Treffer
BGH Urteil

Revision: Freispruch wegen Schuldunfähigkeit und Ablehnung der Unterbringung (§42b StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 28/51
Datum
15.11.1950
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen wiederholter Unzuchtshandlungen mit einem Pflegekind angeklagt. Das Landgericht stellte Unzurechnungsfähigkeit fest, sprach jedoch nicht frei und ordnete Unterbringung an. Der BGH hebt die Anordnung der Unterbringung auf und spricht den Angeklagten frei, da wegen vollkommener Unzurechnungsfähigkeit die Voraussetzungen der Sicherungsmaßnahme nicht vorliegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei vollkommener Unzurechnungsfähigkeit ist der Täter nach § 51 Abs. 1 StGB von der Schuld freizusprechen, obwohl der Tatbestand verwirklicht ist.

2

Die Anordnung der Unterbringung in eine Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB setzt voraus, dass gegenwärtig eine konkrete Gefahr durch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwartende künftige rechtswidrige Handlungen besteht.

3

Unterbringungsmaßnahmen sind ultima ratio: Es muss festgestellt werden, dass andere, geringere Sicherungsmaßnahmen den angestrebten Schutz der öffentlichen Sicherheit nicht erreichen können.

4

Bei vollkommener Unzurechnungsunfähigkeit sind die Voraussetzungen einer Sicherungsmaßnahme bereits zum Zeitpunkt des Urteils vollständig festzustellen, da eine Besserung durch Strafvollzug nicht zu erwarten ist.

Vorinstanzen

Landgericht Kiel, 15. November 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Friseur und Heilgehilfen Raimund C———, aus K█, geboren █████████████████ 1882 in ████ wegen Unzucht,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzung vom 6. März 1951, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter, █████████████ als Vertreter der ███████████████████,

Justizsekretär als ████████████ ██ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 15. November 1950 zu Abs. 2 und 3 der Formel aufgehoben, zu Abs. 1 jedoch nur insoweit, als dem Angeklagten Kosten auferlegt sind. Der Angeklagte wird von der Anklage eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB freigesprochen. Der Antrag auf Unterbringung des Angeklagten in eine Heil- oder Pflegeanstalt wird abgelehnt.

Die Staatskasse hat die übrigen Kosten des Verfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der jetzt 68 Jahre alte Angeklagte hat in der Zeit von November 1948 bis Ende März 1949 in einer ehelichen Wohnung in K█ die am █████ 1938 geborene Elke ████████, die als Pflegekind von seiner Frau in den ehelichen Haushalt übernommen worden war, wiederholt aus Wollust unzüchtig berührt. Das Landgericht Kiel findet in diesem Verhalten den äußeren Tatbestand eines Verbrechens im Sinne des § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB. Es ist jedoch der Überzeugung, dass der Angeklagte für die Tat nicht verantwortlich ist, weil er auf Grund früher erlittener Gehirnverletzungen und der hiermit verbundenen Schädigungen sowie auf Grund des bestehenden Altersabbaus nicht mehr die Hemmungen gehabt hat, von dem als unerlaubt Erkannten abzugehen. Es stellt in seinem Urteil vom 15. November 1950 fest, dass der Angeklagte im Zustande der Unzurechnungsfähigkeit Unzucht mit einem Kinde begangen hat, ohne ihn indessen freizusprechen. Jedoch ordnet das Urteil die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt an, weil er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bildet.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten. Sie rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. In erster Linie macht sie geltend, die gesetzlichen Voraussetzungen des § 42b StGB seien nicht gegeben. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt hätte daher nicht ausgesprochen werden dürfen. Es kann ihr der Erfolg nicht versagt bleiben.

Mit zutreffenden Gründen hat die Strafkammer ohne Rechtsfehler festgestellt, dass der Angeklagte zwar die äußeren Tatbestandsmerkmale eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB erfüllt hat, für seine Tat jedoch nicht verantwortlich ist, weil bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB zutreffen. Der Angeklagte hätte daher insoweit freigesprochen werden müssen, weil ihm im ███████████ ein Verbrechen nach § 176 █████ zur Last gelegt war. Das hat das Landgericht ████████ aus Versehen unterlassen. Die fehlende Entscheidung zur Schuldfrage im Sinne der tatrichterlichen Feststellungen ist deshalb durch das Revisionsgericht nachzuholen.

