Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Freispruch wegen Unzucht mit Schutzbefohlenen verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 285/59
Datum
30.09.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen Freisprüche wegen zweifacher Unzucht mit Schutzbefohlenen ein; der BGH verwirft die Revision. Das Gericht bestätigt, dass § 174 Nr. 1 StGB nur persönliche Abhängigkeitsverhältnisse (Erziehung, Ausbildung, Aufsicht, Betreuung) schützt und einfache Prüfungsaufsicht nicht genügt. § 174 Nr. 2 StGB ist nach Ansicht des BGH auf Beamte im Sinne des § 359 StGB zu beschränken und erfordert zudem die Ausnutzung der Amtsstellung.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 174 Nr. 1 StGB schützt nur Personen, die in persönlichen Abhängigkeitsverhältnissen zur Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung stehen; bloße arbeitsrechtliche Abhängigkeit genügt nicht.

2

Aufsicht oder Ausbildung im Sinne des § 174 Nr. 1 setzt ein persönliches Verantwortungsverhältnis für Lebensführung, sittliche Haltung oder geistige Entwicklung voraus; temporäre Prüfungsaufsicht erfüllt diese Anforderungen regelmäßig nicht.

3

Betreuung i.S.v. § 174 Nr. 1 setzt ein Umsorgen/Behüten einer hilfebedürftigen Person voraus; freiwillig übernommene Fürsorge begründet nur ausnahmsweise eine derartige Betreuung im strafrechtlichen Sinne.

4

Der Begriff der Amtsstellung in § 174 Nr. 2 ist eng auszulegen; Tatbestandsträger sind Beamte im Sinne des § 359 StGB, und die Strafbarkeit setzt neben dem Innehaben der Amtsstellung deren Ausnutzung voraus.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 30. Januar 1959

Rubrum

Urteil

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ als ████████, den Friseurmeister Otto ███████, geboren am ████ 1913 in ████, wegen Unzucht mit Schutzbefohlenen,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. September 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Protokollführer Dr. Busch Bundesrichter ██████████, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter ███████████, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof, Bundesanwalt Dr. ████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Leitsatz

StGB § 174 Nr. 2, § 359

Der Täterkreis der ersten Alternative des § 174 Nr. 2 StGB (Ausnutzung einer Amtsstellung) ist auf Beamte im Sinne des § 359 StGB beschränkt.

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 30. Januar 1959 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten von dem Vorwurf des zweimaligen Verbrechens gegen § 174 Nr. 1 und 2 StGB freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Die Strafkammer brauchte nicht festzustellen, ob der Angeklagte die unzüchtigen Handlungen „unter Ausnutzung seines Amtes“ vorgenommen habe, wenn sie eine Amtsstellung des Angeklagten aus Rechtsgründen verneinte.

2. Mit der Sachrüge macht die Revision geltend, die Lehrlinge ██████ und █████, die der Angeklagte zur Unzucht missbraucht habe, seien dem Angeklagten zur Betreuung, Ausbildung oder Aufsicht anvertraut gewesen (§ 174 Nr. 1 StGB); außerdem habe der Angeklagte bei seinen Taten eine Amtsstellung im Sinne des § 174 Nr. 2 StGB ausgenutzt.

a) Die Strafkammer hat die Anwendung des § 174 Nr. 1 StGB ohne Rechtsfehler verneint. Durch die Vorschrift werden nur die abhängigen noch nicht 21 Jahre alten Personen geschützt, die dem Übergeordneten zur Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung anvertraut sind. Andere Abhängigkeiten, wie sie etwa ein Arbeitsverhältnis mit sich bringt, genügen nicht (BGHSt 1, 231). Vielmehr müssen Beziehungen persönlicher Art vorliegen, die der übergeordneten Person eine Verantwortung für die Lebensführung, die sittliche Haltung und geistige Entwicklung auferlegen (BGHSt 1, 234), mag auch das (rechtliche oder tatsächliche) Überordnungsverhältnis nur kurze Zeit gedauert haben.

