Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Mordurteil verworfen: Verlesungsmängel als unschädlich bewertet

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 28/58
Datum
29.01.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte rügt Verfahrensfehler und Rechtsfehler gegen zwei Mordverurteilungen. Der BGH verwirft die Revision; er hält richterliche Geständnisse für verwertbar und betrachtet teilweise beanstandete Verlesungen als nicht ursächlich für Schuldspruch oder Strafzumessung. Eine Verletzung formaler Vorschriften stärkt die Revision nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verlesung einer früheren Vernehmungsniederschrift ist zulässig, soweit diese Niederschrift durch eine richterliche Vernehmung inhaltlich in die gerichtliche Einlassung einbezogen worden ist und als Bestandteil der richterlichen Vernehmung verwertet wird.

2

Eine fehlerhafte Verlesung oder Verwertung von Beweismitteln nach § 250 StPO führt nur dann zur Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, wenn sie für die Überzeugungsbildung des Gerichts ursächlich war.

3

Eine Verletzung der Vorschrift des § 54 StPO (fehlende Aussagegenehmigung) kann in der Revision unbeachtlich sein und die Revision nicht stützen, wenn auf sie gestützt kein entscheidungserheblicher Rechtsfehler dargetan wird.

4

Verfahrensfehler sind unschädlich, wenn das Revisionsgericht feststellt, dass das Urteil unabhängig von den beanstandeten Verwertungen aufgrund anderer rechtlich einwandfreier Erwägungen aufrechterhalten werden kann; dies gilt ebenso, soweit das Gesetz für die Tatfolge nur eine bestimmte Sanktion kennt.

Vorinstanzen

Schwurgericht Duisburg, 26. Juli 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Hausfrau Gertrud K. aus █, geboren am ██ in ███ (Mecklenburg), zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Mordes hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Januar 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Bundesanwalt Dr. ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Duisburg vom 26. Juli 1957 wird verworfen; jedoch fallen im Urteilsaussprach die Worte „für jeden Fall“ weg.

Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat die Angeklagte des Mordes in zwei Fällen schuldig erkannt und sie für jeden Fall zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Die Revision der Angeklagten beanstandet das Verfahren und die Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrügen

1. In der Hauptverhandlung wurden nach § 249 StPO die Niederschriften über die Vernehmungen der Angeklagten durch die Staatsanwaltschaft am 19. Mai und 11. August 1956 verlesen. Die Revision findet darin einen Verstoß gegen § 250 StPO, da die Verlesung dazu gedient habe, die Vernehmung des Gerichtsassessors als Zeugen zu ersetzen. Die Rüge ist unbegründet.

a) Der Angeklagten ist bei ihrer richterlichen Vernehmung am 25. Mai 1956 die Niederschrift vom 19. Mai 1956 vorgelesen worden; sie hat hierbei deren Inhalt uneingeschränkt und ohne irgendwelche Abänderungen zum Gegenstand ihrer Einlassung gemacht. Die Niederschrift dieser richterlichen Vernehmung ist in der Hauptverhandlung nach § 254 StPO ebenfalls verlesen worden. Dies war zulässig. Damit durften auch die Angaben vom 19. Mai 1956 als Bestandteil der richterlichen Vernehmung verlesen und bei der Urteilsfindung verwertet werden (BGHSt 3, 149).

b) Ob die Verlesung der Niederschrift vom 11. August 1956 zulässig gewesen ist, kann dahingestellt bleiben; denn hierauf beruht das Urteil nicht, da das Schwurgericht nach den Urteilsgründen nur die richterlichen Geständnisse als gesetzliche Beweismittel verwertet hat.

2. Als Zeuge ist Amtsgerichtsrat █████ in der Hauptverhandlung gehört worden. Die Revision meint, es hätte ihm eine Aussagegenehmigung erteilt werden müssen; da dies nicht geschehen sei, sei § 54 StPO verletzt. Die Rüge geht schon deshalb fehl, weil eine Nichtbeachtung der Bestimmung des § 54 StPO die Revision nicht gestützt werden kann (BGH NJW 1952, 151 Nr. 24).

3. Die Revision beanstandet weiter die Verlesung und Verwertung einer Abschrift der Todesanzeige für den Ehemann der Angeklagten; sie meint, dies sei nicht zulässig gewesen, da nicht festgestellt worden sei, dass die Abschrift mit der Urschrift übereinstimme. Die Rüge ist unbegründet, da das Urteil auf der Verlesung der Todesanzeige nicht beruht. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie den Schuldspruch zum Nachteil der Angeklagten beeinflusst haben könnte. Eine Auswirkung auf den Strafaussprach scheidet aus, da das Gesetz nur lebenslanges Zuchthaus als Strafe vorsieht und auf diese erkannt worden ist.

4. Schließlich bemängelt die Revision die Verlesung und Verwertung der Meldung des Vorstandes der Haftanstalt über den Selbstmordversuch der Angeklagten. Sie findet darin eine Verletzung des § 250 StPO, weil damit die Vernehmung des Beamten der Haftanstalt als Zeugen ersetzt worden sei. Dies trifft zwar zu. Auf dem Verfahrensfehler beruht jedoch das Urteil ebenfalls nicht, da das Schwurgericht auch bei Unterstellung der Ernstlichkeit des Selbstmordversuchs aufgrund rechtlich einwandfreier Hilfserwägungen die Überzeugung von der Schuld der Angeklagten erlangt hat.

II. Sachliche Nachprüfung

Die sachliche Nachprüfung lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen. Der Urteilsaussprach hat jedoch nach § 260 Abs. 4 StPO nur dahin zu lauten, dass die Angeklagte zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt wird. Das Revisionsgericht kann dies von sich aus richtigstellen.

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Dr. Dotterweich ██████ (Baldus ist erkrankt und deshalb verhindert zu unterzeichnen.)

Menges
Dr. Schalscha
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