Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Hinterlistiger Überfall und gemeinschaftlicher räuberischer Diebstahl bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 285/69
Datum
30.07.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Beihilfe, gefährlicher Körperverletzung und gemeinschaftlichen räuberischen Diebstahls zu 2 Jahren 8 Monaten verurteilt; die Revision wurde verworfen. Der BGH bestätigt, dass die Körperverletzung als hinterlistiger Überfall zu qualifizieren ist, weil eine Mitangeklagte das Opfer arglos machte und der Angeklagte planmäßig vorging. Ferner stellte das Gericht 'auf frischer Tat betroffen' und Mittäterschaft fest; die Strafzumessung blieb rechtsfehlerfrei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Überfall ist nur dann als hinterlistig anzusehen, wenn der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht berechneten Weise vorgeht, um die Abwehr des Angriffs zu erschweren; bloßes unauffälliges Nachgehen und überraschendes Anfallen reicht nicht aus.

2

Eine Person gilt als "auf frischer Tat betroffen", wenn sie die Täter in der Nähe des Tatorts und alsbald nach der Tatausführung wahrnimmt, sodass ein enger örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zur Tat besteht.

3

Die vorübergehende Verwahrung der Beute durch eine in vollem Einverständnis mit dem Täter handelnde Mittäterin schließt die Sachherrschaft des Täters über die Beute nicht aus.

4

Wer durch sein Verhalten einen derart erheblichen Tatbeitrag leistet, dass er die Tat mitveranlasst, kann als Mittäter angesehen werden, auch wenn er nicht selbst die konkrete Tathandlung vorgenommen hat.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 27. Februar 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 285/69 vom 30. Juli 1969 in der Strafsache gegen den Gartenarbeiter Peter Friedrich Paul ██ ohne festen Wohnsitz, geboren ████████ 1944 in ██████, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen räuberischen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juli 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dr. Willms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 27. Februar 1969 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 28. Februar 1969, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe, wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen gemeinschaftlichen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren acht Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen Beihilfe richtet. Der Verurteilung wegen Vergehens nach § 223a StGB liegt die Auffassung zugrunde, dass die Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls begangen worden sei. Diese Wertung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Allerdings ist ein Überfall nicht schon dann „hinterlistig“, wenn der Täter seinem Opfer unauffällig nachgeht und es unversehens von hinten anfällt. Erforderlich ist vielmehr, dass er planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht berechneten Weise vorgeht, um gerade hierdurch dem Angegriffenen die Abwehr des unerwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbereitung auf eine Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen (RGSt 65, 65; BGH GA 1961, 241). Diese Voraussetzung ist hier indessen gegeben. Die frühere Mitangeklagte Frau ████, die der gewerbsmäßigen Unzucht nachging, hatte dem Verletzten ████ zugesagt, mit ihm für 15,-- DM geschlechtlich zu verkehren, und sich diesen Betrag bereits zahlen lassen. Da sie aber wegen eines Unwohlseins nicht die Absicht hatte, es zum Geschlechtsverkehr kommen zu lassen und deshalb Schwierigkeiten befürchtete, gab sie dem Angeklagten

einen Wink, der diesem deutlich machte, dass sie seines Schutzes bedürfe, und ihn veranlasste, ihr unauffällig zu folgen, als sie sich mit █████████ den Weg zu einer abgelegenen Stelle machte. Unterwegs sprang er dann auf ihr plötzliches Schreien hinzu und versetzte ███████████████████ einen Schlag auf den Kopf. Der Angeklagte nutzte also bewusst den Zustand der Arglosigkeit aus, in den sein Opfer durch das Verhalten der Frau ████ versetzt worden war. Damit handelte er hinterlistig. Im Übrigen ist die Körperverletzung aber auch gemeinschaftlich mit Frau ████ sowie mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen worden. Zwar steht nicht fest, dass Frau ████ selbst tätig geworden ist; sie hat jedoch durch ihr sonstiges Verhalten einen so erheblichen Tatbeitrag geleistet, dass sie als Mittäterin angesehen werden muss. Der Schlag war ferner lebensgefährdend, denn er war so wuchtig, dass █████████ bewusstlos zu Boden ging. Zweifel an dem Vorsatz des Angeklagten bestehen auch insoweit nicht. Zum Tatbestand des räuberischen Diebstahls hat der erkennende Senat in der Entscheidung BGHSt 9, 255 dargelegt, dass der Dieb noch „auf frischer Tat betroffen“ worden ist, wenn ihn die Person, gegen die er den Besitz der Beute durch Gewalt oder Drohungen verteidigt, in der Nähe des Tatortes und alsbald nach der Tatausführung wahrgenommen hat, wenn also bei der Wahrnehmung noch ein enger, sowohl örtlicher wie zeitlicher Zusammenhang mit der Tat gegeben ist. Das war hier der Fall; denn ███████ traf mit Frau ████ und dem Angeklagten, der ihm nach dem Schlag auf den Kopf die Geldbörse entwendet hatte, unmittelbar danach in kurzer Entfernung vom Tatort wieder zusammen. Beide wurden gegen ihn gewalttätig, um sich, wie ausdrücklich festgestellt ist, im Besitz der vom Angeklagten inzwischen der Frau ████ zur Aufbewahrung übergebenen Börse zu erhalten. Damit sind auch die weiteren Voraussetzungen für eine Verurteilung wegen Verbrechens nach § 252 StGB – in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung – erfüllt. Die Ausführungen, mit denen die Revision sich hiergegen wendet, gehen schon deshalb fehl, weil die Sachherrschaft des Angeklagten dadurch nicht ausgeschlossen wurde, dass die in vollem Einverständnis mit ihm handelnde frühere Mitangeklagte die Börse vorübergehend aufbewahrte. Gegen die Annahme gemeinschaftlicher Begehung bestehen umso weniger rechtliche Bedenken, als Frau ████ einen sie als Mittäterin kennzeichnenden Tatbeitrag auch noch durch die von ihr selbst verübten Gewalttätigkeiten geleistet hat (vgl. BGHSt 6, 248, 251). Die Strafzumessung ist ebenfalls rechtsfehlerfrei.

BaldusKirchhofBaumgarten
WillmsMeyer
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