Revision: Tateinheit bei Fahrzeugdiebstahl als Mittel zum Hauptdiebstahl, Teilrückweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 285/71
- Datum
- 30.07.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Liegt ein Diebstahl vor, der ausschließlich als Mittel zur Durchführung eines bereits genau geplanten weiteren Diebstahls begangen wurde, so besteht zwischen beiden Taten Gesamtvorsatz und Tateinheit; es sind nicht zwei selbständige Diebstahlsdelikte anzunehmen.
Bei Tateinheit sind die betreffenden Tathandlungen als eine einheitliche Tat zu behandeln, wodurch die Zahl der anzurechnenden Delikte vermindert wird.
Wird durch die Änderung des Schuldspruchs die Anzahl der verurteilten Taten oder das Strafbild geändert, ist der insoweit ergangene Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Strafentscheidung, ggf. an eine andere Strafkammer, zurückzuverweisen.
Ist eine Revision nur in Teilen begründet, sind die begründeten Rügen zu berücksichtigen und die weitergehenden, nicht feststellbaren Angriffe zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 13. Oktober 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Norbert Max ██████ aus Bad ██ v.d.H., dort geboren am ███ █████████ 1940, wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juli 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 13. Oktober 1969, soweit es ihn betrifft, 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in fünf Fällen schuldig ist, 2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu in den Fällen C 4 a), C I 4 b), C I 6 b) aa) und C I 6 b) bb), ferner im Gesamtstrafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Überprüfung des Urteils ergibt folgende Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
In den Fällen C 4 a) und C I 6 b) aa) stahl der Angeklagte jeweils einen Kraftwagen, um damit die Beute aus einem bereits genau geplanten weiteren Diebstahl abzutransportieren, der im Fall C I 4 b) nur bis zum Versuch gedieh und im Falle C I 6 b) bb) ausgeführt wurde. Insoweit lag jeweils ein Gesamtvorsatz vor.
Deshalb bildet der Diebstahl im Falle C I 4 a) eine Tat mit dem versuchten Diebstahl im Falle C I 4 b) und ebenso der Diebstahl im Falle C I 6 b) aa) mit dem Diebstahl im Falle C I 6 b) bb). Mithin liegen statt insgesamt sechs Diebstählen und eines versuchten Diebstahls in einem schweren Fall nur fünf Diebstähle vor. Da im Übrigen gegen den Schuldspruch keine rechtlichen Bedenken bestehen, hat der Senat ihn entsprechend geändert.
Der Strafausspruch in diesen Fällen war aufzuheben. Damit entfällt auch der Gesamtstrafausspruch. Die übrigen Einzelstrafen werden nicht berührt.
Jedoch tritt an die Stelle der Gefängnisstrafe nunmehr Freiheitsstrafe.
| Willms | Kirchhof | Meise | |||
| Baungarten | Meyer |