Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen und unterbliebener Bewährungsentscheidung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- Ferienstrafsenat (2. Strafsenat)
- Aktenzeichen
- 2 StR 285/56
- Datum
- 22.12.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Unterbleibt in einem Urteil die Entscheidung über einen rechtzeitig gestellten Antrag (z. B. Aussetzung zur Bewährung), so ist das Urteil insoweit aufzuheben (§ 267 Abs. 3 S. 3 StPO).
Feststellungen eines Strafurteils müssen konkrete tatsächliche Anhaltspunkte enthalten; die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts genügt nicht zur Tragung einer Verurteilung.
„Verführen“ im Sinne des § 175a Nr. 3 StGB liegt vor, wenn der Täter auf den Willen eines Minderjährigen einwirkt und dessen geschlechtliche Unerfahrenheit oder geringere Widerstandskraft ausnutzt, sodass der anfängliche Widerstand des Minderjährigen gebrochen wird und er infolgedessen zur Unzucht bereit wird.
Der Begriff des „Bestimmens“ geht über das Verführen hinaus; er erfordert tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Minderjährige aufgrund der Einwirkung des Täters widerwillig geschehen lässt oder in seinem Entschluss beeinflusst wird.
Landesrechtliche Übergangsregelungen, die für vor Inkrafttreten anhängige Strafverfahren eine abweichende Besetzung der Strafkammer vorsehen, sind nicht ohne weiteres als Verstoß gegen die gesetzliche Besetzungsregel des GVG anzusehen, sofern sie ausdrücklich diese Fälle erfassen.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 18. Januar 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Grubensteiger Edmund Ernst ███ aus ██, ██, dort geboren am 1921, wegen schwerer Unzucht zwischen Männern hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juli 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Lenges, Bundesrichter Joepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████████████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, ██████████████████ ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 18. Januar 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Verbrechens nach § 175a Nr. 2 und 3 StGB in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und die fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts geltend macht.
Das Rechtsmittel ist begründet.
1.) Fehl geht allerdings die Rüge, die Strafkammer sei in der Hauptverhandlung nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil keine Schöffen bei der Verhandlung und Entscheidung mitgewirkt hätten. Wie die Revision selbst vorträgt, enthält das sogenannte Rechtsangleichungsgesetz des Saarlandes vom 22. Dezember 1956 – RAG – (Amtsblatt des Saarlandes S. 1667 ff.) eine besondere Übergangsregelung für diejenigen Strafverfahren, in denen die Anklageschrift bei Inkrafttreten des Gesetzes, also vor dem 1. Januar 1957, bei Gericht eingereicht war. Für diesen Fall, der hier gegeben ist – die Anklageschrift war am 17. Dezember 1956 bei dem Landgericht eingegangen –, ist in Art. 9 II Nr. 15 Abs. 2 a), Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Nr. 12 Abs. 1 RAG bestimmt, dass die Strafkammer in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluss des Vorsitzenden entscheidet. Im Hinblick auf diese Sonderregelung, gegen deren Rechtmäßigkeit keine Bedenken zu erheben sind, kann von einer Verletzung des § 76 Abs. 2 GVG, der die Besetzung der Großen Strafkammer in der Hauptverhandlung mit drei Richtern und zwei Schöffen vorsieht, keine Rede sein.
2.) Hingegen trifft die Revision in verfahrensrechtlicher Hinsicht mit Recht, dass die Strafkammer den Antrag des Verteidigers, dem Angeklagten für den nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibenden Strafrest Aussetzung zur Bewährung zu bewilligen, im Urteil nicht beschieden hat. Darin liegt ein Verstoß gegen § 267 Abs. 3 Satz 3 StPO, der die Aufhebung des Urteils hinsichtlich der unterbliebenen Entscheidung zur Folge hat.
3.) Darüber hinaus führt die allgemeine Sachbeschwerde zur Aufhebung des Urteils im Ganzen.
Seine Überprüfung hat ergeben, dass die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen die Tatbestandsmerkmale des „Bestimmens“ im Sinne des § 175a Nr. 2 StGB und des „Verführens“ im Sinne des § 175a Nr. 3 StGB nicht erfüllen.
Es heißt zwar bei der rechtlichen Würdigung, das „Verführen“ sei hier darin zu erblicken, dass der Angeklagte auf den Willen der Jungen eingewirkt habe, sich von ihm zur Unzucht missbrauchen zu lassen. Darin liegt jedoch keine Feststellung, sondern nur die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts. Bei der Schilderung des Sachverhalts wird allein das Vorgehen des Angeklagten gegenüber den beiden Jungen im Einzelnen erörtert. Über deren Einstellung zu der Handlungsweise des Angeklagten enthält das Urteil außer dem einen Satz, der Angeklagte habe im ersten Falle von dem Jungen abgelassen, wenn dieser sich zur Wehr gesetzt habe, keine Darlegungen. Es kommt aber hier entscheidend darauf an, wie die Jungen sich jeweils gegenüber dem Vorgehen des Angeklagten verhalten haben. Denn „Verführen“ heißt, irgendwie auf den Willen des Minderjährigen einwirken, um ihn zur Unzucht, die er an sich nicht will, geneigt zu machen und dabei seine geschlechtliche Unerfahrenheit oder geringere Widerstandskraft auszunutzen. Eine vollendete Verführung liegt also erst vor, wenn der an sich zur Unzucht nicht gewillte Minderjährige sich infolge der Einwirkung des Volljährigen dazu bereitfindet. Dass diese Voraussetzungen hier gegeben sind, lassen die Urteilsgründe nicht erkennen. Der Satz, der Angeklagte habe von dem Jungen abgelassen, wenn dieser sich zur Wehr gesetzt habe, könnte sogar eher dafür sprechen, dass es in dem ersten Falle zu keiner Verführung, wenigstens zu keiner vollendeten gekommen ist. Jedenfalls ist das Revisionsgericht auf Grund der bislang getroffenen Feststellungen außerstande zu beurteilen, ob die Strafkammer das Merkmal des „Verführens“ mit Recht bejaht hat.
Das gleiche gilt für den Begriff des „Bestimmens“, hinsichtlich dessen die Strafkammer sich gleichfalls auf die Wiederholung des Gesetzeswortlauts beschränkt. Der Begriff des „Bestimmens“ geht zwar weiter als der des „Verführens“. So genügt schon ein auf dem Entschluss des Minderjährigen beruhendes, „widerwilliges“ Geschehenlassen seitens des Minderjährigen (vgl. RG in Deutsches Strafrecht 1936, 431). Indessen ergeben die Urteilsgründe auch insoweit keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte, die eine Beurteilung darüber zulassen, ob die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe die beiden Jungen dazu bestimmt, sich von ihm zur Unzucht missbrauchen zu lassen, auf rechtlich zutreffenden Erwägungen beruht.
Auf die Sachbeschwerde muss daher das Urteil in vollem Umfange aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.
| Scharpenseel | Dr. Peetz | Joepner | |||
| Rotberg | Lenges |