Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen Ablehnung eines Sachverständigengutachtens zur Zeugenglaubwürdigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 285/89
- Datum
- 23.06.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen obliegt grundsätzlich dem Tatrichter; bei atypischen oder für die Aussagerelevanz bedeutsamen Besonderheiten kann jedoch die Einholung eines sachverständigen Gutachtens geboten sein.
Bei Vorliegen einer früheren psychotischen Erkrankung oder der Behauptung außergewöhnlicher Wahrnehmungsfähigkeiten ist zu prüfen, inwieweit diese Erscheinungen Wahrnehmung, Denkablauf und Kritikfähigkeit und damit die Glaubwürdigkeit beeinflussen; hierfür ist in der Regel psychiatrisch-psychologisches Sachverständigenwissen erforderlich.
Die Ablehnung eines erforderlichen Sachverständigengutachtens stellt einen erheblichen Verfahrensfehler dar, der zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung führt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf der fehlenden Begutachtung beruht.
Bei widersprüchlichen Angaben von Zeugen und anderen Anknüpfungstatsachen sind nähere Feststellungen zu zeitlichen Abläufen, Entfernungen und früheren polizeilichen Einlassungen zu treffen, um eine tragfähige Beweiswürdigung zu ermöglichen.
Vorinstanzen
Landgericht Marburg, 7. Dezember 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 285/89 in der Strafsache gegen ████, geboren am ███ in ████████, wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Marburg vom 7. Dezember 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
I.
Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:
Zu Recht beanstandet der Angeklagte, dass die Strafkammer seinen Beweisantrag, zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Renate Br[REDACTED] einen Sachverständigen zuzuziehen, abgelehnt hat (Revisionsschrift S. 5 bis 7 – Bd. II Bl. 142 ff.). Zutreffend geht die Revision davon aus, dass die Bewertung von Zeugenaussagen grundsätzlich Sache des Tatrichters ist (BGHSt 3, 52, 53; Herdegen in KK, 2. Aufl., § 244 Rdnr. 30 m.w.N.), im vorliegenden Fall jedoch in Anbetracht von Besonderheiten in der Person der Zeugin ███████ die Einholung des Rats eines Sachverständigen geboten gewesen wäre.
Ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 15 bis 19) und der Gründe des den Beweisantrag ablehnenden Beschlusses (Bd. II Bl. 96, 100 bis 103 i.V.m. Bl. 75, 81/82) nimmt die Zeugin ███████ für sich seherische Fähigkeiten in Anspruch, was allein schon ungewöhnlich ist. Im besonderen Maße aber fällt auf, dass sie sich im Glauben an die Richtigkeit ihrer Visionen, die sie auch im Hinblick auf das vorliegende Verfahren reichlich entwickelt hat, selbst dann nicht erschüttern lässt, wenn sich diese eindeutig als falsch erweisen. Hinzu kommt, dass bei Renate Br[REDACTED] – nach eigenem Bekunden – im Jahre 1984 oder 1985 das Vorliegen einer Psychose diagnostiziert wurde (Bd. II Bl. 100 i.V.m. Bl. 69).
Wenn die Strafkammer gleichwohl keine Anzeichen dafür sieht, dass die Zeugin Br[REDACTED] auch gegenwärtig an einer ihre Glaubwürdigkeit beeinträchtigenden geistigen oder psychischen Störung leidet (Bd. II Bl. 101) und der Zeugin, deren hellseherische Dienste der Angeklagte und seine Eltern in Anspruch genommen hatten, insbesondere die Fähigkeit zuspricht, sorgfältig zwischen Vision und realer Wahrnehmung unterscheiden zu können (UA S. 18/19), so überschätzt sie ihre Sachkunde. Zwar verweist die Kammer in ihrem Ablehnungsbeschluss darauf, dass die Diagnose der Psychose von besonderen akuten Umständen geprägt war, nämlich einem Suizidversuch der Zeugin nach dem Tod ihres Vaters und ihrer Erkenntnis, über seherische Fähigkeiten zu verfügen, weil sie ihn vorausgesehen habe (Bd. II Bl. 100/101). In Anbetracht der Vielgestaltigkeit von Psychosen, mit denen Erlebnis- und Wahrnehmungsstörungen, Einschränkungen der Merk- und Kritikfähigkeit sowie verschiedenartige Wahnphänomene einhergehen können (Langelüddeke-Bresser, Gerichtliche Psychiatrie, 4. Aufl., S. 127 ff.), war unter weiterer Berücksichtigung, dass sich bei Renate Br[REDACTED] die Überzeugung von ihrer hellseherischen Gabe seither verfestigt hat, gleichwohl eine nähere Prüfung geboten, ob und inwieweit die psychotische Erkrankung Einfluss auf Wesen, Charakter, Gedankenablauf, Gedankenäußerung und damit die Glaubwürdigkeit der Zeugin hatte (vgl. BGH NStZ 1970, 907 f. für den Fall der Epilepsie; BGH StV 1982, 205 m.w.N.; BGHSt 8, 130, Anm. Schlothauer). Bis zu dieser Frage dringen die Ausführungen der Kammer nicht durch. Sie kann auch das zur Beurteilung unerlässliche Anwendungs- und Auswertungswissen gerade angesichts der vielfältigen Erscheinungsformen der Psychosen nicht besitzen.
