Revision aufgehoben: Verurteilung wegen Rückfallbetrugs aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 286/51
- Datum
- 28.09.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Betrug nach § 263 StGB setzt voraus, dass der Täter bewusst unrichtige Tatsachen vorspiegelt; das bloße Fehlen eigener Vermögensmittel begründet einen solchen Vorsatz nicht automatisch.
Aus der mangelnden Kreditwürdigkeit des Täters lässt sich der Täuschungsvorsatz nicht ohne Weiteres folgern, insbesondere wenn die in Anspruch Genommenen oder Schuldner Dritte sind.
Ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB erfordert eine Vermögensminderung durch eine auf der Täuschung beruhende Vermögensverfügung; Kosten, die nicht auf einer solchen Verfügung beruhen, begründen keinen Vermögensschaden.
Die Aushändigung eines Wertpapiers kann als Vermögensschaden in Form einer Vermögensgefährdung anzusehen sein; das Gericht hat zu prüfen, ob hierdurch eine Vermögensgefährdung eingetreten ist und ob der Täter dies gewollt oder für möglich gehalten hat.
Fehlen für wesentliche Tatbestandsmerkmale (insbesondere Vorsatz und Vermögensschaden) hinreichende Feststellungen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 22. Januar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Landwirt und Kaufmann Otto █, geboren am ██ in ███, wegen Betruges u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28. September 1951 in der Sitzung vom 5. Oktober 1951 unter Mitwirkung von
Senatspräsident Dr. Hoericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Kirchner, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter █████ bei der Verhandlung, Justizsekretär ██████ bei der Verkündung
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 22. Januar 1951 hinsichtlich der Verurteilung wegen Betruges im Rückfall mit den zugrunde liegenden Feststellungen und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Rückfallbetruges in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine auf die Verurteilung im Falle von █████ beschränkte Revision ist begründet.
I.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision die Verletzung der §§ 261 und 264 Abs. 1 StPO mit der Behauptung, die Urteilsgründe seien widersprüchlich. Träfe dies zu, so läge darin nicht ein Verstoß gegen die genannten Vorschriften, sondern ein sachlich-rechtlicher Fehler.
Sodann beanstandet der Angeklagte, dass die Strafkammer trotz seines im Schriftsatz vom 16. Januar 1951 gestellten und in der Hauptverhandlung wiederholten Antrages den Landwirt ███████ nicht als Zeugen vernommen habe. Diese Rüge scheitert schon daran, dass ein solcher Antrag in der Hauptverhandlung ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht gestellt ist.
Hingegen führt die Sachbeschwerde zum Erfolg.
Der Angeklagte versprach in einer Zeitungsanzeige, Hypotheken und Darlehen zu vermitteln und zu geben. Darauf wandte sich die Bäuerin von ████████ an den Angeklagten. Er suchte die Eheleute von ████████ auf und erklärte ihnen, er könne ihnen sofort 1300 DM beschaffen, wenn sie für ihn eine Hypothek von 1800 DM auf dem Grundbesitz der Ehefrau von █████ eintragen ließen. Damit waren die Eheleute einverstanden. Sie übergaben dem Angeklagten deshalb wenige Tage später einen solchen Hypothekenbrief.
Der Angeklagte versuchte daraufhin vergeblich, auf den Hypothekenbrief Geld zu beschaffen, und gab ihn etwa einen Monat nach Empfang auf Anforderung an die Eheleute von ██████ zurück.
Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe durch die Zeitungsanzeige in Verbindung mit der mündlichen Erklärung, sofort ████ DM beschaffen zu können, bei den Eheleuten von ███ den Irrtum erregt, er sei imstande, entweder aus eigenen oder aus fremden Mitteln das nachgesuchte Darlehen ohne Schwierigkeiten zu geben, während er dazu nicht in der Lage war, weil er weder eigenes Vermögen noch eine ausreichende Kreditverbindung besaß. Diese Würdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist insbesondere nicht widersprüchlich, wie die Revision meint. Unbedenklich ist auch die weitere Annahme des Landgerichts, dass die Eheleute von ████████ infolge dieses Irrtums den Hypothekenbrief dem Angeklagten ausgehändigt haben. Eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB liegt jedoch erst dann vor, wenn der Täter bewusst etwas Unrichtiges vorspiegelt. Die Strafkammer sagt hierzu, der Angeklagte habe gewusst, dass seine Versuche, den Hypothekenbrief unterzubringen, fehlschlagen mussten. Sie folgert dies offenbar nur aus seiner Kreditunwürdigkeit. Hierauf kann es aber kaum ankommen, weil Hypothekenschuldner nicht der Angeklagte, sondern die Bäuerin von ████████ werden sollte. Außerdem erhielt der Angeklagte nach dem Urteil zur fraglichen Zeit von einer Sparkasse ein Darlehen von 1000 DM sogar ohne den Hypothekenbrief. Schließlich ergeben die Feststellungen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten, dass er ein hypomanisch veranlagter Psychopath ist, der mit einer verschrobenen und eigenwilligen Logik an die Dinge des Lebens herangeht und nicht in der Lage ist, sich in das übliche Rechtsempfinden hineinzudenken.
Ob bei dieser Sachlage die Feststellung der Strafkammer zur inneren Tatseite der Täuschungshandlung rechtlich genügt, kann jedoch dahingestellt bleiben, weil das Urteil jedenfalls aus einem anderen Grunde aufgehoben werden muss und die Strafkammer deshalb Gelegenheit erhält, den Vorstellungsinhalt des Angeklagten näher darzulegen.
Den Vermögensschaden der Eheleute von ████████ sieht die Strafkammer in den Kosten für die Eintragung und die Löschung der Hypothek und in weiteren Aufwendungen, die ihnen für die Wiedererlangung des Briefes entstanden sind. Diese Vermögensnachteile beruhen jedoch mindestens zum Teil (Kosten der Wiedererlangung und der Löschung der Hypothek) nicht auf einer Verfügung, die sie infolge eines von dem Angeklagten hervorgerufenen Irrtums getroffen haben. Sie sind aber auch deshalb kein Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB, weil der Angeklagte sie nicht als die seinen Vorteil bringenden Ursachen gewollt hat (Olshausen 11. Aufl., Anm. 50 zu § 263).
Ein Vermögensschaden kann jedoch in der Aushändigung des Briefes an den Angeklagten liegen, nämlich dann, wenn hierdurch eine Vermögensgefährdung eingetreten ist. Ob das der Fall ist, hat die Strafkammer nicht geprüft. Sie muss diese Prüfung nachholen und auch darauf erstrecken, ob der Angeklagte eine solche Schädigung für möglich gehalten und gewollt hat. Trifft das zu, dann kann es kaum zweifelhaft sein, dass er auch in der Absicht gehandelt hat, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen; denn er hatte vor Abschluss des Darlehensvermittlungsvertrages mit den Eheleuten von ████████ keinen Anspruch auf den Hypothekenbrief, und aus diesem Vertrag konnte er kein Recht auf den Brief herleiten, wenn er auf einer Täuschung der Eheleute von ██████ beruhte.
| Dr. Dotterweich | Dr. Kirchner | Werner | |||
| Dr. Hoericke | Dr. Sauer |