Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Würdigung minder schwerer Umstände (§ 213 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 285/87
- Datum
- 03.07.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung, ob ein „sonst minder schwerer Fall“ des Totschlags (§ 213 StGB) vorliegt, sind alle Umstände zu würdigen, die der konkreten Auseinandersetzung ihr besonderes Gepräge geben können.
Eine erhebliche Sehbehinderung, die zu einer gesteigerten Strafempfindlichkeit führt, ist als strafmildernder Gesichtspunkt bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
Versuche einer gütlichen Einigung und Motive des Täters (z.B. Schutz der Ehefrau) können die affektive Lage und damit die Schuldschwere mindern und in die Gesamtwürdigung einfließen.
Fehlt in den Urteilsgründen die substantielle Auseinandersetzung mit für die Frage eines minder schweren Falls oder die Strafzumessung erheblichen Umständen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 28. Januar 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 285/87 in der Strafsache gegen █████████, geboren █████████, ██ Paul, 1948 in ██ █ ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 28. Januar 1987 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags, begangen an seinem Bekannten Johann ████, zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt sowie einen Gas-Trommelrevolver und ein Küchenmesser eingezogen. Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs, da gegen die Erwägungen, mit denen die Strafkammer einen minder schweren Fall des Totschlags (§ 213 StGB) verneint, durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen.
Dabei kann auf sich beruhen, ob die Kammer mit Recht eine Provokation des Angeklagten durch █████ für nicht gegeben erachtet. Die Prüfung jedenfalls, ob ein „sonst minder schwerer Fall“ des Totschlags vorliegt, lässt wesentliche Umstände außer acht, die der Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und ███████ ihr besonderes Gepräge geben und deswegen in die Gesamtwürdigung des Falles einbezogen werden müssen. Dem Angeklagten, der schon vor, aber auch während der Auseinandersetzung eine gütliche Einigung versucht hatte, kam es nach den Feststellungen vor allem darauf an, dass ███████ versprechen solle, seine, des Angeklagten, Ehefrau künftig in Ruhe zu lassen. ███████ erklärte demgegenüber ohne einzulenken – unmissverständlich, er liebe die Ehefrau des Angeklagten, „das könne ihm der Angeklagte nicht verbieten“. Das konnte, zumindest aus der Sicht des Angeklagten, nur bedeuten, dass ███████ seine Ehe auch künftig zu stören beabsichtige. Es lässt sich schwerlich ausschließen, dass der Angeklagte dadurch den Eindruck gewann, ███████ nehme ihn und sein Anliegen nicht ernst, verhöhne ihn geradezu, und dass sich dadurch seine ohnehin starke affektive Erregung (UA 10) immer mehr steigerte, bis es schließlich zur Tat kam. Dabei mag auch die starke Sehbehinderung des Angeklagten eine nicht nur unwesentliche Rolle gespielt haben.
Diese, eine Erwerbsminderung von 90 % bewirkende Sehbehinderung hatte im Übrigen auch bei der Strafzumessung im engeren Sinn berücksichtigt werden müssen, da sie mit Sicherheit eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Angeklagten zur Folge hat. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, dass die Strafkammer diesem Umstand Beachtung geschenkt hat.
Wegen der dargelegten sachlich-rechtlichen Mängel muss der Strafausspruch aufgehoben werden. Die Einziehungsanordnung des Landgerichts bleibt hiervon unberührt.
Müller Meyer Herdegen
RiBGH Maier ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
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