Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung wegen fehlerhafter Beweiswürdigung bei Körperverletzung mit Todesfolge

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 284/86
Datum
30.07.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht vom Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge freigesprochen. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache wegen unzureichender Beweiswürdigung an ein Schwurgericht zurück. Das Tatgericht hat nicht eindeutig festgestellt, ob die Geständniserklärung als wahr oder als übertriebene Selbstbezichtigung gewertet wurde. Es ist erneut zu prüfen, ob der Tod vorsätzlich (§212 StGB) oder als Folge einer Körperverletzung (§226 StGB) herbeigeführt wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird in der Urteilsbegründung nicht klar dargelegt, ob eine Geständniserklärung als wahr oder als übertriebene Selbstbezichtigung gewertet wird, ist die Entscheidung aufzuheben und das Tatgericht zur Klärung verpflichtet.

2

Das Tatgericht hat darzulegen, ob aus dem Gesamtbeweis Anhaltspunkte für eine zu weitgehende Selbstbelastung des Angeklagten bestehen; fehlen solche Anhaltspunkte, ist zu prüfen, ob der Tod vorsätzlich oder durch Körperverletzung mit Todesfolge herbeigeführt wurde.

3

Indizien und Geständnis können für eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge oder wegen Totschlags ausreichen, wenn sie zusammen den Schluss zulassen, dass der Angeklagte den Tod des Opfers verursacht hat; konkrete Einzelheiten von Zeit, Ort und Tatmittel können offenbleiben.

4

Hat das Tatgericht Zweifel an der Täterschaft, hat es die Gründe dieser Zweifel substantiiert darzulegen; eine bloße Feststellung unspezifizierter Zweifel genügt nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 1. November 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 284/86 URTEIL

in der Strafsache gegen ███ aus den Surflehrer Manfred Karl [MC], dort geboren am █ 1957, wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juli 1986, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Miller, Dr. Meyer, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ als Verteidiger des Angeklagten, ████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 1. November 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Frankfurt/Main zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, am 23. August 1983 gegen 17.30 Uhr in seiner Wohnung in M██ der mit ihm befreundeten Hella ███████ mit der Faust so heftig ins Gesicht geschlagen zu haben, dass sie gestürzt, mit dem Kopf gegen eine Schreibtischkante gestoßen und an den Folgen des Schlages und des Sturzes gestorben sei (§ 226 StGB).

Gegen dieses Urteil richten sich die – vom Generalbundesanwalt vertretene – Revision der Staatsanwaltschaft und die des Nebenklägers. Beide Rechtsmittel haben Erfolg. Der Freispruch hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Eines Eingehens auf die erhobenen Verfahrensrügen bedarf es danach nicht.

Nach der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, die hinsichtlich des Kerngeschehens etwa dem Inhalt der Anklageschrift entspricht, hat Frau ███████ nach dem Austausch von Zärtlichkeiten – bis hin zum Geschlechtsverkehr – plötzlich erklärt, „dies sei das letzte Mal gewesen, sie kenne mit ihm nicht mehr und habe weggehen wollen“ (UA S. 26). Er habe versucht, sie festzuhalten. Aber Frau █████████ habe ihn in den Unterleib getreten, worauf er aus „Zorn und vielleicht aus Schmerz“ zugeschlagen habe.

Die Schwurgerichtskammer hält die Einlassung des Angeklagten für widerlegt. So wie vom Angeklagten behauptet, könne Frau ███████ nicht zu Tode gekommen sein. Freigesprochen hat ihn das Landgericht, weil „auch keine Feststellungen darüber getroffen werden (konnten), ob und auf welche andere Weise, an welchem Ort und wann der Angeklagte eine Handlung vorgenommen hat, die ihm als den Tod der Frau ███████ verursachend zuzurechnen ist“ (UA S. 62).

