Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zur Reife (§ 3 JGG)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 285/52
Datum
03.07.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Jugendkammer verurteilte den Angeklagten wegen (schweren) Diebstahls; die Revision rügt unzureichende Feststellungen zur Strafmündigkeit/Reife nach § 3 JGG. Der BGH hebt das Urteil auf, da die Feststellungen nicht hinreichend sind, insbesondere zur sittlichen Entwicklung in Kriegs- und Nachkriegsjahren und möglichen Folgen einer 1939 erlittenen Gehirnerschütterung. Zurückverweisung an die Jugendkammer zur ergänzenden Feststellungserhebung wird angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafbarkeit eines Jugendlichen nach § 3 JGG setzt hinreichende Feststellungen über seine geistige und sittliche Reife voraus.

2

Bei Jugendlichen, deren Reifejahre in Kriegs- und Nachkriegszeiten lagen, ist die Prüfung der Reife mit besonderer Sorgfalt vorzunehmen.

3

Bei Anhaltspunkten für frühere Hirnverletzungen hat das Gericht erforderlichenfalls ein ärztliches Sachverständigengutachten einzuholen.

4

Die bloße pauschale Feststellung, es hätten sich keine schädlichen Folgen einer früheren Gehirnerschütterung ergeben, genügt nicht zur Sicherung einer verantwortlichen Verurteilung.

5

Fehlen entscheidungserhebliche Feststellungen zur Reife, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung und neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht in [REDACTED], 21. Dezember 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schlosserlehrling Werner [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1935 in [REDACTED], wegen schweren Diebstahls u. a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juli 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Loericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizanzestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Vaters des Angeklagten Werner [REDACTED] wird das Urteil des Landgerichts in [REDACTED] vom 21. Dezember 1951, soweit es gegen diesen Angeklagten ergangen ist, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Jugendkammer hat die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten für die ihm zur Last gelegten Diebstähle bejaht. Hiergegen sind insbesondere die Angriffe der mit der Verletzung des sachlichen Rechts begründeten Revision gerichtet:

Sie meint, schon nach den bisherigen Feststellungen hätte die Strafkammer die Reife des Angeklagten im Sinne des § 3 JGG verneinen müssen. Diese Auffassung kann der Senat nicht teilen. Umgekehrt reichen allerdings für die Bejahung der Verantwortlichkeit des Angeklagten die Feststellungen nicht aus. Sie lassen insbesondere Zweifel darüber offen, ob er nach seiner sittlichen Entwicklung die vom Gesetz geforderte Reife besaß. Die Jugendkammer bejaht dies mit der Begründung, der Angeklagte habe eine normale Entwicklung durchgemacht und sei in einem geordneten Elternhause aufgewachsen. Aber, worauf die Revision zutreffend hinweist, nicht die Feststellung, dass er von der 4. Schulklasse an infolge der Kinderlandverschickung nach Bayern bis 1949 von seinem [REDACTED] Elternhause fern war. Möglicherweise konnte während der zwei Jahre nach seiner Rückkehr ins Elternhaus der erzieherische Einfluss seiner Eltern nicht mehr in dem Maße günstige Wirkung entfalten, dass er die sonst von ihm zu fordernde sittliche Reife zu erreichen imstande war. Ob ein jugendlicher Angeklagter die vom § 3 JGG zu fordernde geistige und sittliche Reife hat, ist vor allem bei Jugendlichen, deren Reifejahre in die für eine gedeihliche Erziehung außerordentlich ungünstigen Kriegs- und Nachkriegsjahre fielen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen. Die Jugendkammer hätte ferner erforderlich sein lassen, mit Hilfe eines ärztlichen Sachverständigen genauere Feststellungen darüber zu treffen, ob sich nicht eine Gehirnerschütterung, die der Angeklagte 1939 erlitten hat, nachteilig auf seine geistige Entwicklung ausgewirkt hat. Damit, dass „keine schädlichen Folgen zurückgeblieben sein sollen“, wie die Strafkammer erwähnt, durfte sie sich nicht zufriedengeben.

Die Begründung des Urteils, insbesondere was die rechtliche Beurteilung nach §§ 242, 243 Nr. 2 StGB und § 17 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen anlangt, gibt keinen Anlass zu Bedenken.

Dr. LoerickeWernerDr. Ludwig
Dr. DotterweichDr. Sauer
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