Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung KRG‑10‑Verurteilung, Teilfreisprüche und Zurückverweisung zur neuen Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
2 StR 28/52
Datum
29.08.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH ändert das Urteil des Schwurgerichts teilweise: Die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit nach KRG Nr.10 wird aufgehoben, mehrere der dem Angeklagten vorgeworfenen Taten werden freigesprochen und der Strafausspruch aufgehoben. Das Verfahren wird zur neuen Verhandlung über Strafe und Kosten an das Schwurgericht zurückverwiesen. Der Senat begründet dies mit fehlender Anwendbarkeit des KRG 10 durch deutsche Gerichte und prüft prozessuale Rügen sowie die Beweiswürdigung und Fragen von Notwehrexzess.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung nach einer Besatzungsnorm, deren Anwendung deutschen Gerichten nicht mehr zusteht (z.B. KRG Nr.10), ist aufzuheben.

2

Eine Rüge wegen Verletzung der Aufklärungspflicht ist nur zulässig, wenn die Anklage / Staatsanwaltschaft konkret die Beweismittel benennt, die das Gericht für eine ergänzende Aufklärung hätte heranziehen sollen.

3

Ein unbestimmtes oder nur teilweises Geständnis begründet keine automatische Feststellung zu den in der Anklage einzelnen benannten Fällen; das Geständnis muss die betreffenden Taten konkretisieren.

4

Ein entschuldigender Notwehrexzess nach § 53 Abs. 3 StGB setzt nicht voraus, dass die Tat als gerechtfertigte Notwehr anzusehen ist; er ist möglich, wenn der Täter in Bestürzung, Furcht oder Schrecken die Grenzen der Verteidigung überschreitet.

5

Wenn die Grundlage einer einheitlichen Anklage wegfällt, sind die einzelnen vorgeworfenen Teilhandlungen gesondert zu prüfen und durch Urteil zu erschöpfen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Köln, 19. Dezember 1949

Rubrum

In der Strafsache gegen den früheren Kriminalsekretär Walter █████████ aus ███, geboren am █████████ 1910 in ███, in Untersuchungshaft, z. Zt., wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.,

hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. August 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Loericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██████

Tenor

1. Das Urteil des Schwurgerichts in Köln vom 19. Dezember 1949 wird, soweit es den Angeklagten ███████ betrifft, a) auf seine Revision und die der Staatsanwaltschaft dahin abgeändert, dass die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit wegfällt, und im gesamten Strafausspruch aufgehoben,

2. auf die Revision des Angeklagten weiter dahin abgeändert, dass er von der Anklage der vorsätzlichen Tötung im Falle DC, der Aussageerpressung und der Körperverletzung im Amt in den Fällen DC, ████, ██, █████, Josef █████, ███, ███, ███, E. C., Duna, Eheleute KD freigesprochen wird und die Staatskasse insoweit die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Zum Strafausspruch wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

3. Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten „wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge und fahrlässiger Tötung“ verurteilt. Die Anklage legt ihm eine weitere vorsätzliche Tötung und Aussageerpressung in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt in neun Fällen zur Last. Insoweit hält das Schwurgericht ihn jedoch nicht für überführt. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten sind zum Teil begründet. Das gilt zunächst, soweit der Angeklagte nach dem KRG 10 verurteilt worden ist, weil die deutschen Gerichte zur Anwendung dieses Gesetzes nicht mehr berechtigt sind. Der Senat hat deshalb die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit beseitigt und den gesamten Strafausspruch aufgehoben. Im Übrigen ist zu den Revisionen folgendes zu bemerken:

Revision der Staatsanwaltschaft

I.

1. Sie erhebt zunächst Verfahrensrügen:

a) Sie behauptet, das Schwurgericht habe die Aufklärungspflicht verletzt, weil es „auf die vom Angeklagten ███ selbst eingestandenen Fälle der Aussageerpressung nicht eingegangen“ sei. Diese Rüge greift nicht durch. Der Angeklagte hat es nach den Urteilsgründen nur für möglich erklärt, dass er den Häftling DC einmal allein vernommen und hierbei geschlagen habe. DC hat dies jedoch bei seiner Vernehmung bestritten. Das Schwurgericht hält deshalb den Angeklagten einer Aussageerpressung gegenüber DC nicht für überführt. Die Rüge der Staatsanwaltschaft wäre bei dieser Sachlage im Falle DC ███ nur dann zulässig erhoben, wenn sie die Beweismittel angäbe, deren sich das Schwurgericht nach ihrer Auffassung zur weiteren Aufklärung hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168). Daran fehlt es aber.

Nach der Sitzungsniederschrift hat der Angeklagte zugegeben, in drei bis vier Fällen verschärfte Vernehmungen durchgeführt zu haben, jedoch nach den Urteilsgründen in den Fällen, die die Anklage anführt (abgesehen vom Falle DC ████), jede Untersuchungshandlung sowie die Anwendung von Zwangsmitteln bestritten. Das Geständnis bezog sich deshalb (vom Falle DC abgesehen) nicht auf die in der Anklage aufgezählten Fälle. Dass sie dennoch Gegenstand der Anklage gewesen sind, ist nicht dargetan. Es ist deshalb kein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO, dass der Vorderrichter sie nicht zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht hat.

b) Auch als Verletzung des § 261 StPO rügt die Revision, dass das Schwurgericht auf die Geständnisse des Angeklagten nicht eingehe. Hier gelten die Ausführungen zu 1 a entsprechend. Im Falle DC setzt sich das Schwurgericht mit der Einlassung des Angeklagten ausführlich auseinander. In den übrigen Fällen, die Gegenstand des Verfahrens sind, ist er nicht geständig gewesen.

c) Schließlich behauptet die Revision, das Schwurgericht spreche nicht aus, dass die Aussageerpressungen nicht festgestellt seien. Darin findet sie einen Verstoß gegen § 267 Abs. 2 StPO, weil die Aussageerpressung ein Umstand sei, der die Strafbarkeit erhöhe. Dieser Angriff scheitert schon deshalb, weil das Schwurgericht in jedem Falle, den die Anklage anführt, ausdrücklich die vermisste Feststellung getroffen hat.