II. Nach den Feststellungen ergaben sich Konflikte zwischen dem Angeklagten und Frau █████████ schon während eines gemeinsamen Aufenthaltes auf den Malediven, wo der Angeklagte im Sommer 1983 als Surflehrer tätig war. Im Verlaufe von Auseinandersetzungen kam es auch zu Tätlichkeiten des Angeklagten. Schließlich entschloss sich Frau ███████ zur Rückkehr (7. August 1983) nach Deutschland, weil sie sich durch die dauernde Eifersucht und die ständigen Streitereien zunehmend bedrängt fühlte (UA S. 7). Nach ihrer Rückkehr unterhielt sie sich mit Freunden über ihr Verhältnis zum Angeklagten, berichtete über „gewaltige Differenzen, ständige Eifersucht und dauernden Argwohn“ wie auch über einen vorgetäuschten Selbstmordversuch des Angeklagten (UA S. 10). Als er mitteilte, er werde ebenfalls nach Deutschland zurückkehren, sagte Frau ████████ zu Freunden, sie habe Angst (UA S. 10). Auf Grund ihrer Berichte und sonstigen Äußerungen entstand der Eindruck, Frau ███████ wolle die Beziehungen zu dem Angeklagten beenden (UA S. 10). Nach seiner Rückkehr am 14. August 1983 ließ sich der Angeklagte zur Wohnung Hella ██████████ nach ███████████ fahren. Sie empfing ihn zwar „äußerst bescheiden“ (UA S. 12), doch verbrachte er dann die Nacht zum 15. August 1983 bei ihr. Auch in der Folgezeit besuchte der Angeklagte wiederholt Frau ███████.

Am 23. August 1983 hatte sich der Angeklagte abermals mit ihr verabredet. Auf den Vorhalt eines Freundes zu dem Widerspruch zwischen Trennungsabsicht einerseits und Verabredung andererseits hatte sie erklärt, sie habe nicht absagen wollen, weil man vorhabe, gemeinsam mit den Eltern des Angeklagten zum Mittagessen zu gehen. Gegen Mittag dieses Tages wurde Frau ███████ letztmals gesehen. Sie saß in einem von ihr geliehenen Pkw, mit dem sie, zusammen mit dem Angeklagten, zu einer Firma in ██ ███ gefahren war, weil der Angeklagte dort einen geschäftlichen Termin wahrnehmen wollte. Am Abend des 23. August 1983 stellte der Angeklagte den Pkw in F█████ ab und fuhr mit dem Zug zu seinem Wohnort M█. Im Fahrzeug, das am 24. August 1983 gegen 23 Uhr abgeschleppt wurde, weil es in der Nähe eines Polizeireviers im absoluten Halteverbot stand, fanden sich persönliche Gegenstände von Frau ███████. Ihre Leiche wurde am 31. August 1983 in unmittelbarer Nähe der Bahnlinie F█████/M█ auf der Gemarkung Bad ███████████ entdeckt. Sie wies keine knöchernen Verletzungen auf, war aber weitgehend, vor allem im Bereich des Bauches und Brustkorbs verbrannt, so dass die Todesursache nicht festgestellt werden konnte. In unmittelbarer Nähe der Leiche wurde zum einen eine teilweise verschmorte rote Plastikmasse gefunden, die von dem Benzinkanister stammen konnte, der sich in dem von Hella ██████████ geliehenen Pkw befunden hatte, zum anderen ein weißer Kanisterdeckel. Im abgeschleppten und sichergestellten Fahrzeug lag lediglich noch ein weißer Einfüllstutzen. Der Leichnam von Frau █████████ war durch den Angeklagten selbst oder zumindest unter seiner verantwortlichen Mitwirkung mit Benzin übergossen und angezündet worden (UA S. 46). Der Verwesungszustand ließ auf eine Liegezeit von sechs bis zehn Tagen schließen (UA S. 38).

In der Zeit zwischen dem 23. und dem 31. August 1983 erklärte der Angeklagte in fernmündlichen und persönlichen Gesprächen Freunden und dem Bruder Frau ███████, sie habe ihn am Nachmittag des 23. August 1983 verlassen und sei zu einer Verabredung nach F█████ gefahren. Seinen Erzählungen fügte der Angeklagte, der die Fähigkeit besitzt, „anderen gegenüber überzeugend wirkende Darstellungen abzugeben, die nicht der Wahrheit entsprechen“ (UA S. 55), glaubhaft klingende Einzelheiten bei. Nachdem die Leiche aufgefunden worden war, versuchte der Angeklagte mehrfach, die Strafverfolgungsbehörden zu täuschen. Er machte detailreiche falsche Angaben zur angeblichen Abfahrt der Frau ██████████ wie auch zum Abstellen des Pkw in F█████. Fragen der Polizeibeamten zur Lackierung der Fußnägel von Frau ███████ wie auch nach der Farbe der zuletzt von ihr getragenen Schuhe (ein Schuh war neben der Leiche gefunden worden) beantwortete er bewusst wahrheitswidrig. Identifiziert wurde die Leiche erst mit Hilfe eines Gebissabdrucks. Schließlich hatte der Angeklagte auch damit „begonnen, sich für den Abend des 23. August 1983 ein Alibi zurechtzulegen“ (UA S. 58).

