl nicht gerechnet habe, doch steht das nicht im Widerspruch zu den früheren Feststellungen zum Vorsatz (§ 13), weil schon der vorübergehende Verlust der Wechselsumme ein Nachteil war, auch wenn die Wechsel später eingelöst worden wären; das hat der Angeklagte gewusst.
B) Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft ist insoweit unbegründet. Sie behandelt nur die Frage, ob der Betrug bereits vollendet war; sie meint, den FTW sei ein Schaden schon deshalb entstanden, weil sie Prozess- und Diskontierungskosten gehabt hätten. Dieser Schaden entspricht aber nicht dem Vorteil, den der Angeklagte erstrebte, ist also für einen Betrug ohne Bedeutung (BGHSt 6, 115).
C) Die Revision des Angeklagten muss daher verworfen werden. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft muss der Senat trotzdem das Urteil zum Nachteil des Angeklagten aufheben, weil möglicherweise in dem folgenden Fall der Scheckbürgschaft ein vollendeter Betrug vorliegt und beide Handlungen eine fortgesetzte Tat bilden können.
Der Oberbundesanwalt hat ebenfalls insoweit Aufhebung des Urteils beantragt.
II. Der angebliche Scheckbetrug zum Nachteil der FTW:
Anfang Juni 1952 leisteten die FTW „im Vertrauen auf die Ordnungsmäßigkeit der Wechsel“ des ████ für den Angeklagten ████ eine Scheckbürgschaft bei seiner Sparkasse in Höhe von 706 DM. Die Sparkasse nahm die FTW daraufhin als Bürgen in Anspruch. Der Angeklagte hat die Beträge nicht zurückbezahlt.
Das Landgericht hat insoweit keinen Betrug angenommen, weil der Angeklagte des Glaubens sein konnte, die FTW würden vorab einen finanziellen Beitrag zu seiner Vertriebsgesellschaft leisten und er würde aus Aufträgen anlässlich der Hannoverschen Messe Eingänge haben.
Die Revision der Staatsanwaltschaft erhebt die Sachrüge und beanstandet das Verfahren. Sie ist begründet.
A. Die Revision meint, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es für nicht widerlegbar gehalten habe, dass der Angeklagte auf den Eingang von Beträgen aus Messegeschäften hoffen durfte. Der Angeklagte sei damals leitender technischer Angestellter bei einer Firma ██ ████ MC gewesen. Durch Vernehmung des Geschäftsführers dieser Firma hätte das Gericht Klarheit darüber erlangen können, dass dem Angeklagten als Angestellten für derartige Aufträge keine Vergütung zugestanden habe. Die Aufklärungspflicht ist verletzt, wenn der Sachverhalt zur Benutzung weiterer Beweismittel drängte. Das war hier der Fall, denn das Gericht durfte diese nach dem ganzen Sachverhalt wenig glaubwürdige Behauptung nicht ungeprüft übernehmen, zumal die Prüfung ohne Schwierigkeiten möglich war.
B. Die Sachrüge ist ebenfalls begründet, weil der Sachverhalt so unvollständig festgestellt ist, dass die Möglichkeit eines Rechtsfehlers nicht ausgeschlossen ist.
