Revision: Aufhebung der Unterbringungsanordnung wegen Verstoß gegen § 261 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 28/57
- Datum
- 28.06.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht darf seine Überzeugungsbildung nur aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung schöpfen; vorverfahrensliche Aussagen dürfen nur dann verwertet werden, wenn sie verfahrensrechtlich zulässig in die Verhandlung eingeführt wurden (§ 261 StPO).
Die Verwertung einer im Ermittlungsverfahren gemachten Erklärung eines Verfahrensbeteiligten, die in der Hauptverhandlung nicht verlesen oder durch Vernehmung bestätigt worden ist, verletzt den Unmittelbarkeitsgrundsatz und rechtfertigt die Aufhebung des Urteils.
Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt setzt voraus, dass infolge einer Erkrankung mit Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten zu erwarten sind und die Maßnahme als letztes, notwendiges und verhältnismäßiges Mittel geboten ist.
Eine Entscheidung, die auf verfahrensfehlerhaft verwerteten Vorverfahrensfeststellungen beruht, ist aufzuheben und an die Tatsacheninstanz zur neuen, umfassenden Prüfung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 28. Juni 1956
Rubrum
im Namen des Volkes
In dem Sicherungsverfahren gegen den Rentner Richard [REDACTED] geboren am [REDACTED] in [REDACTED] (Sudetenland), zur Zeit in [REDACTED] untergebracht, einstweilen wegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Februar 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Professor Dr. Busch, Bundesrichter, Scharpenseel, Bundesrichter, Dr. Schalscha, Bundesrichter, Dr. Menges, Bundesrichter,
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt C in der Verhandlung, Bundesanwalt S bei der Verkündung, Justizangestellter der Geschäftsstelle als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 28. Juni 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt gemäß § 42b StGB angeordnet.
Hiergegen wendet sich der Beschuldigte mit der Revision, mit der er verfahrensrechtliche Mängel sowie die Verletzung des sachlichen Rechts geltend macht.
Das Rechtsmittel ist begründet.
1.) Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten im Interesse der öffentlichen Sicherheit u. a. deshalb als notwendig erachtet, weil der Vormund M. im Ermittlungsverfahren erklärt habe, er sei außerstande, den schwierigen Beschuldigten genügend zu überwachen.
Mit Recht sieht die Revision in der Verwertung dieser außerhalb der Hauptverhandlung abgegebenen Erklärung einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme. Nach § 261 StPO darf das Gericht seine Überzeugung nur aus dem Inbegriff der Verhandlung schöpfen. Es ist ihm daher verwehrt, für seine Überzeugungsbildung aus den Akten Ergebnisse des Vorverfahrens heranzuziehen, es sei denn, dass diese auf verfahrensrechtlich zulässigem Wege durch bestätigten Vorhalt, Verlesung oder Vernehmung von Verhörspersonen in die Verhandlung eingeführt worden sind (RG JW 1936, 2102). Das ist hier jedoch nicht geschehen. Ausweislich der gerichtlichen Niederschrift war der Vormund des Beschuldigten in der Verhandlung nicht anwesend. Die im Ermittlungsverfahren gemachte Äußerung des Vormunds ist auch nicht verlesen worden, was im Übrigen nach § 250 Satz 2 StPO unzulässig gewesen wäre, da ersichtlich keine der in den nachfolgenden Bestimmungen vorgesehenen Ausnahmen vorgelegen hat. Eine Einführung der Äußerung durch Vorhalt an den Beschuldigten kam nach ihrem Inhalt nicht in Betracht.
Hiernach ist als erwiesen anzusehen, dass das Landgericht Ergebnisse des Vorverfahrens unter Verletzung des § 261 StPO bei seiner Entscheidung mitverwertet hat. Auf diesem Verstoß beruht das Urteil auch: Denn das Landgericht bezeichnet die Unterbringung des Beschuldigten gerade deshalb als das letzte Mittel, die Allgemeinheit zu schützen, weil der Vormund sich im Ermittlungsverfahren außerstande erklärt habe, den alleinstehenden Beschuldigten genügend zu überwachen.
2.) Das Urteil ist somit schon wegen des Verfahrensfehlers aufzuheben, so dass die Sachbeschwerde keiner Erörterung bedarf. Was der Beschuldigte zu ihrer Begründung angeführt hat, kann er in der neuen Verhandlung vor dem Landgericht vortragen. Dieses wird wesentlich eingehender als bisher prüfen und erörtern müssen, ob die öffentliche Sicherheit die Anwendung der Unterbringung erfordert. Diese ist, wie die Revision zutreffend geltend macht, nach ständiger Rechtsprechung nur dann geboten, wenn von dem Beschuldigten infolge seiner Erkrankung mit Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten zu erwarten sind. Ob diese Voraussetzungen hier uneingeschränkt bejaht werden können, ist aus den bisherigen Darlegungen des Landgerichts nicht mit Sicherheit zu erkennen. Dass der Beschuldigte noch einmal eine Unterschlagung von der Art begehen wird, wie sie im Urteil wiedergegeben ist, dürfte kaum anzunehmen sein. Anders liegt es bei dem betrügerischen Vorgehen des Beschuldigten. Hier ist nach den Feststellungen, wie sie das Landgericht bislang getroffen hat, eine Wiederholungsgefahr eher gegeben. Indessen kann nicht übersehen werden, dass sich die insgesamt 15 Betrugsfälle auf den verhältnismäßig langen Zeitraum von vier Jahren verteilen und dass der im Einzelfall angerichtete Schaden im Allgemeinen gering ist. Unter diesen Umständen wird das Landgericht die Frage der Notwendigkeit einer so einschneidenden Maßnahme wie der Unterbringung besonders sorgfältig erwägen und würdigen müssen.
| Scharpenseel | Busch | Menges | |||
| Baldus | Dr. Schalscha |