Treffer
BGH Beschluss

Revision: Gesamtstrafe wegen Formmangel nach § 39 StGB auf volle Monate berichtigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 285/77
Datum
01.09.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof prüft Revisionen gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden wegen Betrugs. Streitpunkt war die formwidrige Angabe einer Gesamtfreiheitsstrafe mit zusätzlichen Wochen. Das Revisionsgericht stellte den Mangel nach § 39 StGB fest und berichtigte die Strafe nach § 354 Abs. 1 StPO auf ein Jahr und neun Monate; die übrigen Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bemessung einer Gesamtfreiheitsstrafe hat nach § 39 StGB in vollen Monaten und Jahren zu erfolgen; die Angabe zusätzlicher Wochen ist unzulässig.

2

Besteht in der Bemessung der Gesamtstrafe ein solcher Formmangel, kann das Revisionsgericht diesen Mangel nach § 354 Abs. 1 StPO von Amts wegen selbst berichtigen.

3

Eine Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen zum Nachteil des Beschwerdeführers wirkenden Rechtsfehler ergibt.

4

Die Kosten des Rechtsmittels können jedem Beschwerdeführer gesondert auferlegt werden, wenn die Revisionen verworfen oder nur teilweise stattgegeben werden.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 16. Dezember 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 285/77 AG F4

in der Strafsache gegen

1. den Kaufmann Horst Willy Harry H. aus Köln, geboren █████████████ 1931 in T., 2. den Kaufmann Karl S. aus ███████, dort geboren am ███████████ 1935, 3. den Kaufmann Detlef I. aus ███████, dort geboren am ████████████ 1946,

wegen Betrugs

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 1. September 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ██████ gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 16. Dezember 1976 wird die gegen diesen Angeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe auf ein Jahr und neun Monate herabgesetzt.

Seine weitergehende Revision sowie die Revisionen der Angeklagten H. und S. werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die vom Angeklagten S. erhobenen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Ferner hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten sowie des Angeklagten H. ergeben. Im Wesentlichen gilt das auch für den Angeklagten ██████. Die gegen ihn festgesetzte Gesamtstrafe von einem Jahr, neun Monaten und einer Woche ist lediglich geringfügig zu ändern. Nach § 39 StGB durfte das Landgericht die Gesamtstrafe nur nach vollen Monaten und Jahren bemessen. Den somit gegebenen Mangel hat das Revisionsgericht entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst behoben.

RABGH Baumgarten kann nicht unterschreiben, da er beurlaubt und ortsabwesend ist.

SchumacherBuddenberg
Meyer
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