Da das Landgericht der Aussage der Zeugin ████████, der Angeklagte habe ihr und seiner Mutter gegenüber, was diese ihr wiederum bestätigt habe, die von ihr in einer Vision vorwegbegriffene Täterschaft gestanden (UA S. 16 bis 18), entscheidende Bedeutung für die Beweisführung beimißt (UA S. 15), ist nicht auszuschließen, dass das Urteil auf der Ablehnung einer sachverständigen Begutachtung der Aussagetüchtigkeit dieser Zeugin beruht.
Das Urteil ist somit schon aus den dargelegten Gründen mit den Feststellungen aufzuheben. Eines Eingehens auf die weiteren Verfahrensrügen und Sachbeschwerden bedarf es daher nicht.
II.
Der dem Senat auf Grund der erhobenen Verfahrensrügen zugängliche Akteninhalt gibt im übrigen Anlass, das neu erkennende Gericht auf folgendes hinzuweisen:
1. Für die Beurteilung, was Frau ████████ als „Verlautbarungen ihrer Gesprächspartner“ wahrgenommen hat und inwieweit sie bei ihren Zeugenbekundungen diese Wahrnehmungen von „seherischen“ Erkenntnissen sowie von möglichem Wunschdenken abzugrenzen vermag (UA Bl. 19), erscheint eine nähere Prüfung ihrer polizeilichen Aussagen vom 6., 7. und 8. Juli 1988 geboten.
a) Danach hat sie schon in der Nacht zum 16. Mai 1988 – unmittelbar nach dem Telefonanruf der Mutter des Angeklagten, die nur den gegen ihren Sohn bestehenden Vergewaltigungsverdacht angesprochen, aber keine Einzelheiten berichtet hatte – auf Grund ihrer „seherischen“ Fähigkeit die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten und die Vorstellung vom Tathergang gewonnen (SA Bd. I Bl. 83 ff., 97, 100 ff.). Diese Überzeugung und Vorstellung im einzelnen hat sie in den folgenden drei Tagen der Mutter des Angeklagten vermittelt, die ihr glaubte (SA Bd. I Bl. 84, 103) und am 24. Mai 1988 telefonisch berichtete, der Angeklagte habe auf die Mitteilung dieser Erkenntnisse „ihr und ihrem Ehemann die Tat gestanden“ – ob der Angeklagte dabei „den gesamten Tatablauf geschildert“ hatte, vermochte Frau Br[REDACTED] nicht zu sagen (SA Bd. I Bl. 84, 104). Bei dem Besuch des Angeklagten und seiner Eltern bei ihr am 4. Juni 1988 sei seine Täterschaft „eigentlich kein Thema mehr“ gewesen; das „habe für alle festgestanden. Im Grunde genommen hat er mir keine Details erzählt; d.h. ich habe ihm Details geschildert und er hat sie mir bestätigt. Er hat nach einigem Zögern meine Wahrnehmungen und Visionen dann auch bestätigt“ (SA Bd. I Bl. 68, 84, 104, 105).
b) Bei diesem Gespräch habe der Angeklagte zum Geschehen unmittelbar vor der Tat nur gesagt, er habe in Tatortnähe auf einer Bank gesessen, als das Mädchen an ihm vorbeigegangen sei. „Er folgte dem Mädchen. Er will sie vor der eigentlichen Tatausführung angesprochen haben. Ich glaube, er fragte nach der Uhrzeit“ (SA Bd. I Bl. 84, 100; siehe auch UA Bl. 18). Das bedeutet jedenfalls, der Angeklagte habe das Mädchen zunächst in unverfänglicher Weise (d.h. auch unmaskiert) angesprochen. Diese Bekundung, die eine der wenigen vom Angeklagten selbst stammenden Detailangaben gewesen sein soll, steht im Widerspruch zu dem von der Geschädigten selbst geschilderten Geschehen, wonach sie mit dem Fahrrad zum späteren Liegeplatz gefahren war, sich dort umgezogen und bereits eine halbe Stunde aufgehalten hatte, als der maskierte Täter ihr unmittelbar die Vergewaltigung ankündigte (UA Bl. 3). Weshalb der Angeklagte seinerzeit in diesem Punkt gegenüber Frau ███████ unzutreffende Angaben gemacht haben sollte, ist bisher nicht ersichtlich.
2. Für die Beurteilung der Frage, ob es sich bei dem Radfahrer, der den Zeugen L[REDACTED] in „kopflos“ schneller Fahrt überholte, um den Täter handelte (und zugleich um denjenigen, der dem Zeugen kurze Zeit danach das Rad schiebend entgegenkam), erscheinen möglichst genaue Feststellungen über den zwischen der Tat und den Begegnungen verstrichenen Zeitraum sowie über die Entfernungen zwischen dem Tatort und dem Ort der jeweiligen Begegnung geboten.
| Herdegen | Niemöller | Detter | |||
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