Revision verworfen: Unabwendbarer Umstand rechtfertigt verspätete Urteilsablage (§ 275 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 285/86
- Datum
- 02.07.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfahrensrüge wegen verspäteter Ablieferung der Urteilsgründe nach § 275 Abs. 1 StPO ist unbegründet, wenn die Fristverletzung durch einen im Einzelfall nicht vorhersehbaren und unabwendbaren Umstand verursacht wurde.
Eine akute, unerwartet eingetretene gesundheitliche Behinderung des berichterstattenden Richters kann einen solchen unabwendbaren Umstand darstellen und die Rechtzeitigkeit der Ablieferung rechtfertigen.
Vorher bestehende Beeinträchtigungen büßen nicht ohne Weiteres die Eigenschaft ein, die akute, unerwartete Schadenswirkung vorhersehbar zu machen; die Vorhersehbarkeit ist anhand der konkreten Umstände zu prüfen.
Dienstliche Erklärungen des Berichterstatters können vom Revisionsgericht verwertet werden, wenn sie plausibel sind und vom Verteidiger nicht substantiiert bestritten werden.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 18. Dezember 1985
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 285/86
in der Strafsache gegen den Kaufmann Joachim Sch. aus ████, geboren ████████ 1964 in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Juli 1986, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 18. Dezember 1985 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt.
Seine Revision gegen diese Entscheidung hat keinen Erfolg. Sie ist im Wesentlichen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Einer besonderen Erörterung bedarf die Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, dass die Urteilsgründe unter Verstoß gegen § 275 Abs. 1 StPO einen Tag zu spät zu den Akten gebracht worden seien.
Die Rüge ist form- und fristgerecht erhoben. Die Verteidigung weist auch zutreffend darauf hin, dass das Urteil, das am 22. Januar 1986 zu den Akten gelangen musste, erst am 23. Januar 1986 fertiggestellt und der Geschäftsstelle übergeben wurde.
Die angefochtene Entscheidung hat dennoch Bestand, denn das Gericht wurde durch einen im Einzelfall nicht vorhersehbaren unabwendbaren Umstand an der Einhaltung der Frist gehindert. Nach der dienstlichen Erklärung des Berichterstatters, von deren Richtigkeit der Senat überzeugt ist und die von der Verteidigung auch nicht angezweifelt wird, hatte das Urteil von ihm noch am 21. Januar 1986 fertiggestellt und am 22. Januar 1986 von allen Richtern unterschrieben zur Geschäftsstelle gelangen können, wenn sich bei ihm nicht am Abend des 21. Januar 1986 unerwartet so starke Schmerzen am linken Handgelenk eingestellt hätten, dass er nicht nur Schreibarbeiten, sondern auch das dann begonnene Diktat des Urteils abbrechen musste und erst am nächsten Tag – nach einem bis 14.40 Uhr dauernden Hauptverhandlungstermin – fortsetzen konnte. Aus diesem Grunde war es nicht mehr möglich, das Urteil rechtzeitig mit allen Unterschriften versehen zur Geschäftsstelle zu bringen.
Die genannte, unerwartet aufgetretene Behinderung des Berichterstatters ist auch nicht deswegen als vorhersehbarer Umstand zu bewerten, weil der Richter bereits seit dem 2. Januar 1986 eine Oberarmgipslonguette trug, die rechte Hand nicht bewegen konnte und infolgedessen das linke Handgelenk überlastet wurde.
Der Strafausspruch ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die §§ 22, 23, 49 StGB werden in der Liste der angewandten Vorschriften genannt. Es ist bei der hier verhängten Strafe deshalb davon auszugehen, dass die Strafkammer von der Möglichkeit der Strafrahmenmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht hat.
| Herdegen | Theune | Gollwitzer | |||
| Maier | Niemöller |