2. Die Sachbeschwerde hat die Staatsanwaltschaft nicht ausgeführt. Die dennoch gebotene Nachprüfung hat ergeben, dass das Urteil zu Gunsten des Angeklagten das sachliche Recht nicht verletzt.

Revision des Angeklagten

1. Zunächst meint er, die Strafklage sei im Falle KC, in dem er wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung verurteilt bleibt, verbraucht, weil ihn ein Britisches Militärgericht wegen der Erschießung zweier russischer Frauen nach Art. II b KRG 10 als Kriegsverbrecher verurteilt habe. Diese Ansicht ist offensichtlich unbegründet und bedarf deshalb keiner Erörterung.

2. Auch die Sachbeschwerde kann im Falle KC keinen Erfolg haben. Der Angeklagte hat den politischen Häftling KC durch vier Pistolenschüsse getötet. Das Schwurgericht nimmt an, dass KC auf den Angeklagten zustürzte, um ihn anzugreifen. Es stellt jedoch fest, dass der Angeklagte diesen Angriff nicht durch Pistolenschüsse abzuwehren brauchte. Es sei ihm ohne weiteres möglich gewesen, den alten schwächlichen Häftling körperlich zu überwinden, zumal ihm zwei Polizeibeamte zur Seite standen und er kurz zuvor schon einen Angriff eines anderen Häftlings erfolgreich allein abgewehrt hatte. Das Schwurgericht ist ferner überzeugt, dass der Angeklagte auf den Angriff vorbereitet gewesen und deshalb über die Grenzen der Verteidigung nicht in Bestürzung, Furcht oder Schrecken hinausgegangen sei. Es glaubt dem Angeklagten aber, dass er KC nicht habe töten wollen. Es hat ihn deshalb nur wegen vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung verurteilt. In dieser Würdigung tritt kein Rechtsirrtum zutage.

Die Revision meint: „Notwehrexzess (§ 53 Abs. 3 StGB) setzt begrifflich Vorliegen einer Notwehrhandlung voraus. Wenn das Schwurgericht aber durch Feststellung des Schusswaffengebrauchs als einer angeblich nicht erforderlichen Verteidigungsmaßnahme im Ergebnis das Vorliegen einer Notwehrhandlung ablehnt, so ist die trotzdem erfolgte Verurteilung des Angeklagten █████████ mit der Begründung, er habe die Notwehr überschritten, rechtsirrtümlich. Wenn keine Notwehr vorliegt, kann man sie nicht überschreiten.“ Diese Ausführungen sind nicht verständlich. ██ hat den Angeklagten angegriffen. Er durfte sich deshalb verteidigen, jedoch hierbei nicht mehr tun, als zur Abwehr des Angriffs erforderlich war. Er hielt sich jedoch nicht innerhalb dieser Grenze, die § 53 Abs. 3 StGB zieht. Deshalb ist seine Handlung nicht durch Notwehr gerechtfertigt. Sie kann aber dennoch nach § 53 Abs. 3 StGB entschuldigt sein, wenn er in seiner Verteidigung in Bestürzung, Furcht oder Schrecken über das zur Abwehr des Angriffs erforderliche Maß hinausgegangen ist. Diese Frage hat das Schwurgericht aus tatsächlichen Gründen verneint und deshalb die Anwendung des § 53 StGB abgelehnt.

Die Revision macht weiter geltend, das Schwurgericht habe die Prüfung unterlassen, ob der Angeklagte in einem Irrtum über die Notwendigkeit des Schießens befand. Sie trägt aber selbst die Feststellung des Urteils vor, nach der der Angeklagte bewusst und gewollt die Notwehr überschritten hat. Von einem Irrtum kann deshalb keine Rede sein.

Auch das weitere Vorbringen der Revision richtet sich ausschließlich gegen die Beweiswürdigung des Vorderrichters, die weder widersprüchlich ist noch gegen die Lebenserfahrung oder die Denkgesetze verstößt und deshalb das Revisionsgericht bindet.

3. Das Schwurgericht hat den Angeklagten in den Fällen, in denen es seine Schuld nicht für erwiesen ansieht, nicht freigesprochen. Das war nach der damaligen Rechtslage richtig, weil das Verbrechen gegen die Menschlichkeit alle Teilvorgänge umfasste und wegen einer Tat nicht freigesprochen und verurteilt werden darf. Nachdem nunmehr die Verurteilung nach dem KRG 10 weggefallen ist, sind alle dem Angeklagten vorgeworfenen Straftaten selbständige Handlungen. Zur Erschöpfung der Anklage muss deshalb über sie entschieden werden. Der Senat hat deshalb den Angeklagten in den Fällen, in denen er nicht überführt ist, freigesprochen.

4. Sollte der Vorderrichter wiederum auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkennen, ist dies nach § 267 Abs. 3 StPO zu begründen.

Der Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft zur Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht vertreten. Im Übrigen entspricht die Entscheidung seinem Antrag.

Dr. LoerickeDr. SauerBaldus
WernerDr. Ludwig
BGH: Aufhebung KRG‑10‑Verurteilung, Teilfreisprüche und Zurückverweisung zur neuen Strafzumessung — Themis