Die Anordnung der Strafkammer, dass der Angeklagte in einer Heil- und Pflegeanstalt unterzubringen sei, lässt sich jedoch durch die getroffenen Feststellungen nicht rechtfertigen. Die Voraussetzungen einer solchen Anordnung (§ 42b StGB) sind nur dann erfüllt, wenn der Bestand der Rechtsordnung durch die bestimmte Wahrscheinlichkeit künftiger gegen sie gerichteter Handlungen unmittelbar bedroht wird, und eine Abhilfe für die Zukunft zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit geboten und nicht auf andere Weise als durch die jeweils in Betracht kommenden Sicherungsmaßnahmen zu erreichen ist (RGSt 70, 104). In den Fällen der vollkommenen Zurechnungsunfähigkeit aber müssen schon für den gegenwärtigen Zeitpunkt des Urteils alle Voraussetzungen der Sicherungsmaßregel festgestellt werden, da hier die Möglichkeit einer Besserung durch den Strafvollzug ausscheidet. Einen solchen Sachverhalt hat die Strafkammer nicht dargelegt.

Sie hat festgestellt, dass der Angeklagte sehr an beiden Beinen gelähmt sei, dass er sich ohne fremde Hilfe überhaupt nicht fortbewegen könne. Dass für diese Lähmung jemals die Aussicht auf Heilung oder Besserung bestehe, ist nach den Ausführungen des angefochtenen Urteils bestimmt nicht zu erwarten. Es ist daher nicht einzusehen, wieso zur Zeit die Gefahr bestehen soll, dass sich der Angeklagte auch in Zukunft zur Befriedigung seiner Geschlechtslust an Kinder „heranmachen“ wird, selbst wenn sexuelle Vorstellungen und Wünsche in seiner Vorstellungswelt eine große Rolle spielen, und er infolge mangelnder Potenz zu Ersatzhandlungen Zuflucht sucht. Der Angeklagte wird, wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, weitere Unzuchthandlungen mit Kindern nur dann verüben können, wenn sich Kinder selbst an ihn heranmachen, oder wenn sie ihm entgegengestellt werden. Derartige Möglichkeiten müssen sich jedoch durch geeignete Überwachung des Angeklagten sicher vermeiden lassen. Der Angeklagte ist jetzt 68 Jahre alt und leidet an schweren Gehirnstörungen sowie erheblicher Bewegungsunfähigkeit. Er ist übrigens früher wegen Unzucht mit Kindern nie vorbestraft worden. Selbst wenn sich in seiner Wohnung Kinder unter 14 Jahren befinden sollten, die von seiner Frau aufgenommen werden, würde es jetzt, nachdem man seine Gefährlichkeit für Kinder erkannt hat, nicht schwer sein, die Kinder auch räumlich von ihm getrennt zu halten. Die Notwendigkeit der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist somit vom Standpunkt der öffentlichen Sicherheit auch nach den Feststellungen der Strafkammer zu verneinen.

Die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist nämlich vom Gesetz als das letzte Mittel vorgesehen, das zur ausreichenden Sicherung der öffentlichen Sicherheit sich darbieten muss. Es darf nur ergriffen werden, wenn andere, geringere Mittel den angestrebten Erfolg nicht versprechen. Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Falle nicht zu.

Das Revisionsgericht kann daher die angeordnete Maßnahme von sich aus aufheben und den Unterbringungsantrag ablehnen, weil eine weitere Klärung des maßgebenden Sachverhalts auch im Falle einer Zurückverweisung nicht mehr zu erwarten ist.

Vegen der Kostenentscheidung vgl. § 473 StPO.

Dr. KirchnerHennekaWerner
Dr. DotterweichDr. Sauer
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