Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen; Berichtigung des Schuldspruchs wegen versuchten Diebstahls

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 28/65
Datum
24.02.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision ein Urteil des Landgerichts wegen mehrfachen Rückfalldiebstahls. Streitpunkt ist die Übereinstimmung von Urteilsgründen und Urteilsspruch hinsichtlich Versuch vs. Vollendung einer Tat. Der BGH verwirft die Revision, berichtigt den Schuldspruch in einem Fall auf versuchten Diebstahl und erstreckt die Berichtigung auf den Mitangeklagten. Die Berichtigung hat keine Auswirkung auf das Strafmaß, weil Milderungsgründe bereits berücksichtigt waren.

Abstrakte Rechtssätze

1

Weicht der Schuldspruch von den Urteilsgründen hinsichtlich der Tatqualifikation (z.B. Versuch vs. Vollendung) ab, ist der Schuldspruch zu berichtigen.

2

Eine Berichtigung des Urteils nach § 357 StPO erstreckt sich auf Mitangeklagte, die von demselben Rechtsfehler betroffen sind, auch wenn diese keine Revision eingelegt haben.

3

Beeinträchtigt der festgestellte Rechtsfehler die Strafzumessung nicht (etwa weil Milderungstatbestände gemäß § 44 StGB bereits berücksichtigt wurden), bleibt der Strafausspruch trotz Berichtigung unberührt.

4

Das Revisionsgericht kann im Rahmen der allgemeinen Sachrüge Widersprüche zwischen Urteilsgründen und Urteilsspruch feststellen und entsprechend korrigieren.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 29. September 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN ███ DES VOLKES 2 StR 28/65 URTEIL in der Strafsache gegen den Reifenmontierer Walter RC, dort geboren am ████ 1927, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Rückfalldiebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Februar 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, ██████████████████████ in der Verhandlung, █████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 29. September 1964 wird verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass verurteilt sind der Angeklagte RC wegen schweren Rückfalldiebstahls in neun Fällen, davon in acht Fällen in Tateinheit mit unbefugtem Führen einer Schusswaffe, sowie wegen versuchten schweren Rückfalldiebstahls in Tateinheit mit unbefugtem Führen einer Schusswaffe, der Angeklagte █████ wegen schweren Diebstahls in zwölf Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit unbefugtem Führen einer Schusswaffe, sowie wegen versuchten schweren Diebstahls in Tateinheit mit unbefugtem Führen einer Schusswaffe.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Ihm wird die seit dem 30. September 1964 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet. Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten RC wegen schweren Rückfalldiebstahls in zehn Fällen, davon in neun Fällen in Tateinheit mit unbefugtem Führen einer Schusswaffe, zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren sechs Monaten Zuchthaus und den Mitangeklagten █████ wegen schweren Diebstahls in 13 Fällen, davon in sieben Fällen in Tateinheit mit unbefugtem Führen einer Schusswaffe, zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten ███ bleibt im Wesentlichen erfolglos.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat nur insofern einen Rechtsfehler ergeben, als die Strafkammer zwar in den Urteilsgründen zutreffend davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte ███ im Falle 3 (Lebensmittelgeschäft in der Reiterstraße), wie auch schon der Eröffnungsbeschluss annahm, eines versuchten schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 3 und 5 StGB schuldig sei, dies jedoch im Urteilsspruch nicht zum Ausdruck gebracht, sondern ihn auch insoweit wegen vollendeten schweren Diebstahls verurteilt hat. Der Senat hat daher den Schuldspruch entsprechend berichtigt. Im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet. Auf den Strafausspruch hat sich der Rechtsfehler nicht ausgewirkt, weil bei der Festsetzung der Einzelstrafe im Falle 3 die Milderungsmöglichkeit des § 44 StGB bereits beachtet worden ist.

Gemäß § 357 StPO ist die Berichtigung auf den Mitangeklagten ████ zu erstrecken, der selbst keine Revision eingelegt hat. Er ist im Falle 3 als Mittäter des Angeklagten ███ ██████████ worden und von demselben Rechtsfehler betroffen wie dieser. Auch bei ihm ist eine Beeinflussung des Strafmaßes ausgeschlossen.

DotterweichKirchhofMeyer
ScharpenseelHenning
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