Das Landgericht führt aus, dass die FTW die Scheckbürgschaft „im Vertrauen auf die Ordnungsmäßigkeit der Wechsel“ leisteten. Es musste aufklären, ob der Angeklagte bei den Verhandlungen über die Scheckbürgschaft nochmals auf die Wechsel des ████ hingewiesen hatte, und ob etwa die Leistungen auf Grund der Scheckbürgschaft auf die Zahlungen für die Wechsel angerechnet werden sollten. Für einen solchen Zusammenhang zwischen der Scheckbürgschaft und dem Wechselgeschäft spricht insbesondere, dass die FTW zwei Wechsel gegen ████ unter Hinweis auf ihre Leistungen auf Grund der Scheckbürgschaft einklagten. Der Angeklagte hatte über den Verwendungszweck und über die Art der Wechsel getäuscht. Die Täuschung darüber, ob es sich um Waren- oder Kreditwechsel handelte, war zwar für die Auszahlung der Wechselsumme nach Auffassung des Landgerichts nicht ursächlich, weil es den FTW insoweit nur auf die Sicherheit der Wechsel ankam. Wenn aber die FTW unabhängig von der Einlösung der Wechsel für den Angeklagten eine Bürgschaft übernahmen, war es für sie von Bedeutung, ob den Wechseln eine Warenforderung des ████ gegen █████ zugrunde lag. Denn die Übergabe der Wechsel enthielt möglicherweise eine stillschweigende Abtretung der Warenforderung gegen █████; auch ohne eine solche Abtretung täuschte der Angeklagte die FTW durch die Vorspiegelung einer Warenforderung über seine Vermögenslage und Kreditfähigkeit, insbesondere wenn er unwahre Angaben über diese Warenforderung und deren Eingang gemacht hatte. Selbst wenn der Angeklagte bei den Verhandlungen über die Scheckbürgschaft nicht nochmals ausdrücklich auf die Sicherung durch die Wechsel hingewiesen hatte, aber erkannte, dass der von ihm früher hervorgerufene Irrtum über die Art der Wechsel fortwirkte, musste er auf Grund seiner vorangegangenen gefährdenden Handlungen diesen Irrtum berichtigen.
Das Landgericht stützt seinen Freispruch ferner darauf, dass der Angeklagte des Glaubens gewesen sei, die FTW wollten vorab einen finanziellen Beitrag für die Vertriebsgesellschaft leisten. Das ist für sich nicht verständlich, da dem Urteil nicht zu entnehmen ist, dass die FTW dem Angeklagten 700 DM schenken wollten. Selbst wenn sie sich bereit erklärt haben, einen Beitrag zum Aufbau der Vertriebsgesellschaft durch die Bürgschaft zu leisten, der Angeklagte aber die Schecks dafür nicht benutzen wollte, hatte er die FTW über den Verwendungszweck getäuscht. Auch das konnte eine für einen Betrug ausreichende Täuschungshandlung sein.
Das Urteil muss daher auch insoweit aufgehoben werden.
Der Oberbundesanwalt hat hier Verwerfung der Revision beantragt.
III. Der angebliche Betrug zum Nachteil ██:
Am 14. Juni 1952 übergab der Angeklagte dem nach Geld drängenden ██ drei Schecks über 5.321 DM, die seine Bank jedoch nicht einlöste. ███████ erhielt diese Nachricht am 24. Juni 1952. Inzwischen hatte er die restlichen fünf Blanko-Akzepte dem Angeklagten zur weiteren Verfügung überlassen. Dieser gab vier Wechsel für persönliche Verpflichtungen in Zahlung, aus denen aber █████ nicht in Anspruch genommen ist. Den letzten Wechsel gab der Angeklagte an ████ zurück.
Das Landgericht verneint hier einen Betrug, weil der Angeklagte nach seinem Ausscheiden aus seiner bisherigen Stellung dem ████ noch im Mai mitgeteilt hatte, er könne jetzt keinen Kredit verschaffen. Er hatte ████ ferner bei Übergabe der Schecks erklärt, dieser solle mit der Einlösung warten, bis er weitere Nachricht erhalte. ████ hatte sich endlich zur Zahlung von 2.500 DM als Beteiligung an der Vertriebsgesellschaft verpflichtet und dem Angeklagten die vier Wechsel zur eigenen Verwendung überlassen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlich-rechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen. Sie ist unbegründet.
A) Die Verfahrensrügen:
1. Die Revision meint, die Ehefrau des Angeklagten hätte wegen Verdachts der Beteiligung unvereidigt bleiben müssen, weil sie der Teilnahme am Betrug zum Nachteil der FTW verdächtig sei; nach den Feststellungen des Urteils habe sie dazu mitgewirkt, dass die FTW die sieben Akzepte übernahmen, und sei „in manches unlautere Geschäft des Angeklagten eingeweiht und insoweit seine Teilhaberin“ (S. 12).
