Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Begünstigung: Zurückverweisung zur Entscheidung über Bewährung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 286/53
Datum
15.06.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil des LG Aachen, das ihn wegen Begünstigung zu zwei Monaten Gefängnis verurteilte. Der BGH bestätigt die Feststellungen zur Wissentlichkeit und die Verurteilung, weil die Revision lediglich die Beweiswürdigung angreift. Mangels Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nach §§ 23 ff. StGB verweist der Senat die Sache insoweit zur Nachholung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Begünstigung liegt vor, wenn jemand wissentlich den Tätern Beistand leistet, um die Entdeckung der Straftat zu verhindern und ihnen die Vorteile der Tat zu sichern.

2

Erkennt das Gericht, dass der Angeklagte vom strafbaren Ursprung einer Sache wusste, kann es ohne Rechtsfehler daraus folgern, dass er den Tätern wissentlich Beistand geleistet hat.

3

Revisionsangriffe, die sich ausschließlich gegen die Beweiswürdigung des Tatgerichts richten, sind als sachlich-rechtliche Rügen unzulässig, sofern kein Rechtsfehler geltend gemacht wird.

4

Unterbleibt die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung im Urteil, ist die Sache zur Nachholung dieser Entscheidung an das Tatgericht zurückzuverweisen (vgl. §§ 23 ff. StGB).

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 23. März 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den z. Zt. erwerbslosen Elektriker Wilhelm ██ aus ███, geboren ██████████ 1904 in ███, wegen Begünstigung,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juni 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Haas, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ in der Verhandlung, Oberregierungsrat ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 23. März 1953 wird die Sache, soweit sie ihn betrifft, zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung sowie über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Durch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen wegen Begünstigung zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung des sachlichen Rechts. Insbesondere macht er geltend, die Annahme der Strafkammer, es sei unwahrscheinlich, dass mittel- und erwerbslose Personen gleich fünf Schlitten auf einmal fänden, verstoße gegen die allgemeine Lebenserfahrung.

Die Strafkammer hat mit dieser Bemerkung in den Urteilsgründen zum Ausdruck gebracht, dass besondere Verdachtsmomente bestanden, als die Mitverurteilten Edmund █████████ und █████, mittel- und erwerbslose Personen, fünf nagelneue Schlitten in die Wohnung des Angeklagten brachten, die sie gefunden haben wollten. Einen Verdacht unredlicher Herkunft sieht die Strafkammer schon nach den äußeren Umständen als begründet an, weil die Schlitten tagelang in der Wohnung des Angeklagten zurückbehalten wurden. Sie kommt darauf zu dem Ergebnis, dass auch der Angeklagte diesen Verdacht geschöpft haben müsse, dass er sogar nicht den geringsten Zweifel an der Herkunft der Schlitten aus einer strafbaren Handlung haben konnte. Abschließend stellt sie fest, dass der Angeklagte nicht nur den wahren Sachverhalt erkennen musste, sondern ihn auch erkannt hat.

Bei dem so von der Strafkammer festgestellten Wissen des Angeklagten von der strafbaren Handlung, mit der die Schlitten erlangt waren, durfte das Gericht ohne Rechtsirrtum folgern, dass der Angeklagte den Dieben in Kenntnis der strafbaren Vortat wissentlich Beistand geleistet hat, um die Entdeckung der Schlitten durch die Polizei oder den Eigentümer zu verhindern, um also den Tätern die Vorteile ihrer Tat zu sichern. Das Urteil stellt ausdrücklich fest, dass sich der Angeklagte über dies alles im Klaren war (vgl. BGHSt 4, 197).

Die Tatbestandsmerkmale der Begünstigung sind hiernach entgegen der Auffassung der Revision in dem angefochtenen Urteil ohne Rechtsirrtum nachgewiesen. Das Vorbringen der Revision erschöpft sich demgegenüber in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer.

Nur insofern liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel des Urteils vor, als nach der Neuregelung der §§ 23 ff. StGB noch die Frage zu prüfen ist, ob bei der erkannten Strafe von zwei Monaten Gefängnis eine Strafaussetzung zur Bewährung anzuordnen ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats 2 StR 40/53 vom 14. Oktober 1953 in NJW 1954, 39 Nr. 16). Zur Nachholung der Entscheidung hierüber ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

DotterweichWernerMenges
Dr. ArndtHaas
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