Revision: Teilaufhebung wegen fehlender Unterschlagung und unzureichender Schadensfeststellung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 28/64
- Datum
- 04.03.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zum Tatbestand der Unterschlagung (§ 246 StGB) gehört eine nachgewiesene Zueignungshandlung; fehlt der ernstliche Wille zur Aneignung, kommt eine Verurteilung wegen Unterschlagung nicht in Betracht.
Beim Eingehungsbetrug gilt: Das Vereinbaren von Verträgen mit Wissen um die Unmöglichkeit der Erfüllung begründet Vermögensschaden und damit den Betrug (§ 263 StGB); spätere Leistungen sind allenfalls Schadenswiedergutmachung und heilen die Tat nicht aus.
Die zivilrechtliche Nichtigkeit von Forderungen (z.B. wegen § 138 BGB) schließt deren wirtschaftlichen Vermögenswert nicht aus; auch nichtige Ansprüche können Gegenstand einer Vermögensbeschädigung im Sinne des § 263 StGB sein.
Für die Strafzumessung ist eine möglichst genaue Feststellung des Schadens erforderlich; das Gericht hat die Höhe des verbleibenden Schadens unter Berücksichtigung bereits geleisteter Rückzahlungen und angemessener Zinsen konkret zu ermitteln.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 24. September 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ die Buchhalterin Renate Annemarie ████, geboren am ██████ 1932 in ██, wohnhaft in █████████████, wegen Betruges u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 26. Februar 1964 in der Sitzung vom 4. März 1964, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 24. September 1963, soweit es sie und den Mitangeklagten ███ betrifft,
1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Unterschlagung wegfällt,
2.) aufgehoben,
a) in den Fällen 1 – 4 ███████ █████ S. 2 – ███ ████ in den ██████ Fällen 5 – 13 in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen dazu,
b) in den Gesamtstrafaussprüchen.
II. In den Fällen 1 – 4 werden die Beschwerdeführerin und der Mitangeklagte ██████ auf Kosten der Staatskasse freigesprochen.
III. Im Umfang der Aufhebung zu I 2 a) und b) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
IV. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Beschwerdeführerin und den früheren Mitangeklagten ███████ wegen Betruges in dreizehn Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Unterschlagung, den früheren Mitangeklagten ███ wegen zweier weiterer Fälle des Betruges verurteilt, und zwar die Beschwerdeführerin zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und sieben Monaten und ███████ zu einer solchen von einem Jahr und zehn Monaten. Die Angeklagte rügt mit ihrer Revision Verfahrensmängel und erhebt die Sachbeschwerde; diese hat zum Teil Erfolg.
I. Die Feststellungen rechtfertigen nicht die Verurteilung wegen Unterschlagung. Eine Zueignungshandlung ist nicht nachgewiesen; denn der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführerin und der frühere Mitangeklagte ████ nicht den ernstlichen Willen hatten, ihren Geldgebern Eigentum am Geschäfts-Inventar, das bereits zur Sicherung an den Hauptgläubiger ████████████████ übereignet war, zu verschaffen. Sie gingen vielmehr, getrieben von dem Bedürfnis, ständig neue Kreditmöglichkeiten zu erschließen, bedenkenlos auf die geforderten Darlehensbedingungen ein und vereinbarten in zehn Fällen ebenso leichtfertig „Sicherungsübereignungen“, wie sie überhöhte Zinsverpflichtungen übernahmen. Dann aber können die Täuschungshandlungen allenfalls den Schuldumfang der Betrugsfälle vertiefen; für eine Verurteilung wegen Unterschlagung bleibt kein Raum, so dass nicht geprüft zu werden braucht, ob der Tatbestand des § 246 StGB nur in einem oder mehreren Fällen erfüllt wäre (RGSt 61, 65, 66; BGHSt 1, 262, 264).
