Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen mangelhafter Aufklärung und fehlerhafter Strafzumessung bei §176 StGB-Verurteilung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
2 StR 285/54
Datum
10.08.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts wegen erheblicher Verfahrensmängel auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Grundlage der Verurteilung war die Zeugenaussage eines Mädchens; das Gericht hat jedoch nicht aufgeklärt, ob der 73‑jährige Angeklagte körperlich zur geschilderten Sexualhandlung und zum Samenerguss fähig war. Zudem sind Widersprüche und Beschuldigungen Dritter sowie versäumte Erwägungen zur Strafmilderung (§51 Abs.2 StGB) nicht hinreichend geprüft worden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht muss bei Zweifeln an der körperlichen Möglichkeit behaupteter Sexualhandlungen die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zur physikalischen und medizinischen Möglichkeit treffen; unterbleibt dies, liegt eine Verletzung der Aufklärungspflicht vor.

2

Widersprüche in Zeugenaussagen und Hinweise, dass das Tatopfer andere Personen zu Unrecht beschuldigt hat, sind ernsthaft zu prüfen; eine bloße Würdigung ohne Aufklärung kann die Überzeugungsbildung nicht tragen.

3

Bei der Strafzumessung sind die Voraussetzungen und die mögliche Anwendung von §51 Abs.2 StGB ausdrücklich zu prüfen und erkennbar zu erwägen.

4

Strafschärfende Annahmen dürfen nicht auf bloßen Vermutungen beruhen (z. B. die pauschale Zuschreibung einer Defloration ohne Nachweis); solche Annahmen sind unzulässig und können die Rechtsfolgen beeinflussen.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 3. März 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Invaliden Ernst ███ aus ████████, dort geboren am ████████████ 1880, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. August 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ ███████████████████ Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 3. März 1954 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt. Seine Revision hat Erfolg, da die Verfahrensrüge durchdringt.

Nach dem Urteil fasste der Angeklagte im Sommer 1953 der am ████████████ geborenen Annette ███ zur Erregung und Befriedigung seiner Geschlechtslust an den nackten Geschlechtsteil und spielte daran, vollzog später zweimal mit ihr den Geschlechtsverkehr im Stehen, wobei er sie wahrscheinlich deflorierte, und onanierte einmal vor dem Mädchen, das seinem Wunsche entsprechend geflissentlich zusah, bis zum Samenerguss. Ob er bei dem Geschlechtsverkehr Samenerguss hatte, konnte das Gericht nicht feststellen.

Die Strafkammer stützt die Feststellungen auf die Aussage des Mädchens. Sie würdigt seine Persönlichkeit, sein Aussageverhalten und die Aussage selbst und kommt zur Überzeugung, dass das Mädchen glaubwürdig sei. Sie prüft jedoch nicht, ob die Vorgänge, insbesondere der Geschlechtsverkehr und das Onanieren, sich auch so, wie es das Mädchen schildert, zugetragen haben konnten. Mit Recht findet die Revision darin eine Verletzung der Aufklärungspflicht.

Nach der Aussage des Mädchens onanierte der Angeklagte vor ihm bis zum Samenerguss. Dass er auch bei dem zweimaligen Geschlechtsverkehr Samenerguss hatte, stellt die Strafkammer nicht fest, und hat das Mädchen dies offenbar nicht bekunden können. Der Angeklagte war zur Zeit der Tat bereits 73 Jahre alt. Ob er überhaupt zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs fähig war und Samenerguss bei ihm eintreten konnte, was die Revision bestreitet, hat die Strafkammer nicht geprüft und nicht geklärt. Hierzu war jedoch umso mehr Anlass, als es widersprüchlich erscheint, dass der Angeklagte bei dem Geschlechtsverkehr keinen Samenerguss hatte, wohl aber bei dem Onanieren. Diese Umstände drängten die Strafkammer zur Aufklärung in dieser Richtung, da dies nach Sachlage für die Glaubwürdigkeit des Mädchens erhebliche Bedeutung hat.

Das Urteil konnte daher schon deswegen keinen Bestand haben.

Bei der neuen Verhandlung wird die Strafkammer auch das Vorbringen der Revision, Annette habe andere Personen zu Unrecht bezichtigt, prüfen und hierzu unter Umständen die Lehrer hören müssen. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass die Annahme, bei dem Erlebnis mit Rolf ████ habe es sich um kindliche, sexuelle Spielereien gehandelt, nicht vereinbar ist mit der Feststellung, Annette und [REDACTED] hätten vier- bis fünfmal geschlechtlich miteinander verkehrt. Widersprüchlich ist auch die Folgerung, ohne Bedeutung für die Glaubwürdigkeit des Mädchens sei, dass es lüge, da es dies nur tue, um seine Erlebnisse zu verkleinern, nicht aber, um sie aufzubauschen. Dies gilt auch für die Annahme, seine Aussage sei so klar und realistisch, dass sie nur auf Erlebnissen mit einem Erwachsenen beruhen könne.

Die Strafzumessung ist ebenfalls nicht bedenkenfrei. Die Strafkammer hat die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB bejaht, die hiernach gegebene Möglichkeit der Strafmilderung jedoch nicht erörtert. Es ist daher nicht zu ersehen, ob sie diese geprüft hat. Obwohl die Strafkammer nicht nachweisen konnte, dass der Angeklagte das Mädchen wirklich defloriert hat, zieht sie die Vermutung, die Defloration sei mit hoher Wahrscheinlichkeit auf den Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten zurückzuführen, straferschwerend heran. Dies ist unzulässig (RGSt 23, 91). Bedenken begegnet auch, dass sie als straferschwerend anführt, der Angeklagte habe bei dem Kinde einen großen seelischen und sittlichen Schaden hervorgerufen, obwohl nach den Feststellungen das Mädchen schon vorher sexuelle Erlebnisse mit Geschlechtsverkehr hatte.

Dr. MoerickeMengesDr. Wiefels
Dr. DotterweichHoepner