Eine Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO liegt nur vor, wenn der Zeuge in strafbarer Weise an derselben Tat in derselben Richtung mitgewirkt hat wie der Angeklagte (BGHSt 4, 368). Das ist nicht der Fall, da es sich bei dem angeblichen Betrug gegenüber ██ um eine andere Tat handelte. Das Urteil ergibt nicht, dass die Strafkammer Frau █████████ der Teilnahme an den Geschäften mit ██ ████ verdächtig hält.
2. Die Revision meint, durch Vernehmung des Geschäftsführers der früheren Arbeitgeberin des Angeklagten ████ ███ und M habe die Strafkammer feststellen müssen, dass er nicht in der Lage gewesen sei, ████ ein Darlehen von 10.000 DM zu gewähren. Das ist unerheblich, denn der Angeklagte hatte sich nicht verpflichtet, das Darlehen selbst zu gewähren, sondern sich nur zu bemühen, es von dritter Seite zu beschaffen.
3. Die Revision trägt weiter vor, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, da es hätte feststellen müssen, ob der Angeklagte nur durch Vorspiegelungen den früheren Mitangeklagten ██ █████████ hatte, ihm vier Wechsel zur eigenen Verwertung zu überlassen. Diese Rüge ist unbeachtlich, weil die Revision insoweit keine Beweismittel angibt, zu deren Benutzung der Sachverhalt angeblich drängte (BGHSt 2, 168).
B) Die Sachrüge ist ebenfalls unbegründet.
Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte nur versprochen, ein Darlehen von 10.000 DM auf ein Jahr zu beschaffen, sich also bei anderen Geldgebern um ein solches Darlehen zu bemühen. Er hatte nicht versprochen, das Darlehen selbst aus eigenen Mitteln zu gewähren.
Der Angeklagte teilte, als er durch seine bisherige Arbeitgeberin im Mai 1952 entlassen war, dem ████ sofort mit, dass er ihm nunmehr den Kredit nicht beschaffen könne. Nach Aufnahme der Verhandlungen mit den FTW erklärte er ████, dass er hier nur rund 6.000 DM auf drei Monate beschaffen könne, womit ████ sich einverstanden erklärte. ████ bestätigte am 14. Juni 1952 auch den FTW auf ihre Anfrage, dass er nichts von einer beabsichtigten Verlängerung der Dreimonatsakzepte wisse.
Nach diesen Feststellungen hat der Angeklagte den █████ nichts vorgespiegelt. Er hat zwar versprochen, sich um Beschaffung eines Darlehens zu bemühen, dieses Versprechen aber gehalten. Es ist nicht festgestellt, dass er bei Annahme der Wechsel die Absicht hatte, diese oder das darauf erhaltene Geld gegen den Willen des ████ ganz oder teilweise für sich zu verwerten. Im Gegenteil ist festgestellt, dass er die Wechselsumme dem ██ ███ zur Verfügung stellen wollte.
Auch bezüglich der drei Schecks liegt kein Betrug vor. Der Angeklagte hatte ██ gebeten, die Schecks erst zur Einlösung vorzulegen, wenn er ihm Nachricht gebe, dass Deckung vorhanden sei. Der Angeklagte hoffte, dass die FTW das Geld für die Wechsel zahlen ████████. █████ legte die Schecks weisungswidrig früher vor und ist nicht getäuscht worden.
Die spätere Verwertung der vier Wechsel durch den Angeklagten Anfang Juni 1952 enthält ebenfalls keine strafbare Handlung. Das Landgericht stellt auf Grund der Angaben von ██████ █████ fest, dass dieser die Wechsel dem Angeklagten zur eigenen Sanierung unter der Bedingung überließ, dass er selbst nicht in Anspruch genommen werde. █████ war dabei über die schlechte Vermögenslage des Angeklagten nicht mehr im Zweifel. Der Angeklagte hat eine Inanspruchnahme des █████ aus den Wechseln verhindert. Demnach liegt weder eine Vorspiegelung noch eine Schädigung des █████ vor.
Der Oberbundesanwalt hat insoweit die Aufhebung des Urteils beantragt.
Moericke Dr. Dotterweich Werner Dr. Arndt Schalscha Dr. ██████████████