II. Soweit die Beschwerdeführerin und der frühere Mitangeklagte in den Fällen 1 – 4 wegen Betruges verurteilt worden sind, kann das Urteil keinen Bestand haben. Wie die Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung der Betrugsfälle ausführt, haben beide die Darlehen in der allerdings unbegründeten Hoffnung aufgenommen, das Geschäft noch retten zu können. Erst im Oktober 1961 ist ihnen klar geworden, dass sie außerstande waren, ihren Verbindlichkeiten nachzukommen. Hiernach ist bei den vier vor Oktober 1961 begangenen Taten die innere Tatseite nicht nachgewiesen, weil nicht feststeht, dass die beiden Angeklagten das Vermögen ihrer Gläubiger vorsätzlich geschädigt haben. Nach der Sachlage sind weitere Feststellungen auszuschließen. Die Angeklagte und der frühere Mitangeklagte ███ waren daher in diesen Fällen unter Aufhebung des Urteils freizusprechen.
III. In den übrigen Fällen (5 – 13) hat die Strafkammer, worauf bereits hingewiesen worden ist, die äußere und innere Tatseite des Betruges festgestellt. Mit Recht sieht sie die Merkmale des Eingehungsbetruges als erfüllt an. Die Geldgeber erhielten infolge der Täuschungshandlungen beider Angeklagter für die Hingabe ihres Geldes Forderungen gegen die Angeklagten, von denen diese selbst wussten, dass sie sie nicht erfüllen konnten. Gleichgültig bleibt dabei, dass die Angeklagten nach Begehung weiterer Betrügereien in mehreren Fällen Zahlungen leisteten; denn darin liegt lediglich eine Schadenswiedergutmachung; vollendet waren die Betrugshandlungen jeweils mit dem Abschluss der Verträge mit den Geldgebern. Der Bestrafung wegen Betruges steht auch nicht entgegen, dass diese Darlehensverträge möglicherweise nach § 138 BGB wegen der Vereinbarung überhöhter Zinssätze privatrechtlich ganz oder teilweise nichtig sind; denn auch Ansprüche, die keinen rechtlichen Bestand haben, können einen wirtschaftlichen Vermögenswert im Sinne des § 263 StGB darstellen und damit Gegenstand einer Vermögensbeschädigung sein (RGSt 44, 230; BGHSt 2, 364; 8, 221, 224).
Dagegen halten die Strafzumessungserwägungen in den Fällen 5 – 13 der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Insoweit war das Urteil aufzuheben. Die Strafzumessung setzt eine möglichst genaue Feststellung des Schadens voraus. Diese lässt das angefochtene Urteil vermissen. Die Strafkammer wird in der neuen Hauptverhandlung zu prüfen haben, welche Beträge in den einzelnen Fällen zurückgezahlt wurden und wie sie sich auf angemessene Zinsen und Hauptforderung verteilen. Dabei wird auch die Schadensminderung im Falle 8 durch die Fortführung des Geschäftsbetriebes durch den Gläubiger ████████ zu berücksichtigen sein.
IV. 1.) Auf die – übrigens unbegründeten – Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen zu werden, da das Urteil in dem von der Beschwerdeführerin hiermit erstrebten Umfang bereits wegen sachlich-rechtlicher Mängel aufgehoben werden musste.
2.) Die Aufhebung erstreckt sich gemäß § 357 StPO auf die Verurteilung des Mitangeklagten ██████, der selbst keine Revision eingelegt hat. Er war Mittäter und ist von der Gesetzesverletzung gleichermaßen betroffen.
V. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des teilweisen Freispruchs beruht auf § 467 Abs. 1 StPO. Eine Überbürdung der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse nach § 467 Abs. 2 StPO scheidet aus, da nicht ersichtlich ist, dass insoweit ausscheidbare Auslagen entstanden sind.
Die Bundesrichter Baldus, Dotterweich, Scharpenseel und Henning sind im Urlaub ortsabwesend und daher verhindert zu unterzeichnen.
| Meyer | |