Keines der vier in § 174 Nr. 1 StGB genannten Abhängigkeitsverhältnisse ist hier gegeben. Dass der Angeklagte nichts mit der Erziehung der beiden Lehrlinge zu tun hatte, bedarf keiner Begründung. Mit Recht verneint die Strafkammer auch, dass sie dem Angeklagten zur Ausbildung oder Aufsicht anvertraut gewesen seien. Der Angeklagte sollte die Mädchen nicht ausbilden. Seine Aufgabe bestand nur darin, bei einer Zwischenprüfung, die einen Überblick über die theoretischen Kenntnisse der Lehrlinge verschaffen sollte, die Anfertigung der schriftlichen Arbeiten zu überwachen, diese nachzusehen und bei der mündlichen Befragung mitzuwirken. Eine solche Tätigkeit ist weder eine Ausbildung noch eine Aufsicht im Sinne des Gesetzes. Der Angeklagte sollte damit nicht über die sittliche Entwicklung und Führung der Prüflinge wachen. Denn Beziehungen persönlicher Art, die eine solche Verantwortung für deren Führung schaffen konnten, entstanden dadurch nicht. Weitere Umstände, aus denen sich eine Verantwortung des Angeklagten ergeben könnte, sind nicht festgestellt.

Nicht näher geprüft hat die Strafkammer, ob die Lehrlinge dem Angeklagten zur Betreuung anvertraut waren. Ein solches Verhältnis scheidet bei Marliese ███ von vornherein aus. Betreuung ist das Umsorgen, das Behüten und Beschützen einer Person, die einer Obhut und Hilfe bedarf (Koeniger NJW 1957, 162). Davon kann bei der 18-jährigen Marliese ███ ██ keine Rede sein. Dagegen bedurfte Heidemarie █████, deren genaues Alter die Strafkammer nicht festgestellt hat, infolge ihres schlechten körperlichen Befindens einer gewissen Fürsorge. Dadurch, dass der Angeklagte diese von sich aus freiwillig übernahm, stellte er aber noch kein Betreuungsverhältnis her. Eine solche aus der Situation erwachsene Fürsorge hat nur ausnahmsweise und unter besonderen Voraussetzungen, die hier nicht vorliegen, eine Verantwortung im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB zur Folge. Nicht einmal für das Verhältnis des untersuchenden Arztes zu seinem Patienten kann sie ohne weiteres bejaht werden (vgl. OLG München MDR 1951, 52; OLG Frankfurt/Main NJW 1952, 236).

