Treffer
BGH Beschluss

Teilaufhebung und Zurückverweisung wegen Nichtwürdigung ungeladener Waffen bei schwerem Raub

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 285/91
Datum
11.03.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob den Strafausspruch des Landgerichts Aachen auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Anlass war, dass das Tatgericht weder bei der Prüfung des minder schweren Falles noch bei der Strafzumessung die Verwendung ungeladener, objektiv ungefährlicher Waffen erwähnte oder würdigte. Nach § 267 Abs. 3 StPO stellt das Unterlassen der Erörterung eines für die Strafbemessung mitbestimmenden Umstands einen Rechtsfehler dar. Die Revision war insoweit erfolgreich; insoweit übrige Rügen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung eines minder schweren Falles (§ 250 Abs. 1 StGB) und bei der Strafzumessung sind alle Umstände zu würdigen, die für die Bemessung der Strafe mitbestimmend sein können.

2

§ 267 Abs. 3 StPO verlangt, dass das Urteil die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände in den Urteilsgründen darlegt; das Auslassen eines solchen Umstands ist ein Rechtsfehler der Strafzumessung.

3

Die Verwendung objektiv ungefährlicher Waffen (z. B. ungeladene Waffen) kann strafmildernd wirken und ist bei der Prüfung des minder schweren Falles sowie der individuellen Strafzumessung zu berücksichtigen.

4

Unterbleibt die gebotene ausdrückliche Würdigung eines für die Strafbemessung mitbestimmenden Umstands, begründet dies die Besorgnis, das Tatgericht habe diesem Umstand nicht das gebührende Gewicht beigemessen, und führt zur Aufhebung des Strafausspruchs mit Zurückverweisung.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 11. März 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 285/91 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ███ (Jugendgerichtshilfe — —), dort R ██ Bajram, geboren am ██ ████ 1965, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. September 1991 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 11. März 1991 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Anwendung des Strafrahmens des § 250 Abs. 1 StGB wegen schweren Raubes in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch hat hingegen keinen Bestand. Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 22. August 1991 unter anderem folgendes ausgeführt hat:

„Das Landgericht hat im Urteil die für die Prüfung des minder schweren Falles gebotene Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zwar vorgenommen. Es hat dabei aber – wie von der Revision zu Recht geltend gemacht wird – einen gewichtigen Umstand völlig außer Betracht gelassen. Dass bei den Taten ungeladene, objektiv also ungefährliche Waffen benutzt wurden, wird nicht einmal erwähnt, und zwar weder bei der Prüfung des minder schweren Falles noch bei der eigentlichen Strafzumessung oder bei der Gesamtstrafenbildung. Da es sich dabei um einen Umstand handelt, der für die Bemessung der Strafe mitbestimmend sein musste, nach § 267 Abs. 3 StPO also auch in den schriftlichen Urteilsgründen ausdrücklich anzuführen und zu würdigen war, besteht in der Tat die Besorgnis, das Tatgericht könnte diesem Gesichtspunkt nicht das ihm zukommende Gewicht beigemessen haben. Darin liegt ein rechtlicher Fehler der Strafzumessung.“

HerdegenTheuneGollwitzer
MaierNiemöller
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