2. Die Ansicht des Landgerichts, die Feststellungen und die Einlassung des Angeklagten begründeten lediglich einen schwerwiegenden Verdacht, seien aber nicht geeignet, den Angeklagten einer Straftat zu überführen, die den Tod von Frau ███████ bewirkte, beruht auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung.

Das angefochtene Urteil gibt keine eindeutige Antwort auf die wesentliche Frage, ob das Tatgericht die Bekundungen des Angeklagten für eine insgesamt falsche Selbstbezichtigung oder für ein Vorbringen angesehen hat, in dem er wahrheitsgemäß einräumte, dass der Tod von Frau ███████ durch ihn herbeigeführt worden ist. Mehrere Urteilsstellen sprechen dafür, dass die Schwurgerichtskammer von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt war und ihre Zweifel lediglich die näheren Umstände des Tatgeschehens betrafen. Sie führt aus (UA S. 30): „Die Beweisaufnahme hat so schwerwiegende Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung des Angeklagten zu Art, Ort und Zeitpunkt der Tötung ergeben, dass nach der Überzeugung der Kammer eine Verurteilung auf der Grundlage der Darstellung gemäß diesem Geständnis nicht möglich ist.“ An anderer Stelle (UA S. 62) sagt das Tatgericht, der Angeklagte wisse, wo Frau █████ verblieb; es sei anzunehmen, dass sein Wissen von dem wirklichen Tod einen Sachverhalt beinhalte, „der zumindest nach der subjektiven Wertung des Angeklagten schlimmer und schwerwiegender ist als seine Darstellung vom Tatgeschehen“. Diesen Sätzen geht jedoch eine Formulierung voraus, in der (möglicherweise) zum Ausdruck kommt, dass das Tatgericht auch die Täterschaft des Angeklagten in Frage gestellt hat. Sie lautet: „Es konnten auch keine Feststellungen darüber getroffen werden, ob und auf welche andere Weise, an welchem Ort und wann der Angeklagte eine Handlung vorgenommen hat, die ihm als den Tod der Frau ███████ verursachend zuzurechnen ist“ (vgl. I. a. E.).

Sollte die Schwurgerichtskammer tatsächlich Zweifel auch daran gehabt haben, dass der Tod von Frau ███ Folge einer Handlung des Angeklagten war, hätte es die Gründe eines solchen Zweifels darlegen müssen. Sie ergeben sich nicht aus den Erörterungen, die sich auf das Wann, Wo und Wie der Tat beziehen. Hielt das Tatgericht auf Grund der Einlassung des Angeklagten und anderer Umstände seine Täterschaft für erwiesen, hätte es in Berücksichtigung des gesamten Beweisstoffs die Frage definitiv beantworten müssen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Angeklagte in zu weitgehender Selbstbelastung eine vorsätzliche körperliche Misshandlung des Opfers zugegeben hat. Diese Prüfung ist vom neuen Tatgericht nachzuholen, wenn es Feststellungen trifft, die den Feststellungen im aufgehobenen Urteil entsprechen. Ohne Anhaltspunkte für eine zu weitgehende Selbstbelastung des Angeklagten kann die Frage wohl nur lauten, ob der Tod von Frau ███████ Folge eines Geschehens war, das der Angeklagte teils vorsätzlich, teils fahrlässig verwirklichte (§ 226 Abs. 1 StGB) oder ob der Tod durch eine vorsätzliche Tötungshandlung (§ 212 Abs. 1 StGB) herbeigeführt worden ist.

3. Der indizielle Gehalt der Bekundungen des Angeklagten und anderer Indizien vermag eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge oder wegen Totschlags auch dann zu tragen, wenn er nur die Folgerung gestattet, dass der Angeklagte den Tod von Frau ███████ verursachte und die Voraussetzungen des inneren Tatbestands nicht zweifelhaft sind. Für das Wann und Wo des Geschehens ergeben Feststellungen, wie sie im angefochtenen Urteil getroffen worden sind, einen genugend konkretisierten Rahmen. Ob der Angeklagte mit eigenen Händen oder unter Verwendung einer Waffe, eines Werkzeugs oder eines sonstigen Mittels tötete, kann offen bleiben. In jedem Falle geht es um ein Geschehen, das Teil des historischen Vorkommnisses ist, auf das die Anklage sich bezieht.

RiBGH Dr. Müller kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.

Herdegen

RiBGH Niemöller kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.

HerdegenGollwitzer
Meyer