b) Auch der Tatbestand des § 174 Nr. 2 StGB ist nicht gegeben. Soweit ersichtlich, hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden, ob Träger einer Amtsstellung im Sinne dieser Vorschrift nur ein Beamter nach Maßgabe des § 359 StGB oder auch jeder sonstige Inhaber eines Amtes sein kann. Mit dem Hinweis des 1. Strafsenats in BGHSt 8, 25, § 174 Nr. 2 StGB erfasse seit der Gesetzesänderung von 1945 nicht nur Beamte im engen Bereich des bisherigen § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB, sondern „schlechthin jeden Amtsträger“, sollte nur gesagt werden, dass der Gesetzgeber die Beschränkung auf bestimmte Beamtengruppen fallen gelassen habe. Da der damalige Angeklagte sogar Beamter im staatsrechtlichen Sinne (Regierungsoberinspektor) war, lag kein Anlass vor, die hier streitige Frage zu erörtern und zu entscheiden. Der erkennende Senat ist mit der Strafkammer der Ansicht, dass nur ein Beamter im Sinne des § 359 StGB eine Amtsstellung nach § 174 Nr. 2 StGB innehat, dass also eine Erweiterung des Kreises der möglichen Täter darüber hinaus nicht angängig ist. In Rechtsprechung und Schrifttum besteht insoweit keine Einigkeit (vgl. einerseits für die engere Auslegung OLG Düsseldorf NJW 1956, 1647, Welzel, Das Deutsche Strafrecht 6. Aufl. S. 355, Dreher-Maassen 3. Aufl. § 174 Anm. 6, Koeniger NJW 1957, 481; andererseits für die Erweiterung LK 8. Aufl. § 174 Anm. 3 a, Maurach, Deutsches Strafrecht, Besonderer Teil 2. Aufl. § 50 IV b, Kohlrausch-Lange 42. Aufl. § 174 Anm. III). Beide Ansichten sind an sich mit dem Wortlaut des § 174 Nr. 2 StGB vereinbar. Denn eine „Amtsstellung“ im weiteren Sinne können auch Personen haben, die nicht Beamte nach § 359 StGB sind. Worauf jedoch schon das Oberlandesgericht Düsseldorf und Koeniger aaO. zu Recht hingewiesen haben, ist der engeren Auslegung nach der Entstehungsgeschichte und dem Zweck der Vorschrift der Vorzug zu geben. Die mit der Strafrechtsangleichungsverordnung vom 29. Mai 1943 (RGBl. I, 339) eingeführte Änderung hatte auch der Bericht der amtlichen Strafrechtskommission aus dem Jahre 1936 vorgesehen. Die frühere Fassung des § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB war eindeutig auf Beamte im Sinne des § 359 StGB beschränkt. Bei dem Vorschlag der amtlichen Strafrechtskommission und der ihm folgenden Neufassung ging es nicht darum, den Tatbestand allgemein aus dieser Beschränkung zu lösen. Man wollte vielmehr erreichen, dass die Strafdrohung nicht mehr nur bestimmte Beamtengruppen, sondern alle Beamten ohne Unterschied ihrer Tätigkeit erfasste. Für eine Absicht, den Täterkreis noch darüber hinaus, d. h. ungeachtet der Beschränkung des § 359 StGB, zu erweitern, fehlt es in der Entstehungsgeschichte an sicheren Anhaltspunkten. Aber auch sachliche Gründe empfehlen nach Ansicht des Senats die engere Auslegung. Es ist allgemein anerkannt, dass § 174 StGB in seiner tatbestandlichen Ausgestaltung weitgehend deskriptiver Merkmale entbehrt und dass infolgedessen die sichere Abgrenzung des strafbaren vom straffreien Bereich besondere Schwierigkeiten bereitet. Dieser Umstand gebietet in Zweifelsfällen die engere Auslegung, um der Gefahr unerwünschter Erweiterung des Tatbestandes zu steuern. Auch der Begriff der Amtsstellung müsste an sicherer Abgrenzbarkeit verlieren, wenn man ihn losgelöst von der Beschränkung im Sinne des § 359 StGB verstehen wollte.

Hiernach hatte der Angeklagte nicht schon um deswillen eine Amtsstellung, weil er der Aufforderung, bei der sogenannten Zwischenprüfung mitzuwirken, nachgekommen war und die Aufsicht bei den schriftlichen Arbeiten führte. Diese Zwischenprüfung diente keinesfalls staatlichen Zwecken; der Obermeister hatte sie auf freiwilliger Grundlage angesetzt, um einen Überblick über den Stand der theoretischen Kenntnisse zu gewinnen.

Ob der Angeklagte deshalb eine Amtsstellung hatte, weil er allgemein Mitglied der Kommission für die Gesellenprüfung als solche war, braucht nicht entschieden zu werden. Denn er hatte jedenfalls nicht unter Ausnutzung dieser Amtsstellung gehandelt. Die Zwischenprüfung brachte ihn, weil sie keinen amtlichen Charakter hatte und auf freiwilliger Grundlage beruhte, nicht in „dienstliche“ Berührung mit den Lehrlingen (vgl. BGHSt 9, 13).

BaldusBuschMenges
Dr. DotterweichKirchhof
Revision gegen Freispruch wegen Unzucht mit Schutzbefohlenen verworfen — Themis