Revision wegen widersprüchlicher Feststellungen beim Meineid – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 28/55
- Datum
- 19.04.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil ist aufzuheben, wenn es widersprüchliche Feststellungen enthält, insbesondere wenn die Kammer zugleich das Fehlen des Vorsatzes und eine zugerechnete Absicht zur zielgerichteten Sachverhaltsgestaltung annimmt.
Bedingter Vorsatz setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs in sein Vorstellungsbild einbezieht und dessen Eintritt billigend in Kauf nimmt; fehlt eine solche Vorstellung, scheidet bedingter Vorsatz aus.
Die Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO und die Strafzumessung erfordern widerspruchsfreie Feststellungen zur subjektiven Tatseite; ansonsten ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Die Revisionsinstanz hat unvereinbare Feststellungen zu prüfen und bei Vorliegen von Widersprüchen die Sache zur erneuten Feststellung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 19. Oktober 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Ehefrau Anneliese █████, geborene ██████, aus ████, dort geboren am ███ 1927, wegen Meineides hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. April 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ████████████████████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 19. Oktober 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
In ihrem Ehescheidungsverfahren vernahm der Einzelrichter die Angeklagte am 30. Januar 1953 als Partei. Hierbei bestritt sie, ehewidrige Beziehungen zu Hans ███████ unterhalten zu haben, nachdem ihr deren Begriff eingehend erklärt und ihr insbesondere gesagt worden war, dass hierunter Küsse fielen. Ferner bekundete sie, mit ███████ nur einmal allein in einer Gastwirtschaft gewesen zu sein. Diese Aussage beschwor sie.
Sie ist nach den Feststellungen falsch. Die Angeklagte hat sich von ███████ im Jahre 1952 bei Betriebsfeiern zweimal umarmen und küssen lassen und mit ihm außer einer Gastwirtschaft noch ein Weinfest besucht. Die Strafkammer hält es nicht für widerlegt, dass sie sich bei ihrer Vernehmung an den Besuch des Weinfestes nicht mehr erinnerte, die Zärtlichkeiten anlässlich der Betriebsfeiern nicht als ehewidrig angesehen hat. Sie nimmt an, dass ihr Verschweigen fahrlässig gewesen sei. Sie hält eine Gefängnisstrafe von drei Monaten für angemessen und hat deshalb das Verfahren nach § 153 Abs. 2 StPO in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes 1954 eingestellt.
Die Staatsanwaltschaft behauptet zur Begründung ihrer Revision, soweit sie nicht unzulässigerweise die Feststellungen des Urteils angreift, es fehle die Prüfung, ob die Angeklagte mit bedingtem Vorsatz einen Meineid geleistet habe. Das Urteil erörtert sorgfältig die Frage, was sich die Angeklagte bei ihrer Aussage vorgestellt hat. Die Strafkammer kommt zu dem Ergebnis, dass die Angeklagte hierbei an den Besuch des Weinfestes nicht gedacht und die Zärtlichkeiten mit Rücksicht auf die Umstände, unter denen sie stattfanden, nicht für ehewidrig gehalten hat. Bei dieser Sachlage ist für einen bedingten Vorsatz kein Raum.
Auf die allgemeine Sachbeschwerde hat der Senat das Urteil in vollem Umfange nachgeprüft und gefunden, dass es an einem Widerspruch leidet. Bei der Strafzumessung rechnet es das Landgericht der Angeklagten zugute, dass „ihr Bestreben, ohne eigene Schuld wieder aus dieser Ehe mit einem Manne, der zeugungsunfähig war und ihren Wunsch nach Kindern nicht erfüllen konnte, herauszukommen, verständlich erscheint“. Wenn die Angeklagte die Absicht gehabt hat, durch ihre Aussage – und zwar naturgemäß durch deren Inhalt – eine Scheidung aus alleinigem Verschulden ihres Ehemannes zu erreichen, so setzt dies voraus, dass sie sich darüber klar gewesen ist, nicht schuldlos zu sein, bei wahrheitsgemäßer Aussage sich selbst also im Sinne einer Mitschuld zu belasten. Das ist unvereinbar mit der Annahme, die Angeklagte habe den Besuch des Weinfestes und die Zärtlichkeiten mit ███████ oder eine dieser Tatsachen nicht bewusst verschwiegen. Aus diesem Grunde kann das Urteil nicht bestehen bleiben.
Der Oberbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.
| Dr. Moericke | Werner | Hoepner | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Schalscha |