Revision: Beischlaf bei Teilpenetration ausreichend – Einzel- und Gesamtstrafe aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 285/96
- Datum
- 21.08.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beischlaf im Sinne des § 176 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB ist bereits dann vollendet, wenn der Täter mit seinem Glied in den Scheidenvorhof eingedrungen ist; für die Annahme des Regelbeispiels bedarf es keiner vollständigen Tiefenpenetration.
Die Verneinung eines besonders schweren Falls darf nicht allein darauf gestützt werden, dass nach Auffassung des Tatgerichts keine vollständige Penetration stattgefunden habe, wenn Teilpenetration bereits das einschlägige Regelbeispiel erfüllt.
Soweit ein Rechtsfehler in der rechtlichen Bewertung beanstandungsfrei getroffener Feststellungen besteht und dieser Einfluss auf die Strafrahmenwahl haben kann, sind die aufgrund der fehlerhaften Rechtsanwendung getroffenen Strafausspüche aufzuheben.
Feststellungen des Tatgerichts, die nicht durch den festgestellten Rechtsfehler berührt sind, können an sich aufrechterhalten werden; die Sache ist zur erneuten Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 2. Oktober 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes Urteil
2 StR 285/96
vom 21. August 1996 in der Strafsache gegen ███ aus ███, dort geboren am Klaus-Dieter ███ ███ 1956, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. August 1996, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Jahnke, Dr., die Richter am Bundesgerichtshof Niemöller, Gollwitzer, Detter, Athing als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ███ bei der Verhandlung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ aus ██ als Verteidiger, Justizobersekretärin ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 2. Oktober 1995 in den Aussprüchen über die Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren im Fall II 2 der Urteilsgründe und die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Aussprüche über die im Fall II 2 der Urteils-
gründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe und die Gesamtstrafe; im Übrigen ist es unbegründet.
Die Zumessung der im Fall II 2 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Revision beanstandet mit Recht, dass das Landgericht einen besonders schweren Fall allein deshalb verneint hat, weil der Angeklagte „mit seinem Penis nur teilweise in Scheide und Anus des Kindes eingedrungen“ und daher das Regelbeispiel des § 176 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB nicht erfüllt sei. Das Regelbeispiel lag vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Beischlaf entgegen der Auffassung des Landgerichts schon dann vollendet, wenn der Täter – wie hier rechtsfehlerfrei festgestellt – mit seinem Glied in den Scheidenvorhof eingedrungen ist (BGHSt 16, 175 ff.; 37, 153, 154).
Es ist nicht auszuschließen, dass sich der aufgezeigte Rechtsfehler bei der Strafrahmenwahl und bei der Bemessung sowohl der Einzelstrafe im Fall II 2 der Urteilsgründe als auch der Gesamtstrafe zugunsten des Angeklagten ausgewirkt hat. Beide Strafen können daher nicht bestehen bleiben. Da der Rechtsfehler lediglich in der unzutreffenden Bewertung beanstandungsfrei getroffener Feststellungen liegt, können diese aufrechterhalten bleiben.
Die weiteren Angriffe gegen die Strafzumessung sind offensichtlich unbegründet.
| Gollwitzer | Jahnke | Detter | |||
| Niemöller | Athing |